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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0134
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Das Herzogthum Preussen.

wüste huben annemen, da man nicht also viel
raum, das man ein scheffel getreide darauf seen
kan, sollen das erste jahr von der gebür des
decentins ganz befreiet sein, das ander jar aber
den halben und das dritte den ganzen vollkommen
decem zu erlegen schuldig sein.
In stedten soll das einkummen allein der
kirchen zu gut, als nemlich zu unterhalt der
pfarrherrn, prediger oder caplan, schulmeister und
anderer kirchendiener angewendet, und da etwas
übriges were, davon stipendia für arme knaben
ordiniret werden, denen doch dieselbige nicht ehe
zu vorleihen, dann wann sie zuvor, auf ihre selbst
eigene unkosten ihre principia grammatice wol
gestudiret, gründlich begriffen, und nun so ge-
schickt seind, das man sie an die universitet
Königsperg schicken kan, damit solch geld nicht
auf vergebliche hoffnung würde angewandt, wann
an solchen knaben, da es an der grammatica feilet,
alles geld, mühe und arbeit verloren.
So viel das decem und schulmeistergeld in
stedten belanget, dieweil hievon keine gewisse
verordnung geschehen kan, stellen wir solchs in
der herrn bischofe bescheidenheit, das sie nach
gelegenheit darinnen gebührliche verordnung
machen.
Wo auch die kirchen aufm lande daneben
ihre einkunft haben an geld, zinsen, ihren kühen,
schafen und bienen, so alles in ordentlicher rech-
nung gehalten, zur besserung angerichtet und ver-
wahret, und was von der herrschaft, denen vom
adel, in stedten und sonsten zu sich gezogen, ver-
müge aufgerichtem artikel des vierzigsten jahres
wiederumb der kirchen zugeordnet werden.
Desgleichen sol auch, was wir als der lands-
fürst, mit verwilligung unserer erbarn landschaft
verordnet, ohne weigerung gehalten, die schuld,
so aus der kirchen geliehen und angenommen,
der kirchen aufs erste erlegt, oder, da es über
jahresfrist aussen stünde, bis so lang die heupt-
summa desselbigen ganz und gar wieder erleget
wird, verzinset werden.
Von kirchenvetern und kastenherrn.
Darzu sollen in einer jeden kirchen von den
lehensherrn vorstendige getreue leut erfodert und
voreidet werden, die eines guten lebens, und über
rechter reiner lehr gottselige christliche eiferer
seind, Actor. 6. Sonst werden sie nicht helfen
das gemeine gut treulich einbringen, vielweniger
pfarrherrn und seelhirten tröstlich sein, und also
ihr ambt nicht allein nicht ausrichten, sondern
alles vorkerter art, ihrem armen gewissen zu
ewigem verderb, der kirchen zu schaden und nach-
teiligem ergerniss bösslich anlegen.

Beruf.
Auf das nun solchs verhütet werde, soll kein
kirchvater oder kastenherr ohne wissen und willen
des lehn- und pfarrherrn angenommen, oder auch,
da er muthwillig dem wolte zu verdriess thun,
gelitten werden.
Man darf in warheit den pfarrherrn niemands
über den hals hetzen, sie zu ihrem ambt ver-
drossen und unlustig zu machen, sie haben die
last, da alle welt sollte untertreten und helfen
leichter machen, sonderlichen denen es vom ampts
wegen gebüret, als da seind die kirchenveter,
dann sie seind vom heiligen geist darzu erstlich
angerichtet, das sie den armen pfarrherrn sollen
ihre obliegende arbeit und müheseligkeit helfen
geringem, Actor. 6.
Ihr ampt.
Das sie das einkommen zur besoldung der
pfarrherrn, schul- und kirchendiener an geld ein-
mahnen, vermöge unser fürstlichen und von der
erbaren landschaft bewilligten artikeln anno 40,
dieselbigen diener Christi zu rechter zeit ihrer
gebühr entrichten, das übrige zusammen halten,
und dasselbige zum vorraht in der kirchen treu-
lichen verwahren, auch darvon ganz und gar an
pfarrkirchen und schulgebeu nichts nicht wenden,
weil ein ganz kirchspiel, wie droben vermeldet,
zu bauen und solches alles im baulichen wesen zu
erhalten schuldig ist, es were dann, das es die
hohe noth erfordert, und die kirch anderwege nicht
köndte erhalten werden, so sollen sie, doch ohne
raht und bewilligung der lelmherren und bischofe,
darinnen auch nichts fürnehmen, sondern es an
dieselbigen gelangen lassen
Sie sollen auch ohne verseumung, unserem
vorigen gnedigen ersten fürstlichem befehlich und
verordnung nach, die tafeln oder secklein fleissig
alle sontage und fest umbtragen und damit ein-
samlen, die pfarrherrn auch das volk ernstlich
vermahnen, ihre milde hand aufzuthun, und der
kirchen ihre almusen darinnen mitzutheilen. Welchs
alles alsobald in einen stock oder kasten in gegen-
wertigkeit der kirchspielkinder soll eingelegt, und
damit alle sachen ohne verdacht abgehen, sollen
zu solchem kasten zwei schloss und zween schlüssel,
deren einen der ein kirchvater, den andern der
ander, in guter verwahrung zu haben, geschaffet
werden.
Was sie nun in allem jerlichs samlen, ein-
nehmen oder ausgeben, dessen sollen sie gute
rechenschaft halten, und was von einem jahr zum
andern berechnet wird, treulich mit den registern
bei der kirchen beilegen.
Auch sollen die kirchveter alle jahr vor
 
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