Einleitung.
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Dieser Abschied, der zugleich das Ergebniss der gesammten Visitationen zusammen-
fasst, beschäftigt sich vorwiegend mit den „Kirchenrechnungen“. Er giebt den Kirchen-
vätern ein genaues Vorbild, ein Formular, eine „Trappe“, nach der in Zukunft alle Kirchen-
rechnungen anzulegen, insbesondere die Buchungen über Decem, Schoss, Rauchgeld, Tafelgeld,
Gesindegeld, Begräbniss-, Glocken-, Stand- oder Stuhlgeld und Strafgelder vorzunehmen sind.
Hierbei findet sich in beiden Exemplaren die Vorschrift, dass die Preussen, die durch fürstliche
Gnade zu kölnischen Leuten gemacht seien, jetzt auch wie die letzteren gebührlicher Weise
den Decem geben müssten. Daneben finden sich auch Bestimmungen über Baulast, Sorge für
den alten Pfarrer und Pfarr-Relicten (Haus und Land). Es wird eingeschärft, was vielfach
abgekommen sei, in allen Kirchen Schulzenbänke und Aufseher zu ordnen über die Kirchen-
besucher. Von jedern Hause solle Sonntags wenigstens der Wirth oder die Wirthin neben den
ihrigen kommen. Für jede fehlende Person ist 1 Gr. zu zahlen, die der Schulmeister ein-
sammeln soll, „der dafür 10 Pfenningk erhält“. Für Abnutzung der zinnernen, kupfernen und
eisernen Gefässe ist nichts mehr zu verrechnen, sondern jeder Pfarrer hat sein Inventar bei
Abgang wieder abzuliefern. Zäune, Fenster, Öfen soll der Pfarrer nicht verwahrlosen; was von
ihm oder den Seinen muthwüllig daran zerstört wird, hat er selbst zu ersetzen. Die Pfarr-
herren sollen keinen Schulmeister annehmen, noch beurlauben ohne Vorwissen der Kirchen-
väter. . . .
Ein wörtlicher Abdruck dieses Abschieds ist nicht am Platze, ebensowenig ein näheres
Eingehen auf diese Visitation von 1584, über welche uns für die Ämter Brandenburg und
Rastenburg der Fol. 1281 des Staats-Archivs Königsberg, und für das Amt Balga das Depositum
des Kirchen-Archivs Zinten im Staats-Archiv Königsberg Aufschluss geben. Die rein finanzielle
Seite der Visitation ist zur Genüge oben gekennzeichnet.
10. Die Visitation des Jahres 1585 wird in den Quellen als „Generalvisitation“ be-
zeichnet. Über diesen Begriff vgl. meine Ausführungen in Ev. KO. Bd. I, S. 69 ff.
Über Wesen und Bedeutung dieser Generalvisitation giebt uns vor allen Dingen die
Visitations-Instruktion des Landesherrn vom 2. Februar 1585, die uns in mehreren vom Landes-
herrn untersiegelten Exemplaren im Staats-Archiv Königsberg (z. B. im Fol. 1280 Nr. 1, im
Fol. 1280 Nr. 2, im Fol. 1280 Nr. 3) erhalten ist, Aufschluss. Die Visitation soll sich erstrecken
auf die reine Lehre in Gemässheit des preussischen Corpus doctrinae und der Conkordienformel.
Die Instruktion bezieht sich dabei auf ein fürstliches Mandat vom 8. Januar 1579. (Dieses
Mandat ist in Abschrift den Instruktions-Exemplaren beigefügt; es ist ein Abschied „auf die
Wiedertäufer-Supplikation“ und bestimmt, dass die Wiedertäufer das Land zu verlassen haben.)
Nach der Sorge für die reine Lehre soll sich die Thätigkeit der Visitatoren erstrecken auf
Leben und Wirken der Pfarrer, Lehrer, Gemeindeglieder, auf das Schulwesen, das Bauwesen
von Kirche und Schule und das kirchliche Vermögen; besonders aber wird eine christliche
Regelung des Begräbnisswesens eingeschärft.
Nach diesen Gesichtspunkten sind nun auch die Visitationsberichte verfasst. Solche
besitzen wir vor allen Dingen für die drei Städte Königsberg.
Und zwar für die Altstadt Königsberg im Staats-Archiv Königsberg Fol. 1280 Nr. 1.
Als Visitatoren waren hier bestellt: Hans Rauter, Oberster Burggraf zu Königsberg; Melchior
von Kreytzen, Fürstl. Hofrat; M. Benediktus Morgenstern, Altstädt. Pfarrer; M. Sebastian
Artomedes, Kneiphöfischer Pfarrer; M. Justus Hedio, Löbenicht’scher Pfarrer; Christof Rabe,
Altstädt. Bürgermeister; Hans Schnürlein, Kneiphöf. Bürgermeister; Lorenz Schulz, Löbenicht’¬
scher Bürgermeister. Der Visitationsbericht schildert sehr ausführlich die Zustände in Kirche
und Schule. Im Abschnitt über die Lehre werden im Auszug zwrei Fürstliche Abschiede gegen
die Wiedertäufer mitgetheilt von 1559 und vom 12. Juni 1585. Bei der Visitation der Schule
erhalten wir eine gründliche Schilderung des Schulwesens und eine ausführliche Schulordnung,
Sehling, Kirchenordnungen. IV. 3
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Dieser Abschied, der zugleich das Ergebniss der gesammten Visitationen zusammen-
fasst, beschäftigt sich vorwiegend mit den „Kirchenrechnungen“. Er giebt den Kirchen-
vätern ein genaues Vorbild, ein Formular, eine „Trappe“, nach der in Zukunft alle Kirchen-
rechnungen anzulegen, insbesondere die Buchungen über Decem, Schoss, Rauchgeld, Tafelgeld,
Gesindegeld, Begräbniss-, Glocken-, Stand- oder Stuhlgeld und Strafgelder vorzunehmen sind.
Hierbei findet sich in beiden Exemplaren die Vorschrift, dass die Preussen, die durch fürstliche
Gnade zu kölnischen Leuten gemacht seien, jetzt auch wie die letzteren gebührlicher Weise
den Decem geben müssten. Daneben finden sich auch Bestimmungen über Baulast, Sorge für
den alten Pfarrer und Pfarr-Relicten (Haus und Land). Es wird eingeschärft, was vielfach
abgekommen sei, in allen Kirchen Schulzenbänke und Aufseher zu ordnen über die Kirchen-
besucher. Von jedern Hause solle Sonntags wenigstens der Wirth oder die Wirthin neben den
ihrigen kommen. Für jede fehlende Person ist 1 Gr. zu zahlen, die der Schulmeister ein-
sammeln soll, „der dafür 10 Pfenningk erhält“. Für Abnutzung der zinnernen, kupfernen und
eisernen Gefässe ist nichts mehr zu verrechnen, sondern jeder Pfarrer hat sein Inventar bei
Abgang wieder abzuliefern. Zäune, Fenster, Öfen soll der Pfarrer nicht verwahrlosen; was von
ihm oder den Seinen muthwüllig daran zerstört wird, hat er selbst zu ersetzen. Die Pfarr-
herren sollen keinen Schulmeister annehmen, noch beurlauben ohne Vorwissen der Kirchen-
väter. . . .
Ein wörtlicher Abdruck dieses Abschieds ist nicht am Platze, ebensowenig ein näheres
Eingehen auf diese Visitation von 1584, über welche uns für die Ämter Brandenburg und
Rastenburg der Fol. 1281 des Staats-Archivs Königsberg, und für das Amt Balga das Depositum
des Kirchen-Archivs Zinten im Staats-Archiv Königsberg Aufschluss geben. Die rein finanzielle
Seite der Visitation ist zur Genüge oben gekennzeichnet.
10. Die Visitation des Jahres 1585 wird in den Quellen als „Generalvisitation“ be-
zeichnet. Über diesen Begriff vgl. meine Ausführungen in Ev. KO. Bd. I, S. 69 ff.
Über Wesen und Bedeutung dieser Generalvisitation giebt uns vor allen Dingen die
Visitations-Instruktion des Landesherrn vom 2. Februar 1585, die uns in mehreren vom Landes-
herrn untersiegelten Exemplaren im Staats-Archiv Königsberg (z. B. im Fol. 1280 Nr. 1, im
Fol. 1280 Nr. 2, im Fol. 1280 Nr. 3) erhalten ist, Aufschluss. Die Visitation soll sich erstrecken
auf die reine Lehre in Gemässheit des preussischen Corpus doctrinae und der Conkordienformel.
Die Instruktion bezieht sich dabei auf ein fürstliches Mandat vom 8. Januar 1579. (Dieses
Mandat ist in Abschrift den Instruktions-Exemplaren beigefügt; es ist ein Abschied „auf die
Wiedertäufer-Supplikation“ und bestimmt, dass die Wiedertäufer das Land zu verlassen haben.)
Nach der Sorge für die reine Lehre soll sich die Thätigkeit der Visitatoren erstrecken auf
Leben und Wirken der Pfarrer, Lehrer, Gemeindeglieder, auf das Schulwesen, das Bauwesen
von Kirche und Schule und das kirchliche Vermögen; besonders aber wird eine christliche
Regelung des Begräbnisswesens eingeschärft.
Nach diesen Gesichtspunkten sind nun auch die Visitationsberichte verfasst. Solche
besitzen wir vor allen Dingen für die drei Städte Königsberg.
Und zwar für die Altstadt Königsberg im Staats-Archiv Königsberg Fol. 1280 Nr. 1.
Als Visitatoren waren hier bestellt: Hans Rauter, Oberster Burggraf zu Königsberg; Melchior
von Kreytzen, Fürstl. Hofrat; M. Benediktus Morgenstern, Altstädt. Pfarrer; M. Sebastian
Artomedes, Kneiphöfischer Pfarrer; M. Justus Hedio, Löbenicht’scher Pfarrer; Christof Rabe,
Altstädt. Bürgermeister; Hans Schnürlein, Kneiphöf. Bürgermeister; Lorenz Schulz, Löbenicht’¬
scher Bürgermeister. Der Visitationsbericht schildert sehr ausführlich die Zustände in Kirche
und Schule. Im Abschnitt über die Lehre werden im Auszug zwrei Fürstliche Abschiede gegen
die Wiedertäufer mitgetheilt von 1559 und vom 12. Juni 1585. Bei der Visitation der Schule
erhalten wir eine gründliche Schilderung des Schulwesens und eine ausführliche Schulordnung,
Sehling, Kirchenordnungen. IV. 3