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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0043
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Einleitung.

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1558 („die aber, weil von den des damals grassierenden Osiandrismus beschuldigten Lehrern
verfertigt, Anno 1567 verworfen wurde“), 1567, die, weil die Exemplare ausgegangen, 1598 neu
verkündet wurde. In diesem Bande befindet sich nun auch eine interessante Abhandlung des
Prof. Behm (Druck: Königsberg 1625), die sich in scharfer Form gegen die Schrift wendet,
welche den Nachweis führen wollte, dass die Kirchenordnung von 1558 in der Lehre reiner
und gesunder gewesen sei als die von 1567, welche in den Kirchen Preussens jetzt noch gelte.
(Vgl. zu dieser polemischen Schrift übrigens Tschackert 1, S. 167.)
Aus den oben geschilderten Gründen traf Albrecht am 4. Oktober 1566 mit den Ständen
eine Vereinbarung: „Es sol von den Bischoffen und anderen gelerten gottesfürchtigen kirchen-
dienern vom jetzigen S. Michaelis tage zurechnen in Jahres frist eine rechtschaffene reine un-
vordechtige kirchenordnunge, darinne die Lehre nach der Augspurgischen Confession anno
dreissig getruckt, klärlich verfasset, gute Christliche und uberein tragende Ceremonien und
Disciplin begriffen, angesetzt und beschrieben werden.“ Joachim Mörlein und Martin Chemnitz,
aus Braunschweig berufen, vollzogen die Arbeit. Am 25. Mai 1567 (Montag nach Trinitatis)
fand ein Generalsynodus zu Königsberg statt zur Berathung über das neue Corpus doctrinae.
Am 30. Mai wurde dasselbe von allen anwesenden Theologen angenommen und unterschrieben.
(Vgl. Staats-Archiv Königsberg J. 2. Corpus doctrinae 1567. In diesem Fache liegt auch das
Exemplar, nach welchem der Druck veranstaltet wurde.) Die Ordnung erschien im Druck
unter dem Titel „Repetitio corporis doctrinae Prutenici“ zu Königsberg bei Johann Schmidt.
Ein Neudruck stammt aus dem Jahre 1570. Alt-Preussisches Jahrbuch 1861 (Erdmann).
Vgl. auch Privilegia der Stände des Herzogthums Preussen. Fol. 88—90.
Ein Abdruck findet hier nicht statt.
Ursprünglich hatte man an eine Neubearbeitung der Ceremonien nicht gedacht. Es
sollte bei der gedruckten Ordnung von 1544 sein Bewenden haben. Nach Publikation der
Repetitio wurde jedoch auch dieser Theil der Kirchenordnung einer Revision unterzogen, und
zwar durch die Bischöfe von Samland und Pomesanien, Venediger und Mörlein. Druck: 1568
Königsberg in Preussen, bey Johann Daubmann. Titel: KO. und Ceremonien. Wie es in ubung
Gottes Worts und reichung der hochwürdigen Sacramente, in den Kirchen des Herzogthumbs
Preussen soll gehalten werden. 1571 wurde sie durch Hieronymus Maletius ins Polnische
übersetzt.
Literatur: Hartknoch, Pr. Kirchenhist. S. 433, Altes und Neues Preussen S. 481 ff.;
Seckendorf, Lib. 1 § 172 Nr. 4 p. 298; Jacobson I, 2, S. 47 ff. Neudrucke 1583, 1598
(vgl. König 19). Alt-Preussisches Kirchenbuch, Königsberg 1861; Jacobson I, 2 Anh. XVI
und Richter 2, 297 geben die Titelüberschriften wieder.
Da diese Ordnung die Grundlage für die ganze folgende Zeit gebildet hat, so wird sie
hier abgedruckt. (Nr. 13.)
Der Abschnitt „Von den Tolcken“ betrifft die Dolmetscher, welche auf niedrigeren
Kanzeln stehend dem Volke die Predigt des deutsch redenden Predigers Satz für Satz in die
Volkssprache übertrugen, da das Volk Deutsch noch nicht verstand. (Vgl. Hartknoch, Altes
und Neues Preussen, S. 90 u. 472. (Die Einführung solcher Tolken war übrigens schon auf
der Ermeländischen Synode von 1497 beschlossen worden.)
XII. Die Verfassung der Kirche war durch das Festhalten an den beiden Bischöfen
gegeben. Das Verhältniss des Hochmeisters und Herzogs zu ihnen war kein klar geregeltes.
Zwar die Bischöfe fassten ihr Amt im alten Sinne auf; sie behielten auch die Organe der
katholischen Zeit, Official und Consistorium, letzteres als Gericht besonders in Ehehändeln
(vgl. Nicolovius S. 48 ff.) bei. Zum Landesherrn standen sie in Unterordnung; diese war
eine freiwillige und dem edlen Fürsten gegenüber leicht zu ertragende, und wurde als solche
auch wohl kaum empfunden. Aber sie war doch vorhanden. Von ihm erhielten sie Aufträge und
Sehling, Kirchenordnnngen. IV. 4
 
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