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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0387

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Bestellung des Superintendenten in Friedland von 1588.

367

Weil dann menniglich gottisforchtiges und
ehrliebendes herz itztbemelte artickel, das sie aus
dem hochkuellenden brun der rö. u. kö. mjt.
hochlöblichen vorstandt und weisheit nach radt
und vorwillunge der herrn stende der loblichen
chron Behem hergeflossenen for ganz christlich,
löblich, ehrlich und nutzlich urteilen muss, und
wir auch in gehorsam hochgedacht ihren kö. mjt.
allzeit wollen befunden werden, so ist an euch
unser ganz ernster befehl und wollen, das ir
solche artickel allen unsern pfarhern in unsern
gebieten mit ernste vormelden und doneben be-
fehlen wollet, das sie vorbezeichente artickel ihren
eingeleibten pfarkindern und gemeinen volke
offentlich auf der canzel publiciren und eroffnen
sollen, dessgleichen unsern schulzen und richtern
in unsern lande und dorfern ernstlichen gebieten,
sulche artickel den gemeinen einwohnern in ihren
gemeinen vorzubilden und unendlich zu halden j

gebieten, auch die scholzen selbst auf die vor-
böhrer und diejenigen, so solche artickel vor-
brechen, werden bei vormeidunge unserer schweren
strafe achtunge zu haben, uns gefenglichen zu
uberantworten, die wir dann ohne alle mittel und
ohne einige genade nach vormögen der vorbörung
zu strafen wol werden wissen, und ob ergendt
einer, wess standes oder wirden er were, solchs
hörete und nicht offenbarte, dessgleichen auch
ihre herrschaft unser belehenten solchs ver-
schwigen als von ihren oberherrn wollen wir
was noch vorwillunge der herren stende und der
verhörunge noch mit straf kegen ihn wissen zu
halten, derhalben sich menniglichen vor schaden
wissen zu hütn. Deme allen zu urkundt haben
wir unser angeboren' petschaft wissentlich hierauf
drucken thun. Gegeben Fridtlandt, Montags vor
Margarethe im jahre 1542.

70. Bestellung des evangelischen Superintendenten in Friedland durch Melchior von Redern. Vom Tage
Michaelis (29. September) 1588.
[Aus Mende, Chronik der Standesherrschaft, Stadt und Kirchgemeinde Seidenberg, Anhang Nr. 14.]

Ich Melchior von Rädern, freiherr auf Fried-
landt, Seydenberg und Reichenberg etc. für mich
und meine lieben getreuen unterthanen, rath und
gemeine zu Friedlandt, thue kundt und bekenne
mit diesem meinem offenen brief vor mannig-
lichen, das nachdem der ewige und allmächtige
gott den ehrwürdigen und wolgelahrten herrn
M. Georgium Mildner, weilandt pfarrherrn alhier
zu Friedland, durch den zeitlichen todt abgefordert
und also das pfarrlehn sich entlediget und wieder-
um mit einer tüchtigen person ordentlicher weise
zu bestellen von nöthen gewesen, ich den ehr-
würdigen meinen lieben getreuen unterthanen
M. Martinum Nusslerum, caplan zu Friedland,
selbst aigner person angesprochen und mündlichen
zu solchen amt vocirt und berufen dergestalt,
dass gemelter M. Martinus Nusslerus als mein und
meiner lieben unterthanen zu Friedlandt pfarrer
und seelsorger das lautere und klare wort gottes,
wie solches in den prophetischen und apostolischen
schriften verfasset, ohn alle corruptelen und ver-
felschungen in der kirchen zu Friedland lehren
und predigen soll, laut der confession, welche von
etzlichen fürnehmen des heil, reichs ständen
Carolo Vto , weilandt römischen kaiser, zu Augs-
burg anno 1530 uberantwortt und fürgetragen
worden ist. Auch die heil, sacramenta nach ord-
nung und einsetzung unsers herrn Jesu Christi
distribuiren und ausspenden und uber andern
breuchlichen und nicht ergerlichen kirchen cere-
monien treulich und fleissig halten. Nachdem
aber auch andere pfarrer in diese meine herrschaft
gehören und oft eines und das andere unordent-

licher weise von denselben könnte fürgenommen
werden, vociere und ordne ich auch gemelten
M. Martinum Nusslerum zu einem superintendenten
und inspectorem aller kirchen dieser herrschaft,
das er ein billiges und christliches aufsehen beide
in lehren, ceremonien und leben auf sie habe,
laut der ordnung, welche von mir anno 83
neben etzlichen fürnehmen pastoribus nach ge-
legenheit unserer kirchen gestellet und allen
pastoribus dieser herrschaft insinuiret worden ist.
Dargegen sie ihme auch billige folge gelaisten und
erzaigen werden. Neben diesem soll er auch ein
fleissiges aufsehen auf die schuldiener und das
ganze schulwesen haben, ob auch von den be-
stallten dienern die stunden fleissig ingehalten
und darneben die lectiones cum fructu et utilitate
vorgelesen werden. Und soll alle halbe jahr,
neben andern zwehen pfarrherrn aus der
herrschaft ein examen zu erforschung, was die
knaben proficiert und welche zu stipendiaten ge-
schickt sein möchten , anstellen, und gehalten
werden.
Gegen solchen christlichen und evangelischen
kirchendiensten (weil ein treuer arbeiter seines
lohns wert ist) soll gemeltem M. Martino zur be-
soldung jährl. gereichet und gegeben werden, zur
gebührlichen und vorgeordneten tagzeiten fünf
malder getreide, halb korn, halb haber, auf
Michaelis laut der register, darunter dann gerechnet
werden 3 scheffel 1 viertel korn und 3 scheffel
1 viertel haber aus dem forbergk zu Friedland,
einen halben scheffel korn und halben scheffel
haber aus dem forbergk zu Schömwald. Welches
 
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