Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0029
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Einleitung.

11

Der „Rathschlag“ der Theologen liegt bei und handelt im ersten Punkt von der
Nothwendigkeit der Einheit in Lehre und Ceremonien. In Punkt II empfiehlt dieser „Rat-
schlag“ zur Auslegung: die Augsburger Confession, Melanchthon’s Loci communes, Luther’s
Hauspostille, Brenz’ Postille, Luther’s beide Catechismen. Zu diesem zweiten Punkte bemerkt
Osiander: „hab ich leider der kürz so viel gefunden, das Philipp Melanchthons büchlein mer
schedlich denn nutzlich sei“. Man solle die Geistlichen lieber an Luther’s Schriften weisen.
In Punkt III klagt der „Ratschlag“ über Ungleichförmigkeit in den Ceremonien. Der
Fürst möge „unser Königsbergische Kirchenceremonien, wie die zu aller zeit gehalten worden,
schriftlich verfassen lassen“. Der Punkt IV klagt über unchristliches Leben und giebt zu be-
denken, ob man nicht etwa „auf christlichen gebrauch den bann wieder aufrichten“ möchte.
Zu Punkt III und IV bemerkt Osiander, dass über die Ceremonien die Visitatoren wohl am
Besten Entscheidung treffen könnten; was den Bann anlange, so sei er mit der Wiedereinführung
völlig einverstanden; die Hauptsache sei aber die reine Lehre und darauf müsse bei der
Visitation besonders geachtet werden. Zu diesem Zwecke stellt er daher am Schlusse ein ganz
ausführliches Frage-Programm auf. Dieses letztere findet sich ohne irgend welche Angaben ab-
gedruckt bei Jacobson, Anhang Nr. XIV.
Die sehr bald heftig einsetzenden Osiandri’schen Streitigkeiten haben wohl den Ge-
danken der Visitationen in den Hintergrund treten lassen. Wenigstens habe ich aus dieser
Periode nur vereinzelte Nachrichten über solche gefunden, so aus dem Jahre 1562 für Barten-
stein (Kirchen-Archiv Bartenstein. Visitations-Abschied vom 8. September 1562), aus dem
Jahre 1564 für Balga (Staats-Archiv Königsberg Fol. 1279), aus dem Jahre 1565 für Langheim
(Kirchen-Archiv zu Langheim). Im Juni 1568 visitirte Bischof Venediger Mühlhausen im
Kreise Preussisch-Holland (Pfarr-Archiv Preussisch-Holland. M. IV. A.; dortselbst ist auch der
Visitationsrezess erhalten; vgl. Altpreuss. Monatsschr. 33, S. 305 ff.), und auch die zum Patronat
der Dohna’s gehörige Gemeinde Hermsdorf (vgl. unter Hermsdorf). Der Visitationsrezess vom
10. Januar 1568 für Gross-Tromnau ist abgedruckt in der Zeitschrift des Vereins für den
Regierungsbezirk Marienwerder 36, S. 31 ff. Für Neidenburg wird eine Visitation von 1561 ge-
nannt von Gregorovius, Die Ordensstadt Neidenburg. Marienwerder 1883, S. 90 ff. Für Rasten-
burg eine solche von 1565 von Beckhorn, Rastenburg. S. 43 (dort Inhaltsangabe des Recesses).
Nach Überwindung des Osiandrismus beginnt auch im Visitationswesen ein neues,
frisches Leben.
6. Die Visitation des Jahres 1569. Bischof Mörlein von Samland visitirte seine Diöcese.
Näheres finden wir im Staats-Archiv Königsberg Fol. 1276. Ich hebe als wichtigstes Beispiel
hervor den Visitations-Abschied für das Kirchspiel Fischhausen, vom 27. April 1569 und theile
daraus sogleich an dieser Stelle Folgendes mit:
Der Pfarrer erhält ausser der Besoldung 4 Hufen Landes. Scheunen und Gräben unter-
liegen der Baulast des Kirchspiels. Jedes Kirchspiel schickt ein Fuder Holz. Für Läuten
zum Begräbniss mit allen Glocken sind 10 Gr., für Läuten mit einem Theil der Glocken sind
5 Gr. zu entrichten; ganz arme Personen zahlen nichts. Für den alten Pfarrer ist zur Ver-
sorgung ein Haus zu bauen. Genaue Regelung erfolgt für das Inventar, den Decem, das
Rauchgeld, das Schülergeld. „Insonderheit soll mit Fleiss zugesehen werden, dass die Inst-
leute bei den Fischern, welche die Fischerei mit den wirten um die helfte brauchen und der
herrschaft ebenso wohl als der wirte zinse geben muss, auch den geburlichen decem halb so
viel als der rechte wirt ablegen.“
Ähnliche Abschiede finden sich für die Kirchspiele:
St. AIbrecht, vom 28. April 1569. eodem loco Bl. 67. (Hier wird den Kirchvätern noch
besonders ans Herz gelegt, dass sie zur Versorgung der Pfarr-Wittwen und -Waisen
Haus und Land kaufen sollen.)

2*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften