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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0025
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Einleitung.

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finden. Wir drucken daher nicht wie Jacobson und Richter einen Auszug aus der „Landes-
ordnung“ ab, sondern erstmalig nach dem Originaldruck (Exemplar im St.-A. Königsberg 736 fol.)
die kirchenrechtlichen Bestimmungen aus den 13 Artikeln (die sich nur theilweise mit denen
der „Landesordnung“ decken). (Nr. 3.)
Zu Artikel 10 „Von Bockheiligen“ vgl. die Darstellung der heidnischen Gebräuche der
Preussen bei Tschackert 1, S. 10 ff. und ausserdem den interessanten Bericht „Wahrhafftige
Beschreibung der Sudawen auf Samlandt sambt ihren Bockheiligen und Ceremonien“ von
Hieronymus Maletus, im Staatsarchiv Königsberg, J. 2. o. D. (IV, S. 22, 337).
III. Zur Durchführung dieser Gesetze sollte ein „Umzug“, d. h. eine Visitation, statt-
finden. Die Commissare Adrian von Waiblingen und Speratus erhielten dazu Vollmachten vom
Herzog und den beiden Bischöfen. Sie sind abgedruckt bei Nicolovius, Die bischöfliche Würde
in Preussens evang. Kirche. Königsberg 1834, S. 102—104. Vgl. Tschackert, U.B. Nr. 459.
Eine Visitations-Instruction vom 31. März 1526 regelte in neun Punkten die Aufgaben
der Kommission. Diese Instruction ist aus dem Staats-Archiv Königsberg abgedruckt von
Jacobson, Anhang Nr. IV (vgl. auch Tschackert, U.B. Nr. 460) und gelangt hiernach als
erste Visitations-Instruction zum Wiederabdruck. (Nr. 4.) Bemerkenswerth ist, dass sie sowohl
vom Landesherrn als den Bischöfen, den kirchlichen Vorgesetzten, erlassen wurde. Ein landes-
herrliches Kirchenregiment war neben dem bischöflichen Organismus nicht vorhanden —
wenigstens nicht theoretisch.
1527 erschien in zwei Abtheilungen das erste evangelische Gesangbuch Preussens. Vgl.
Tschackert 1, S. 152 (vgl. dort auch die Bemerkungen gegen Cosack, Paul Speratus, der
die Lieder des Gesangbuches ausschliesslich dem Speratus zuschreibt).
Von evangelischem Geiste getragen waren die Verordnungen des Herzogs gegen un-
ordentliches Leben und Wesen. Es sei hier genannt das „Mandat gegen Müssiggänger“ vom
5. Februar 1527 (Tschackert, Reform.-Gesch. 1, S. 154; U.B. Nr. 549, 553).
Im Jahre 1529 erschien ein „Auszug etlicher articul aus gemeiner landsordnung des
Herzogthums in Preussen“, die auf der Tagfahrt Martini 1529 beschlossen waren. Er ent-
hält u. A. Abschnitte „Vom Gehorsam der Kinder“, „Von geistlichen Lehen, Gilden und Bruder-
schaften und anderen Zinsen“ (letzteren wie im Auszug von 1526), ist aber ganz überwiegend
weltlich-polizeilicher Natur. Er wird nicht abgedruckt. Ein Exemplar im Staats-Archiv
Königsberg 736 fol.
Die Anordnungen der Visitationskommissare wurden vom Herzog zur Beobachtung ein-
geschärft (Tschackert, U.B. Nr. 533). Diese Visitation von 1526 hatte sich aber noch nicht
auf alle Gemeinden erstreckt, insonderheit nicht auf die Gebiete Natangen und Masuren. Der
Herzog erliess daher am 24. April 1528 ein neues Mandat an die beiden Bischöfe zur Ab-
haltung einer Visitation in allen Pfarreien. (Vgl. Tschackert, U.B. Nr. 597. Gedruckt bei
Nicolovius S. 104 ff., danach hier Nr. 5.) Im Natangischen Kreis (Friedland, Barten, Barten-
stein, Brandenburg und Mühlhausen) führte Polentz mit Speratus die Visitation durch. (Über
diese Visitation vgl. Tschackert, Reform.-Gesch. 1, S. 154 ff.; U.B. Nr. 601, 601 a.)
Ob Bischof Queiss überhaupt visitirt hat, steht nicht fest. (Er starb im September 1529.)
Michael Meurer, als Archidiakonus sein Stellvertreter, hat im östlichen Masuren 1529 die Visi-
tation durchgeführt. Vgl. Tschackert 1, S. 155 ff.; U.B. Nr. 631, 632.
IV. Durch diese Visitationen wurde auch die Neuordnung der beiden evangelischen
Diöcesen vollendet. Vgl. das Nähere Tschackert 1, S. 155. Auf Grund der bei den Visi-
tationen gemachten Erfahrungen hatte Meurer die Abhaltung von Synoden durch die Bischöfe
für wünschenswert erklärt (U.B. Nr. 630). Gemeint waren Synoden zu Zwecken der Visitation
und Aufsicht (vgl. Sehling, Kirchenordnungen 1, S. 69 ff.). Schon die Visitations-Instruction
von 1528 hatte zu diesem Behufe vierteljährliche Synoden der Erzpriester und jährliche Synoden
 
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