Die Herrschaften Sonnenwalde, Sorau und Triebel.
371
9. Vom ehestande. 10. Von der zeit des trauens.
11. Von verbotener zeit, hochzeit zu halten (die
drei Sonntage vor Weihnachten bis Donnerstag
nach 3 Könige, Sonntag Reminiscere bis acht Tage
nach Ostern, der Himmelfahrtstag und die Pfingst-
tage). 12. Von unzüchtigen personen. 13. Vom
begräbniss. 14. Etliche artikel, so die pastores
selbst angehen und noth zu ordnen gewesen.
(Damit man kontroliren kann, ob die Pfarrer
fleissig studiren, soll jeder alle Quartale sich einmal
auf schriftliche Aufforderung vor der Herrschaft
hören lassen, der Text soll ihm einige Tage vorher
zugestellt werden; nach Lieberose sollen „die
pfarrherrn von Zaue und Trebitz kommen und
allda predigen, nach Lubenau aber die pfarrherrn
von Schönfeld und zur Neuen Zeuch“.) Das
Examen der Pfarrer wird im Herbst gehalten.
9. März 1574. Jochem v. d. Schulenburg.
Die Herrschaft Sonnenwalde.
Diese Herrschaft gehörte seit 1486 der Familie von Minkwitz. 1509 waren drei Brüder,
Hans, Georg, Nikel, durch Herzog Georg von Sachsen mit der Herrschaft, zu welcher auch
Drehna gekommen war, belehnt worden. Wahrscheinlich hat Hans von Minkwitz, der in Worms
Luther näher getreten war, eine Kirchenordnung verfasst. Wir wissen von ihr selbst nur
indirekt. Hans v. Minkwitz nämlich schickte diese Ordnung an Luther und dessen Antwort
von 1525 ist erhalten. Sie wird aus Vetter III, S. 27, abgedruckt:
73. Gutachten Luther’s über die Ordnung von 1525.
Die ordnung . . . gefällt mir nicht übel,
und wo sie im schwänge wäre, liesse ich sie so
bleiben, nämlich: dass des sonntags früe eine
kurze metten mit den schülern und den übrigen
priestern, weil sie leben, gesungen werde, damit
die jungen knaben bei dem psalter und gesange
bleiben und die übrigen priester was zu thun
hätten. Ich wollte aber nicht alle sonntage einerlei
nehmen, sondern immer fortfahren, dass der ganze
psalter und biblia und geseng übers jahr im
brauch blieben und die schüler das alles ge-
wohnten. Messe zu deutsch lasse ich gehen, ich
wehre auch nicht, lateinische messe zu halten.
Ich hoffe aber, zu Wittenberg eine deutsche mit
der zeit anzurichten, die rechte art habe, doch
dass der Canon aussen bleibe, und wo nicht com-
municanten sind, dass man nicht consekrire,
sondern den gesang der messe möge singen. Die
predigt hat ihren bescheid; die vesper gefällt mir
auch wohl, wie sie denn verzeichnet ist, ohne
dass man immer andere und andere psalmen und
gesänge nehme, wie denn in büchern von der
zeit gefunden wird, um Übung willen der knaben.
Ich achte nicht noth sein, alle werkeltag ein lection
zu halten, man wolle es denn gerne thun, sondern
sei genug an dreien tagen in der wochen; doch
dass gleichwohl täglich, frühe und abends, die
knaben mit psalmen und gesang geübt werden;
von keinem heiligen sollte man singen und feiern,
ohne die feste, die unsern herrn Christum be-
treffen. Solches achte ich genug sein zum gottes-
dienst an dem ort und es sei vor gott wohl zu
verantworten, wie es aber für der welt zu ver-
antworten sei, weiss ich nicht; auch wo was mehr
zu ordnen ist, kann der prediger vor sich selbst
oder, wo ihm geliebt, durch unsere mithulfe wohl
versorgen.
Die Herrschaften Sorau und Triebel.
Litteratur: Worbs, Archiv für die Geschichte Schlesiens, der Lausitz und zum Theil
von Meissen. Sorau 1798. S. 114 ff.; Derselbe, Geschichte der Herrschaften Sorau und Triebel.
Sorau 1826; Zuchhold, Das Kirchen- und Schulwesen in Triebel, in Niederlausitzer Mit-
theilungen 6, S. 179 ff.; Conradi, Kirchen- und Predigergeschichte von Sorau und Triebel.
