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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0168
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Das Herzogthum Preussen.

Marienwerder.
Toeppen, Gesch. der Stadt Marienwerder. Marienwerder 1875. St.-A. Königsberg;
Kirchenarchiv Marienwerder.
Über die Visitation und den Rezess von 1586 vgl. oben S. 18; vgl. auch S. 10.
Für die Stadt Marienwerder erliess Georg Friedrich am 25. April 1588 eine „Confirmation“
(vgl. oben S. 27), welche Cramer in seinem „Urkundenbuch zur Geschichte des vormaligen
Bisthums Pomesanien“ in Ztschr. des histor. Geschichtsvereins für den Regierungsbezirk Marien-
werder, 1887, S. 374ff. abgedruckt hat, und der wir folgende Bestimmungen entnehmen:

24. Confirmation der stadt Marienwerder. Vom 25. April 1588.

Von gottes gnaden, wir Georg Friedrich u.s.w.

Erstlichen, weil rathsherren an der statt
gottes sitzen, so sollen sie für allen dingen ge-
treue pflegvater der kirchen und schulen sein,
sollen sich vleissig zur kirchen halten, gottes wort
mit andacht horen, die predigt mit grossem
ergernus der gemeine nicht verseumen, des leibes
und bluts Christi oft brauchen, das heilig mini-
sterium ehren, darin aber nichts vornemen und

der ganzen bürgerschaft mit gottseligem leben vor-
gehen .
Bürgermeister und sein college.
.5. Auf seine rathsherren, kirchen-
und hospital-vorstehern, schulherren und alle amts-
tragende personen bei der stadt gute aufsicht
haben, wie iren bevoleneu embtern vorstehen . . .
9. Auch sollen alle hohe feste dem herrn
Christo zu ehren die thore bis nach gehaltener
predigt verschlossen halten.

Memel.
Sembritzki, Gesch. der Stadt Memel. Memel 1900.
Memel nimmt an der allgemeinen Geschichte des Herzogthums Theil. Es stand unter
dem Bischof von Samland. Die drei Geistlichen der Stadt bildeten ein Ministerium. Der
deutsche Diakonus musste dem litthauischen aushelfen und umgekehrt.
In den Jahren 1589 und 1591 trafen die Geistlichen unter sich eine Ordnung über die
Vertheilung der Accidentalia, welche 1601 und 1657 von der Regierung bestätigt wurde.
Der Erzpriester wurde vom Landesherrn ernannt, der Caplau von der Bürgerschaft ge-
wählt. Vgl. den Bescheid Georg Friedrichs vom 7. Septbr. 1597. Abgedruckt bei Sembritzki,
a. a. O. S. 58.

Mühlhausen (Kreis Preussisch-Holland).
Conrad, Über Entstehung des evang. Kirchspiels Mühlhausen (Kreis Preussisch-
Holland) in Altpreuss. Monatsschr. 33, S. 305—358; 34, S. 536—583.
Gegründet wurde die evang. