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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0024
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Das Herzogthum Preussen.

Damit war die Verfassung der neuen Kirche gegeben, als eine evangelisch-bischöfliche
unter dem Schutze des Landesherrn. An der bestehenden Kirchenverfassung brauchte also
kaum etwas geändert zu werden. Dagegen fehlte es noch an einer festen Ordnung für Gottes-
dienst und kirchliches Lehen, da die einzelnen Massnahmen der Überleitung in die neue Ord-
nung (vgl. Tschackert, Reform.-Gesch. 1, S. 76 ff.) natürlich nicht genügten.
Eine Verordnung Albrechts vom 6. Juli 1525 leitete die neue Ära ein und bereitete
auf die neuen Ordnungen vor.
Vgl. zu dieser Ordnung Tschackert, Reform.-Gesch. 1, S. 118, 119; U.B. Nr. 371;
ein Auszug bei Jacobson, Gesch. der Quellen des Kirchenr. des preuss. Staats, T. I, Bd. II
(Königsberg 1839), S. 23.
Ein Exemplar des Druckes ist in der Bibliothek des Staatsarchivs zu Königsberg,
Nr. 1537, 4°, 8 Blätter. Im Allgemeinen ist diese erste Verordnung nach Einführung der
Reformation polizeilicher Natur, wenn sie auch im ersten Artikel die Predigt des reinen
Evangelii einschärft und den Gemeinen dafür auflegt, ihre Pfarrer zu unterhalten. Ein Ab-
druck ist an dieser Stelle nicht nöthig. Grundlegende Ordnungen liessen nicht mehr lange
auf sich warten.
Georg von Polentz und Erhard von Queiss hatten den Auftrag erhalten, ein umfassendes
Kirchengesetz für den Gottesdienst auszuarbeiten. Sie führten diesen Auftrag „mit rath ihrer
mitbrüder, der prediger zu Königsberg (damit sind wohl gemeint Briessmann, Speratus, Poliander;
vgl. über diese Tschackert 1, S. 33 ff., 123 ff., 348 ff.) und Bewegung aller Umstände“ aus,
und legten die Ordnung dem Landtage vor. Am 10. Dezember 1525 einstimmig angenommen,
wurde sie nach Schluss des Landtags gedruckt und März 1526 publicirt unter dem Titel:
Artikel der Ceremonien und andrer Kirchenordnung.
Vgl. Hartknoch, Preussische Kirchenhistoria (Frankfurt und Leipzig 1686), 2, S.277ff.;
Arnoldt,KurgefassteKirchengesch. des Königreichs Preussen (Königsberg 1769), S. 263 ff.;
(Hennig,) De constitutionibus ecclesiasticis Lutheranorum in Borussia a tempore reformationis
usque ad nostram aetatem. Progr. I, S. 7 (Regiom. 1803); Jacobson, Gesch. der Quellen des
evang. Kirchenr. des preuss. Staats. Königsberg 1839, I, 2 S. 25 ff.; Tschackert 1, S. 129 ff.
U.B. Nr. 418. Über eine lateinische Übersetzung von 1530 vgl. Hennig, a. a. O. S. 9.
Der Gottesdienst ist nach dieser ersten Ordnung noch stark katholisch; nach Luthers
Vorschlägen in der Übersetzung des Taufbüchleins, der Formula missae et communionis, und
der Schrift „Von der Ordnung des Gottesdienstes in der Gemeinde“ von 1523. Die Elevation
beim Abendmahl wurde 1544 abgeschafft (s. unten). Im Auszuge findet sich diese Ordnung
bei Richter 1, S. 28 ff. und Jacobson, Nr. II. Sie soll hier zum ersten Male wieder ganz
abgedruckt werden nach dem Originaldruck. (Exemplar im Staatsarchiv Königsberg, Etats-
ministerium 37 a.) (Nr. 2.) Übrigens sind nicht alle Bestimmungen der Ordnung ins Leben
getreten, z. B. die lectio continua in der Messe nur in Königsberg, wo sie aber 1568 fiel (Cosack,
Paulus Speratus. Braunschweig 1861. S. 70).
Auf dem Landtage zu Königsberg im Dezember 1525 wurde ferner eine Landes-
ordnung in 80 Artikeln berathen. Diese Artikel sind überwiegend polizeilichen Inhalts.
Einige Artikel kirchenrechtlichen Inhalts hat Jacobson, Anhang Nr. III, abgedruckt; nach
ihm Richter, a. a. O. 1, S. 33 ff. Inhaltsangabe bei Faber, Preuss. Archiv. Samml. 1,
S. 155 (Königsberg 1809); Tschackert, 1, S. 128 ff. — Von diesen 80 Artikeln wurden
einige (offenbar als besonders wichtig) durch den Druck publicirt (Königsberg, Hans Wein-
reich 1526); es ist also wohl zu vermuthen, dass sie allein in Geltung treten sollten und in
Geltung getreten sind, während die „Landes-Ordnung“ selbst nicht angenommen, jedenfalls nicht
publicirt worden ist (Tschackert, U.B. Nr. 416). Und das ist um so mehr anzunehmen, als sich
die gedruckten 13 Artikel nicht alle in der Landesordnung nach dem Auszug Jacobsons vor-
 
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