Herausgegeben von Worbs. Görlitz 1803.
47 *
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9. Vom ehestande. 10. Von der zeit des trauens.
11. Von verbotener zeit, hochzeit zu halten (die
drei Sonntage vor Weihnachten bis Donnerstag
nach 3 Könige, Sonntag Reminiscere bis acht Tage
nach Ostern, der Himmelfahrtstag und die Pfingst-
tage). 12. Von unzüchtigen personen. 13. Vom
begräbniss. 14. Etliche artikel, so die pastores
selbst angehen und noth zu ordnen gewesen.
(Damit man kontroliren kann, ob die Pfarrer
fleissig studiren, soll jeder alle Quartale sich einmal
auf schriftliche Aufforderung vor der Herrschaft
hören lassen, der Text soll ihm einige Tage vorher
zugestellt werden; nach Lieberose sollen „die
pfarrherrn von Zaue und Trebitz kommen und
allda predigen, nach Lubenau aber die pfarrherrn
von Schönfeld und zur Neuen Zeuch“.) Das
Examen der Pfarrer wird im Herbst gehalten.
9. März 1574. Jochem v. d. Schulenburg.
Die Herrschaft Sonnenwalde.
Diese Herrschaft gehörte seit 1486 der Familie von Minkwitz. 1509 waren drei Brüder,
Hans, Georg, Nikel, durch Herzog Georg von Sachsen mit der Herrschaft, zu welcher auch
Drehna gekommen war, belehnt worden. Wahrscheinlich hat Hans von Minkwitz, der in Worms
Luther näher getreten war, eine Kirchenordnung verfasst. Wir wissen von ihr selbst nur
indirekt. Hans v. Minkwitz nämlich schickte diese Ordnung an Luther und dessen Antwort
von 1525 ist erhalten. Sie wird aus Vetter III, S. 27, abgedruckt:
73. Gutachten Luther’s über die Ordnung von 1525.
Die ordnung . . . gefällt mir nicht übel,
und wo sie im schwänge wäre, liesse ich sie so
bleiben, nämlich: dass des sonntags früe eine
kurze metten mit den schülern und den übrigen
priestern, weil sie leben, gesungen werde, damit
die jungen knaben bei dem psalter und gesange
bleiben und die übrigen priester was zu thun
hätten. Ich wollte aber nicht alle sonntage einerlei
nehmen, sondern immer fortfahren, dass der ganze
psalter und biblia und geseng übers jahr im
brauch blieben und die schüler das alles ge-
wohnten. Messe zu deutsch lasse ich gehen, ich
wehre auch nicht, lateinische messe zu halten.
Ich hoffe aber, zu Wittenberg eine deutsche mit
der zeit anzurichten, die rechte art habe, doch
dass der Canon aussen bleibe, und wo nicht com-
municanten sind, dass man nicht consekrire,
sondern den gesang der messe möge singen. Die
predigt hat ihren bescheid; die vesper gefällt mir
auch wohl, wie sie denn verzeichnet ist, ohne
dass man immer andere und andere psalmen und
gesänge nehme, wie denn in büchern von der
zeit gefunden wird, um Übung willen der knaben.
Ich achte nicht noth sein, alle werkeltag ein lection
zu halten, man wolle es denn gerne thun, sondern
sei genug an dreien tagen in der wochen; doch
dass gleichwohl täglich, frühe und abends, die
knaben mit psalmen und gesang geübt werden;
von keinem heiligen sollte man singen und feiern,
ohne die feste, die unsern herrn Christum be-
treffen. Solches achte ich genug sein zum gottes-
dienst an dem ort und es sei vor gott wohl zu
verantworten, wie es aber für der welt zu ver-
antworten sei, weiss ich nicht; auch wo was mehr
zu ordnen ist, kann der prediger vor sich selbst
oder, wo ihm geliebt, durch unsere mithulfe wohl
versorgen.
Die Herrschaften Sorau und Triebel.
Litteratur: Worbs, Archiv für die Geschichte Schlesiens, der Lausitz und zum Theil
von Meissen. Sorau 1798. S. 114 ff.; Derselbe, Geschichte der Herrschaften Sorau und Triebel.
Sorau 1826; Zuchhold, Das Kirchen- und Schulwesen in Triebel, in Niederlausitzer Mit-
theilungen 6, S. 179 ff.; Conradi, Kirchen- und Predigergeschichte von Sorau und Triebel.
Herausgegeben von Worbs. Görlitz 1803.
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