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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0386

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366

Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

wollte [!], über Eherecht, Elevation u. s. w. gefasst (abgedruckt bei Mende, Anhang Nr. 39)
und dem Herrn Melchior von Redern zur Bestätigung vorgelegt. Doch scheint letztere nicht
erfolgt zu sein. Melchior von Redern hatte von den Pastoren den Entwurf einer Zuchtordnung haben
wollen, sie machte allerhand andere Vorschläge und der Landesherr musste auch wohl Bedenken
tragen. Er hatte offenbar an eine Abschaffung der Elevation gedacht. Dagegen sprach sich
aber die Synode auf das Allerentschiedendste aus und verstieg sich am Schlusse sogar zu dem
Satze: „Diess wollen euer Gnaden wol betrachten und weil solches euer Gnaden nicht sogar
will gebüren, Kirchenceremonien zu ordnen und abzuthun, sich zufrieden geben, bis der liebe
gott andere und gelegenere mittel mecht geben, unser conventus erstlich bestettigen und diese
ding durch unser aller bewilligung und nicht durch euer gnaden schaffen oder anordnung
mechten abgeschaffen werden“ (s. Mende, Anhang Nr. 39).
1588 ernannte der Standesherr einen Superintendenten und gab ihm unter dem 29. Sept.
1588 eine Bestellung. Diese hat Mende aus dem Hochgräfl. Clam-Gallas’schen Archiv zu
Friedland (Anhang Nr. 14) abgedruckt. Sie wird darnach hier wiedergegeben. (Nr. 70.)

69. Kirchenordnung des Joachim von Bieberstein. Vom Montag vor Margarethe (10. Juli) 1542.
[Aus Mende, Chronik der Standesherrschaft, Stadt und Kirchgemeinde Seidenberg, Anhang Nr. 11.]

Wir Joachim, herr von Bieberstein,
auf Friedlandt, Seydenberg etc. entpitten dir
Georg Klepitz, unserm amtmann, dessgleichen
unsern gesamten und verordenten stadtleuten zu
Seidenberg etc. unsern günstigen gnedigen willen
und alles guts, thun auch hiemit kundt, das die
rö. u. kö. maj. unser allergnedigster herre, dess-
gleichen die hern stande der loblichen chron Behem,
weil .uns der allmechtige um unserer grossen sunde
willen nicht alleine mit vergangener teuerung und
pestilentz, besondre auch itzund mit dem aller-
blutdurstigen wuttericht und tyrannen, dem türken,
schuerlichen antastet und strafet, um besserung
unseres suntlichen lebens, dadurch der allmächtige
und barmherzige gott, der nicht will haben den
todt des sunders, sonder das er sich bekehre und
lebe, wiederum veterlichen vorsuhnt und den
unsern sieg und gluck wider gedachten tyrannen
geben und vorleihen wolt; diese hienach ge-
zeichente artickel bei vormeidunge grosser shuerer
strafe im konigreich Behem unentlich alzo zu
ordenen und zu halden durch seiner röm. kö. mjt.
offene Commission beineben der vorwillunge derer
herren stende der chron Behem hat aufgehen
lassen, als das
1. man alle mithwoch und freitag fasten soll
und gott bitten und anrufen, glück und sieg
wider den blutdurstigl. tyrannen zu ver-
leihen.
2. Es soll auch alle tage auf den mittag die
grosse glocke eine puls geleutet werden zu
einer erinnerunge des gemeinen gebets wider
den turken.
8. Es soll auch ein itzlicher hauswirt obendes |

und morgends sein weib, kindt und haus-
gesindt zum gebete erinnern.
4. Es soll auch gar kein tanz geheget werden,
er sei denn in hochzeitlichen freuden dem
heiligen ehestande zu ehren, doch soll aber
kein unordentlich wesen als mit vordrehen und
andern unzimlichen geberden vorgenommen
werden bei vormeidung grosser straf.
5. Gar kein spiel soll gehegt werden, wie das
auch namen haben mag, bei vorlust grosser
strafe.
6. Der ehebruch soll entlich unabredig mit dem
schwert gestraft werden.
7. Man soll alle saitenspiel itzund zu ruhe lassen
und nicht brauchen bei einer straf.
8. Das halbe (?) und folle saufen soll verboten
sein bei verlust einer schweren straf.
9. Die pfarhern sollen auf alle sunde predigen,
auch selbst unstreflich sein und gute exempel
geben.
10. Die gotteslesteruug in schimpf oder scherz,
wie die ihr mag gedeutet werden, soll aufs
allirhertiste vorboten und gestraft werden.
Und damit auch der missbrauch der in unserm
lande, auch stethen und dorfern gemeine abgethan,
nemlich, das etzliche personen zuwieder unserem
vorigen gebot sich selbst understehen, bei wachen-
der weile als eben die wochten selber und andere
auch ausser halben derselben aufn dörfern, zu
feld mit nechtlichen geschrei singen und in un-
geheurigen wesen zu leben, wollen wir bei vorlust
pene (Strafe) so vord und nach unseren gefallen
zu strafen abgethan und verboten haben.
 
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