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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0159
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Insterburg.

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andern sich umsehe, welcher alhie zu einem pfarr-
herrn und erzpriester möchte gebraucht werden.“
Der Rath soll unter allen Gilden und Werken
einen oder zwei Aufseher ordnen, „welche auf
die muthwilligen verechter göttlichen worts und
der kirchen acht zu geben“. Ausbleiben wird
das erste Mal mit fünf Schillingen, das dritte Mal
mit 15 Schillingen bestraft. Gleiches soll der
Herr Hauptmann für das Land anordnen. Be-
gräbniss in der Kirche kostet 10 M., auf dem
Kirchhofe in der Stadt 5 M.

„Glöckner ist seines amts, das er dem pfarr-
herrn in kirchensachen gehorsame, auch die kirche
und predigtstul und um den altar alles fein rein
und sauber halte, ermahnet worden und wird
ihm jährlich für seine arbeit und mühe gegeben
10 mark 5 groschen fürs kirchenfegen, fünf
groschen fürs kleiderwaschen und eine mark fürs
oblaten machen. Zu diesem hat er auch von den
glocken, wenn zum toden geleutet wird, nach
eines jeden vormugen sein einkommen.“.

Insterburg.
Litteratur: v. Kruse, Chronik der Stadt Insterburg (handschriftlich im Magistrats-
Archiv zu Insterburg); Hennig, Topogr.-histor. Beschreibung der Stadt Insterburg. Königs-
berg 1794; Kossmann, Histor.-Statist. Nachrichten über die Stadt Insterburg; Toews, in
Progr. des Königl. Gymnasium und Real-Gymnasium zu Insterburg, 1883; van Baren, Inster-
burger Kirchen-Nachr. in Altpreuss. Monatsschr. 23, S. 313—360.
Herzog Albrecht und Bischof Polenz haben auch hier die kirchlichen Verhältnisse ge-
regelt. Über die Gründung der einzelnen Kirchen in Insterburg vgl. v. Kruse 2, S. 143 ff.
Dortselbst finden sich auch genauere Nachrichten über die kirchliche Entwicklung im
Lithauischen. Über die Pfarrer zu Insterburg, welche zugleich Erzpriester über die unterstellten
Pfarreien waren, vgl. v. Kruse 2, S. 201 ff. Nach den Kirchenrechnungen erhielt zuerst Johann
Sperber von 1575 an als Erzpriester Inspektionsgebühren] (5 4) von Norkitten, Georgenburg,
Goldapp und Breitenstein oder Kraupischken. Unter Sperber fand 1590 eine Visitation statt
durch den Hauptmann zu Brandenburg und Curfürstlichen Rath Rauter. Hierin wurde be-
sonders Gewicht auf die Fürsorge für Belehrung der Landgemeinden in preussischer und
lithauischer Sprache gelegt. Der erste evangelische Pfarrer in Insterburg, Bingelstädt, predigte
deutsch und lithauisch.
Der Generalabschied der Kirchenvisitation des Insterburgischen Amtes im Jahre 1638
ist abgedruckt in Grube, Corpus constitutionum Prutenicarum. Königsberg 1721, sowie im
Preuss. Provinzial-Kirchenbl. 1845, ferner im Gustav-Adolfboten f. Ostpreussen 1902, Nr. 3.
Für das 17. Jahrhundert vgl. die Abhandlungen von Horn in Zeitschr. der Altertliumsgesell-
schaft Insterburg, Heft 1 (1888), S. 38 ff., und von Borzutzki, ebenda, Heft 7 (1901), S. 1 ff.
Von der Insterburgischen Mutterkirche aus wurden von 1544—1589 folgende Kirchen-
gemeinden in Lithauen gegründet: Gumbinnen, Gaweiten, Kattenau, Kraupischken, Kussen,
Nemmersdorf, Pillupöhnen, Szittkehmen, Stallupöhnen, Tollmingkehmen, Zabinken; nach 1599
kamen noch hinzu: Ballethen, Walterkehmen, Muldszehlen. Eigenartig war die Gehaltsfrage
geregelt, in einer Weise, die an die Regelung der ältesten christlichen Kirche erinnert: Von allen
der Inspektion Insterburg unterstellten Kirchen wurden die Einkünfte nach 9686 Huben be-
rechnet, nach Insterburg an den Erzpriester eingezahlt und von diesem an die Landgeistlichen
vertheilt, auch die Baulast davon bestritten. Die Accidentalien zogen die Prediger selbst ein.
Erst 1609 wurden die Kirchen selbständig gestellt, mussten ihre Rechnungen auf dem Inster-
burgischen Hauptamte ablegen, und zur Unterhaltung des Erzpriesters jährlich 200 M., seit
1650: 237 M. zahlen, was auf jede Kirche jährlich 15 M. ausmachte (v. Kruse 2, S. 150 ff.).
 
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