Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0042
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
24

Das Herzogthum Preussen.

auch diesen nur bis zu Punkt 27 des Abdrucks bei Jacobson, Anh. Nr. XV. Das von
Melanchthon durchkorrigirte Exemplar findet sich im Staats-Archiv Königsberg J. 2 o. D.
(Schr. 4. 23. 12). Kirchenordnung revidirt von Philipp Melanchthon.
Melanchthon hat manche Verbesserung vorgenommen, namentlich hat er den ganzen
Abschnitt über die Beichte hinzugeschrieben und am Schlusse mit roter Tinte (es ist ihm also
zweifellos nur dieser Theil vorgelegt worden) vermerkt:
Finis. Ego philippus diligenter perlegi totum hoc scriptum et annotavi mea manu
sicubi aliquid mutandum censui.
An derselben Stelle im Staats-Archiv Königsberg findet sich ein zweites vollständiges,
schön geschriebenes Exemplar in drei Theilen; im ersten Theile, welcher auch bloss bis
Jacobson, Anh. XV Punkt 27 geht, sind Melanchthons Verbesserungen genau nachgetragen,
und zwar so genau, dass selbst die Schlussnotiz Melanchthon’s „Ego Philippus etc.“ mit ab-
geschrieben ist.
Der zweite Theil („der ander teil dieser KO. Von den Ceremonien und Kirchen-
gebräuchen“) hat dieselben Überschriften wie sie Jacobson, Anh. druckt. (Nur lautet Cap. X:
ordnung der ehe einleitung oder wie man die eheleut einsegnen sol.)
Der dritte Theil, welcher bei Jacobson ganz fehlt, hat folgende Überschriften:
Das dritte theill.
Vonn Erwelung der Praesidenten.
Wer sie erwelenn und confirmiren und wie ein jeder seiner kirchen commendirt, ein-
geleitet und investieret werden soll. [Enthält wesentlich nur die liturgischen Formen, da die
Ernennung der Bischöfe ja vom Landesherrn erfolgt.]
Wo ein jeder Präsident residiren sol und mit genugsamer unterhaltung versehen und
von wan die gewiesslich zu erlegen.
Von der Präsidenten Ambt wie ferne sich ire jurisdiction erstreckt und in was fellen
sie richten.
Von erwelung der archidiacon, archiprebitern, pfarrherrn, caplan und tolken.
Von ordination der pfarrherrn.
Wie sich ein pfarrherr in seinem amt verhalten sol.
Von unterhaltung der pfarrherrn u. anderer kirchendiener.
Von Erlaubung der kirchendiener.
Von der Visitation.
Die Instruktion der Visitation: Wie die Präsidenten und Visitatoren fragen und in-
quirieren sollen von der lehr und kirchengebräuchen 1) Was der pfarrherr zu fragen von den
fürnemsten artikeln der landesordnung, wie dieselbigen so darüber halten sollen, sich gebaren,
was die eltisten des kirchspiels, kirchenvetter und etliche andere gutherzige leute der pfarr-
herrn und anderer kirchendiener halben sollen gefragt werden; was dem präsidenten nach ge-
haltener Inquisition ferner geburt zu handeln.
Von den Widerteuffern, Sakramentirern, Zauberern und aufruhrern. Casten- und
Spital-Ordnung. (Dieses Capitel ist nicht mehr ausgeschrieben, es findet sich nur noch dieser
Titel vor. Wir haben es also in unserem Exemplar nur mit einem Entwurf zu thun.)
Ein Exemplar der Kirchenordnung vom 25. November 1558 in Folio findet sich im
Staats-Archiv Königsberg, Bibliothek fol. 79. Sie wird hier nicht abgedruckt, weil sie eine
Geltung nicht erlangt hat.
Diese Kirchenordnung von 1558 ist auch noch in späteren Zeiten Gegenstand der An-
feindung gewesen. In einem Bande des Staats-Archivs Königsberg, Bibliothek, A. 67 fol.
„Preussische Kirchensachen 1531—1763“ wird von einer Hand des 17. Jahrhunderts ausgeführt,
dass Preussen fünf Kirchenordnungen gehabt habe: 1542, 1544 („welche Luther seihst approbirt“),
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften