Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0059
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Visitations-Instruktion von 1526.

41

edelsten in stetten und dörfern bevolhen haben,
fleissig darauf zu sehn, und wo jemants befunden,
es sei man oder weib, so zauberei treibt, oder
dem bockbeiligen anhengig ist, sol uns angezeigt
und alsdann vermog der recht gestraft werden.
[Der Abschnitt, welcher jetzt bei Jacobson
und Richter folgt „Vom furkang und kindel-
bier“, fehlt in den „Ausgezogen Artikeln“ ; es
folgt dort vielmehr sofort der Abschnitt]:
„Von den unfursichtigen muttern, so bis-
weilen ire kinder aus unfleiss oder trunkenheit
vorwarlosen oder zum tode bringen.
Hierauf gepieten wir ernstlich, das ein iglich
'ehegat, die do kinder mit einander haben, hie mit
allem ernst ermanet sei, ire kinder zu keiner zeit
in ire bett zulegen, dweil wir erschreckliche und
vilfeltige unchristliche thaten obemelter stuk
halben, aus ubersehen gescheen zu sein, wahrhaf-
tigen bericht und erkundigung haben. Sonder das
dieselben, wie inen gezimt und gebürt, ire kinder
in wolvorwarten wigen, oder anderem lager, also
vorsehen das solche jemerliche mord bei inen nit
verursacht, sonder on mitel vorhut werden. Darauf
auch unsere prelaten alle pfarrer in iren stiften
bei vermeidung schwerer straf und ungnad, ein
vleissig aufsehen darauf zu haben, warnen sollen.

Und wen sie daruber befinden (das gott vor-
hute) der solchs freuenlich oder nachlessig uber-
gangen hette, den oder dieselben sollen sie unsern
amtleuten ansagen, die wir alsdann nach gelegen-
heit der that, wie die befunden, ernstlich an leib
und gut gedenken zu strafen. Sovil anders unsere
gericht berürt. Den andern aber unsern under-
thanen, die von uns mit solchen gerichten be-
gnadigt, wollen wir hiermit gleichvals zu thun
aufgelegt haben.
[Der bei Jacobson und Richter folgende
Artikel 79 „Vom Ehebruch“ fehlt, dafür folgen
zwei Abschnitte: „Von weg und steg zu halten“,
und „Wie sich die wirte mit einnemung und be-
herbergung der fremden geste halten sollen“. Diese
Abschnitte sind rein weltlicher Natur.]
Diese artikel haben wir nicht on ursach, wie
hievor bemeldt, aus unser landsordnung, so wir
jüngst mit landen und leuten beschlossen, aus-
ziehen und in druck kommen lassen, ehe dann
dieselbigen gemeinen und ganzen landsordnung
ausging, des vorsehens, es wird sich ein jeglicher
diesem auszug in allen seinen artikln nichts
weniger, dann ob die ganze ordnung jetzo aus-
gangen wer, gehorsamlich und gemess erzeigen,
bei obangezeigter strafe und unserer ungnad.

4. Visitations-Instruktion. 1526.

[Nach Jacobson, Anhan
Erstlich sollen sie die mitgegeben aus ge-
zogen artikel, so inen zugeschickt, in allen amten,
und unsern underthanen, den vom adel steten und
landschaften offentlich verlesen.
Zum andern sollen sie mit rath des amt-
mans und der edelsten eines iglichen amts, uber-
schlagen noch vormögen des artikels, belangenden
die versorgung des pfarrers, ab sich uf die funfzig
mark erstreckt, und wo es gesein kan, ist unser
meinung, das ein iglicher pfarrer mit solchem deputat
versorgt, wo aber nit, das man nach gelegenheit,
den amtverwanten, und vormogen des artikels, so
vil möglich, inen enthaldung verschaffen.
Item welch amt, auch eigen herschaft hat,
als von unsern prelaten, grafen, freihern und von
der riterschaft, die do kirchen lehen zuverleihen
haben, sollen sie mit derselben rat (doch nach
vermög unser artikel) handeln.
Zum driten, ab was uber die enthaldung
der pfarrer, nach vermog unser ordnung, oder der
orther blibe, solichs soll dem armuth zum besten
und zu erhaltung kirchen noturft, in gemeinen
kasten gelegt werden, zu samt aller nutzung,
noch inhalt der artikel unser ordnung, als von
bruderschaften, gilden, vicarien und anders, was
gute leute aus gutem willen darzu reichen mochten,
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

g Nr. IV. Vgl. oben S. 7.]
darzu sollen auch aus einem iglichen amt vier
verordent werden, und darzu vereith, dass sie solche
nutzung und einkommen, anders wo hin dann zu er-
haltung und einkomen der armen, der kirchenbau,
und ob vicarien im leben weren, die von in selbst das
ire nit ubergeben hatten freiwillig, wie auch unser
ordnung mitbrengt, mit solchen sol man sich uf ihr
lebtag, mit zimlicher nutzung, sie zu enthalten
vertragen.
Zum virden, soll man den selbigen, so
darzu verait werden, ansagen, dass sie alle bar-
schaft, so bei den kirchen die bleiben werden, in
den gemeinen kasten, auch verordnen, und alle
jar gute rechenschaft, von allem einemen und
aufgaben thun sollen.
Welche kirchen aber abgethan wirt, soll man
dieselb barschaft, so dobei gefunden, gross oder
klein, in die ander kirchen, dahin das selb kirch-
spiel geweist wirt, verordnen.
Zum funften, sollen sie die pfarrer, welcher
kirchen abgethan wirden, nach vermogen unser
ordnung und der selben artikels, so vern sie es
anemen wollen, versorgen, welcher aber solchs nit
thun wollt, soll man die selbigen nutzung, vihe
und anderm, so nach laut des inventariums auf
der widum ist, in andere wege bestellen, damit
6
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften