Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0033
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung.

15

Eine gründliche Visitation fand in der Zeit vom 15. Juni bis 28. Juni 1578 durch den
pomesanischen Bischof, Johann Wiegand im Amt Holland, statt. Das im Staats-Archiv Königs-
berg Fol. 1280 Bl. 597 ff. erhaltene Visitationsprotokoll erstreckt sich auf sämmtliche zehn
Kirchspiele: Städte Holland, Mühlhausen; Dörfer Marienfeld, Lauk, Deutschendorf, Hermsdorf,
Döbern, Schmauch und Tyrenberg (Filiale), Hirschfeldt und Grünhagen.
Abschiede finden sich für:
Holland. Vom 25. Juni 1578 (cit. loco Bl. 641). Derselbe wird auszugsweise mit-
getheilt.
Marienfeld. Vom 18. Juni 1578 (eodem loco Bl. 670). [Hier werden als Aufseher
über den Kirchenbesuch der Schultheiss und ein Ältester bestellt. Die erste Versäumnis wird
mit 5 Schillingen, die dritte mit 5 Groschen bestraft; „wenn aber schultheiss mit dem Eltisten
selbst nicht kommt, sollen dieselben für jedesmal 5 groschen, sofern sie nicht genugsam ur-
sach“ geben.]
Mühlhausen (eodem loco Bl. 679 ff.). Der Abschied stimmt mit denen von Holland
und Marienfeld überein. Doch sei noch folgender Satz hier mitgetheilt (cit. loco Bl. 713):
„Bänke und stühle in der Kirchen. Von den bänken und ständen in der kirchen, so itzt neu
erbaut oder gebaut werden mögen, sol eine jede person vom stande 10 schilling erlegen und
also zu ihren lebentagen in demselben stande bleiben; sobald aber eine neue person eintritt,
soll dieselbe wiederum 10 sch. der kirchen oblegen, und denselben stand zu ihren lebentag be-
halten; sollich geld soll von den kirchenvetern eingenommen, zu register gebracht und ver-
rechnet werden.“ Ein Begräbniss in der Kirche kostet 5 Mark. „Doch soll pfarrherrn und
kirchenvetern das begräbniss in der kirchen frei umsonst haben.“
Abschied für Lauk. Vom 23. Juni 1578 (eodem loco Bl. 715).
Dgl. für Deutschendorf. Vom 23. Juni 1578 (eodem loco Bl. 739).
Dgl. für Hermsdorf. Vom 24. Juni 1578 (eodem loco Bl. 747).
Dgl. für Döbern. Vom 25. Juni 1578 (eodem loco Bl. 767). [Hier findet sich folgender
Satz: „Der schulmeister ist seines amtes vermahnet und ime das er in kirchensachen dem
pfarrherrn gehorsame, auch die kirchen, altar, taufstein, und alle bänke fein rein und sauber
halte, die Beteglöcke zu rechter zeit frue, zu mittage, und auf den abend läute, auferlegt.
Insonderheit aber soll der schulmeister verpflichtet sein one alle ausrede, das er die kinder
lere lesen und schreiben und ihren Catechismum, um die gebühr, und der pfarrer soll die leute
oft und fleissig ermahnen, das sie die kinder zur schule halten und etwas lassen lernen.“]
Abschied für Schmauch. Vom 27. Juni 1578 (eodem loco Bl. 791).
Dgl. für Hirschfeld. Vom 28. Juni 1578 (eodem loco Bl. 815).
In das Jahr 1578 fällt auch eine Visitation des Amts Soldau durch den Bischof Wiegand.
Aus den im Staats-Archiv Königsberg Fol. 1281 erhaltenen Visitationsakten wird ein Abschied
für die Stadt Soldau abgedruckt werden.
In der Zeit vom 18. December 1578 bis 23. September 1579 nahm Bischof Wiegand
eine sehr gründliche Visitation der Ämter Mohrungen, Liebstadt, Preussisch-Mark, Hohenstein
und Gilgenburg vor.
Das Visitationsprotokoll findet sich im Staats-Archiv Königsberg Fol. 1282 und enthält
die Abschiede für die betreffenden Kirchspiele. So für Mohrungen (Bl. 47). Der Abschied
für Hohenstein vom 17. März 1579 findet sich auch im Kirchen-Archiv zu Hohenstein. Ein
Stück daraus ist abgedruckt in Töppen, Gesch, des Amtes und der Stadt Hohenstein. Hohen-
stein 1859, S. 42 ff. Im Abschied für Usdau vom 28. Mai 1579 (cit. loco Bl. 767) finden sich
unter Anderen die Sätze: „Er soll nicht alle predigen aus dem buche lesen ... er soll ohne
bewilligung des kirchspiels und erzpriesters keinen schulmeister annemen, noch absetzen, er
soll auch keine öffentliche busse thun lassen, sondern vor erst mit dem erzpriester davon sich
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften