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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.
Also ist’s auch zuhalten, wann eine leiche
zu S. Görgen begraben und zu liebe frauen ge-
leitet wird.
Vom geleite aber zu S. Georgen, insonder-
heit, wann eine leichpredigt gehalten:
Der kirchen.gr. 10
Dem glöckner.gr. 5
Ohne prediget der kirchen . . . . gr. 6
Dem glöckner.gr. 3
4. Der vierdeartikel.
Meuererlohn von legungder grabsteine.
Wann der meuerer gar einen neuen grabstein
leget, soll ihm davon gegeben werden . M 3.
So aber jemands einen grabstein in der
kirchen auf heben lesset, davon soll der meuerer
vom aufheben und auch wiederumb vom legen
desselbigen zur lohne haben . . . . M 2.
Item, da ohne grabsteine greber in der kirchen
gemacht, sollen die das begrebnüss ausrichten,
solche stellen entweder mit den fliessen oder
quadratsteinen oder aber ziegeln, nach gelegenheit ,
des orts, wiederumb decken und zulegen lassen.
Davon des meuerers lohn.gr. 15.
Dieses alles soll der stadt meuerer entweder
selbst durch sein gesinde verrichten, oder aber,
da er es nicht schaffen könnte, die beschaffung :
thun, das es durch ander möge verrichtet werden,
sonderlich aber zusehen, das kein schade an den
grabsteinen geschehe, bei erstattung der helfte des
schadens am gebrochenen oder schampfirten steine.
5. Der funfte artikel.
Der schulen gebühr von den funeribus.
Von einem general funere, da eine
leichpredigt geschicht4.10
Ohne leichpredigt aber.M 3
Von einem special funere . . . . M 1
6. Der sechste artikel.
Lohn der umbitter, so woll mannes als
weibes bildern vom begrebnüs, wie auch von
kindteufen:
Der mans person . . . . . . . gr. 15
Dem weibesbilde. . gr. 10
7. Der siebente artikel.
Todtengräbers lohn.
Von jederem grabe in und ausser der kirchen
für mannes oder frauen personen soll der todten-
greber zu lohne haben.gr. 10
Von einer person uber 8 oder 10 jar gr. 6
Von einem kinde.gr. 4
Vorgehende ordnung in allen und jeden
ihren punkten und clauseln behält sich ein erbar
rat vor, allewege zuändern, bessern, mehren und
mindern, so wie es die gelegenheit der zeit und
notdurft erheischen wird.
Decretum et actum in sessione senatus die
XXVII. Augusti anno domini MDXCIX.
B. DAS GROSSHERZOGTUM POSEN.
Litteratur: Regenvolscius (Wengierski), Systema historico-chronologicum ecclesiarum
Slavonicarum. Trajecti ad Rh. 1652, 2. Aufl. 1679; Lubieniecius, Historia reformationis
Polonicae. Freistadii 1685; Scheidemantel, Acta conventuum et synodorum in majore
Polonia. Vratislaviae (1776); Thomas, Altes und Neues vom Zustand der evang.-luther.
Kirchen im Königreiche Polen. 2. Aufl. 1754; Ältere Litteratur: s. Zusammenstellung bei
Jacobson, Gesch, der Quellen des Kirchenrechts des preuss. Staates. I. Theil, 2. Bd., S. 264 ff.,
und bei Krasinski, Gesch. des Ursprungs, Fortschritts und Verfalls der Reformation in Polen.
Leipzig 1841; Friese, Beiträge zu der Reformationsgeschichte in Polen und Lithauen.
Breslau 1786 (daselbst viele Litteraturangaben); Lukaszewicz, Von den Kirchen der
böhmischen Brüder im ehemaligen Grosspolen (deutsch von Fischer). Grätz 1877 (der II. Theil
seines Werkes „O Kosciolach Braci Czeskich w dawnej Wielkiejpolsce. Poznan 1835“ ist leider
noch nicht in das Deutsche übersetzt); Derselbe, Gesch. der reformirten Kirchen in
Lithauen. Leipzig 1848; Beheim-Schwarzbach, Die böhmischen Brüder und die refor-
mirten Gemeinden. Die Schulverhältnisse zu damaliger Zeit (in Ztschr. der histor. Gesell-
schaft für die Provinz Posen 2, S. 164 ff.); Gindely, Dekrety Jednoty Bratrske v Praze 1865;
Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.
