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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0131
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Von erwehlung der beiden bischoff. 1568.

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oder sonst etwas von acker fürhanden, ein acker
feldes darzu müge verordnet werden, diese soll
die kirche, wo keine wittwe fürhanden, vormieten,
und von den zinsen alles in bau und besserung
halten. Pfarrherrn lassen gemeiniglichen nichts,
dann einen haufen armer kinder und weisen, weren
sie handwerksleut gewesen, so hetten sie ja etwas
können für die hand bringen, nun haben sie umb
der armen kirchen willen, derselbigen zu dienen,
ihrer weib und kind vergessen, soll nun die kirche
diese lassen, wo ists doch für gott immermehr zu
verantworten.
Derhalben wollen wir dem lieben herrn und
heiland Christo darzu auch ein klein reumlein
geben, aus dem, was uns der fromme gott be-
scheret hat, und auch fortan bewahren will, in
betraehtung, dass er diejenigen wiederumb be-
herbergen will in ewiger freude und herrlichkeit,
so die elenden umb seinet willen eingenommen
haben, Math. 25. So ist ja solchs ferner nicht
gemeinet, dann auf der armen gelassenen witwen
ir leben lang, oder weil sie ohne ehe bleiben.
Von den schulen.
Die müssen für allen dingen auf dem lande
und den stedten wol bestellet werden, dann so
lang es da mangelt, so ist weder der kirchen in
unserm herzogthumb, noch der universität zu
Königsberg zu rathen, weil demnach kinder dahin
geschickt werden, die ihre principia nicht ge-
studiret, darumb vergebens und verloren, was auf
sie mit unkosten grosser mühe und arbeit ge-
wendet wird, entstehet auch der kirchen durch
mangluug tüchtiger leute daraus allerlei ver-
säumniss und schaden. Darumb sollen die bischofe
für allen ihnen diese sorge lassen angelegen sein,
das sie bei den stedten auch ziemlichen kirchen
auf dem lande anhalten, damit die schulen wol
bestellet und versehen werden.
Von bestellung und annehmung der
schuldiener.
Die bleibe, bei wem sie von alters her ge-
wesen ist, doch also, das der pfarrherr jedes orts
darzu und ohne seinen rath, wissen und willen
kein schul- noch kirchendiener weder aufgenommen
noch abgesetzt werde, denn was das sonst gutes
bringe, zeuget Lutherus genugsam an, Tom.
Jenen. 6, fol. 376.
Es soll aber dennoch kein schuldiener von
dem pfarrherrn noch andern bestetigt werden, er
sei dann dem bischof präsentiret, von welchem er
seiner geschickligkeit, lehre und religion genug-
same testimonia bringe.

Ihr ampt.
Weil die schulen des heiligen geistes werk-
stette seind, darinnen er muss gnad, gedeien und
segen geben, das die kinder wol gerathen, darumb
soll das erste sein, das man ja in allen schulen
schöne christliche zucht halte, weil es war ist, das
der weise man saget in animam malevolam non
intrabit spiritus domini et sapientia, darumb auch
Paulus in der kinderzucht vorher setzet, das sie
sollen in der zucht erzogen werden, Ephe. 6.
Sollen derhalben die schuldiener wol zusehen,
das die kinder in der schul, kirchen und auf der
strassen fein züchtig und eingezogen sich halten,
und denselben keinen muthwillen gestatten.
Nach der zucht ist das fürnehmste der heilige
catechismus, der unsere christliche schulen als
das gröste heiligthumb zieret und von aller heiden
und völker schulen unterscheidet, dann der giebet
den lieben kindern wahre gottesfurcht, das sie
darinnen erzogen werden, die furcht gottes ist
aller weisheit anfang, sagt aus grosser erfahrung
Salomon, das gott reichlich segnet solche kinder,
und ihnen grosse gnade verleihet, sollen derhalben
in allen schulen die schulmeister und gesellen den
lieben catechismum, als die fürnemste und nötigste
lehr, fleissig und ernstlich treiben, fürnemlich bei
der jungen jugend.
Es sol aber fürnemlich kein anderer denn
Lutheri kleiner catechismus getrieben werden,
latine und teutsch, dann obwol andere catechismi
auch gut seind, so ist doch dieser der ausbund
und kern über alzumahl, hat keiner so kurz, rund
und mit so herrlichem grund alles gegeben, als
Lutherus sein auslegung des ersten gebots, sein
definition des sacraments des altars ist mehr dann
zehen tausend welt wert.
Was in verordnung nothwendiger lectionen
in jeder schul wil von nöthen sein, sollen die
bischofe eines jeden orts mit rath der anwesenden
pfarrherrn und schulmeister bestellen, auch die
verordnung thun, damit die pfarrherrn die schulen
wochentlich etliche mal besuchen und darauf
achtung geben, was für treu und fleiss angewandt,
und wie die verordenten lectiones werden gehalten,
auch sollen die bischofe selbst die schulen ihres
sprengels, sonderlich aber der Samlendische die
zu Königsberg, oft visitiren, die knaben selbst
mit examiniren und ihres zunehmens und aller
gelegenheit, damit die jugend nicht verseumet,
sich erkundigen.
Leben der schuldiener.
Da sol man gar fleissig und wol zusehen, wer
diejenigen seind, wes glaubens und religions, und
was sie für ein leben führen, denen man schulen
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Sehling, Kirchenordnungen. IV.
 
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