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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0038
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Das Herzogthum Preussen.

In 171 4°, in 736 fol. Neudrucke: Erl. Preussen II, S. 154; Richter, K.O. 1, S. 334; Jacobson
I, S. 2, Anhang Nr. IX (ohne Einleitung); vgl. Tschackert, U.B. Nr. 1287. Hier wird nach
dem Originaldruck abgedruckt. (Nr. 7.)
Es findet sich im Staats-Archiv Königsberg J. 2 (G. Venediger) ein Schreiben Venedigers
an Herzog Albrecht, worin er seine Meinung über eine ihm zur Äusserung überschickte, ge-
druckte Kirchenordnung ausspricht. Wahrscheinlich bezieht sich das im Allgemeinen durchaus
zustimmend lautende Schreiben Venedigers auf diese Kirchenordnung und nicht auf die nächste
von 1558.
Auf der gleichen Tagfahrt wurde auch eine in 10 Abschnitte getheilte Landesordnung
beschlossen, die sich gegen die sittlichen Gebrechen des Volkes richtet, polizeiliche, kriminelle
und Kirchenzuchtsbestimmungen, auch solche über Eherecht durch einander gewürfelt enthält.
Diese Landesordnung vom 29. September 1540 oder wie der officielle Titel lautet:
„Artikel durch Fürstliche Durchlaucht samt gemeiner Landschaft aller Stände des Fürsten-
thums Preussen auf gehaltener Tagfahrt im Jahre 1540 einhellig bewilligt, angenommen und
beschlossen“ gelangt hier, soweit sie in den Rahmen unserer Sammlung gehört, zum ersten
Male nach dem Originaldruck zum Wiederabdruck. Vgl. Tschackert, U.B. Nr. 1286. Druck
von Weynreich in Königsberg. 10 Bl. folio. Exemplar im Staats-Archiv Königsberg. (Ms. 35
Folio 4) 736 fol. (Nr. 8.)
Den Schluss der vorstehend besprochenen Landesordnung bilden Bestimmungen gegen
„Zauberei und Bockheiligung“. Die heidnischen Gebräuche wurzelten noch tief im Volke. Vgl.
auch oben S. 7. Ein besonderes Mandat des Herzogs vom 24. November 1541 richtet sich gegen
abergläubische Missbräuche, speciell solche, die mit wächsernen Bildern getrieben wurden.
Originaldruck 1. Seite in Plakatform. Exemplar im Staats-Archiv Königsberg J. 2
1540—1543 (Tschackert, U.B. Nr. 1373), sowie im Staats-Archiv Königsberg, Bibliothek. In
763 fol. Neudruck bei Jacobson, Anh. Nr. VIII. Hier nach dem Originaldruck. (Nr. 9.)
VIII. Die Ordnung des Eherechts machte, wie überhaupt in den Reformationsländern,
so auch in Preussen Schwierigkeiten. So z. B. die Frage der Verwandten-Ehen. Der Herzog
wandte sich in dieser Angelegenheit an Luther. Melanchthon antwortete, dass von dem kano-
nischen Eheverbot der vierte Grad fallen zu lassen sei. Daraufhin liess der Herzog durch
Briessmann und Poliander ein Mandat für die Bischöfe ausarbeiten. Poliander schrieb Ein-
leitung und Schluss, Briessmann die Beweisführung. Am 16. Februar 1539 schickte der Herzog
den Entwurf den Bischöfen Polentz und Speratus zu, und beide publicirten ihn darauf ein
jeder für seinen Bezirk, als „bischöfliches Mandat“ in lateinischer Sprache durch Druck. Uber
diese beiden bischöflichen Mandate vgl. Tschackert, U.B. Nr. 1186, 1187. Ein Druck-
exemplar im Staats-Archiv Königsberg, Bibliothek. In 784. XXV, 4°. Ein Neudruck des sam-
ländischen Mandats bei Nicolovius S. 128—132.
Auch die vorstehend erwähnte Landesordnung von 1540 enthielt hierüber Bestimmungen.
Hier erfolgt der Abdruck nach dem Originaldruck. (Nr. 6-) Vgl. Jacobson, I. 2. S. 34;
Tschackert 1, S. 209 ff. — Die Concepte und das Ausschreiben des Herzogs s. bei Nico-
lovius, a. a. O. S. 12211'.; vgl. Tschackert, U.B. Nr. 1174.
Über die Handhabung der Ehegerichtsbarkeit durch Speratus s. Tschackert, Speratus,
in Schriften des Ver. für Reformationsgesch. 1891, Bl. 84 ff.
IX. An der am 17. Dezember 1542 begonnenen allgemeinen Visitation (vgl. oben) nahm
Herzog Albrecht persönlich Theil und überzeugte sich von der Unwissenheit des Volkes. Des-
halb erliess er am 1. Februar 1543 in deutscher und polnischer Sprache einen: „Befehlich, in
welchem das volck zu Gottesfurcht, Kirchengang, Empfahung der heiligen Sacramente und
anderem ermahnt werden.“ Vgl. Tschackert, U.B. Nr. 1506 (deutsch), 1507 (polnisch).
Handschriftliche Exemplare: im Staats-Archiv Königsberg J. 2 1540—1547; im Kirchen-Archiv
 
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