Also ist’s auch zuhalten, wann eine leiche
zu S. Görgen begraben und zu liebe frauen ge-
leitet wird.
Vom geleite aber zu S. Georgen, insonder-
heit, wann eine leichpredigt gehalten:
Der kirchen.gr. 10
Dem glöckner.gr. 5
Ohne prediget der kirchen . . . . gr. 6
Dem glöckner.gr. 3
4. Der vierdeartikel.
Meuererlohn von legungder grabsteine.
Wann der meuerer gar einen neuen grabstein
leget, soll ihm davon gegeben werden . M 3.
So aber jemands einen grabstein in der
kirchen auf heben lesset, davon soll der meuerer
vom aufheben und auch wiederumb vom legen
desselbigen zur lohne haben . . . . M 2.
Item, da ohne grabsteine greber in der kirchen
gemacht, sollen die das begrebnüss ausrichten,
solche stellen entweder mit den fliessen oder
quadratsteinen oder aber ziegeln, nach gelegenheit ,
des orts, wiederumb decken und zulegen lassen.
Davon des meuerers lohn.gr. 15.
Dieses alles soll der stadt meuerer entweder
selbst durch sein gesinde verrichten, oder aber,
da er es nicht schaffen könnte, die beschaffung :
thun, das es durch ander möge verrichtet werden,
sonderlich aber zusehen, das kein schade an den
grabsteinen geschehe, bei erstattung der helfte des
schadens am gebrochenen oder schampfirten steine.
5. Der funfte artikel.
Der schulen gebühr von den funeribus.
Von einem general funere, da eine
leichpredigt geschicht4.10
Ohne leichpredigt aber.M 3
Von einem special funere . . . . M 1
6. Der sechste artikel.
Lohn der umbitter, so woll mannes als
weibes bildern vom begrebnüs, wie auch von
kindteufen:
Der mans person . . . . . . . gr. 15
Dem weibesbilde. . gr. 10
7. Der siebente artikel.
Todtengräbers lohn.
Von jederem grabe in und ausser der kirchen
für mannes oder frauen personen soll der todten-
greber zu lohne haben.gr. 10
Von einer person uber 8 oder 10 jar gr. 6
Von einem kinde.gr. 4
Vorgehende ordnung in allen und jeden
ihren punkten und clauseln behält sich ein erbar
rat vor, allewege zuändern, bessern, mehren und
mindern, so wie es die gelegenheit der zeit und
notdurft erheischen wird.
Decretum et actum in sessione senatus die
XXVII. Augusti anno domini MDXCIX.
B. DAS GROSSHERZOGTUM POSEN.
Litteratur: Regenvolscius (Wengierski), Systema historico-chronologicum ecclesiarum
Slavonicarum. Trajecti ad Rh. 1652, 2. Aufl. 1679; Lubieniecius, Historia reformationis
Polonicae. Freistadii 1685; Scheidemantel, Acta conventuum et synodorum in majore
Polonia. Vratislaviae (1776); Thomas, Altes und Neues vom Zustand der evang.-luther.
Kirchen im Königreiche Polen. 2. Aufl. 1754; Ältere Litteratur: s. Zusammenstellung bei
Jacobson, Gesch, der Quellen des Kirchenrechts des preuss. Staates. I. Theil, 2. Bd., S. 264 ff.,
und bei Krasinski, Gesch. des Ursprungs, Fortschritts und Verfalls der Reformation in Polen.
Leipzig 1841; Friese, Beiträge zu der Reformationsgeschichte in Polen und Lithauen.
Breslau 1786 (daselbst viele Litteraturangaben); Lukaszewicz, Von den Kirchen der
böhmischen Brüder im ehemaligen Grosspolen (deutsch von Fischer). Grätz 1877 (der II. Theil
seines Werkes „O Kosciolach Braci Czeskich w dawnej Wielkiejpolsce. Poznan 1835“ ist leider
noch nicht in das Deutsche übersetzt); Derselbe, Gesch. der reformirten Kirchen in
Lithauen. Leipzig 1848; Beheim-Schwarzbach, Die böhmischen Brüder und die refor-
mirten Gemeinden. Die Schulverhältnisse zu damaliger Zeit (in Ztschr. der histor. Gesell-
schaft für die Provinz Posen 2, S. 164 ff.); Gindely, Dekrety Jednoty Bratrske v Praze 1865;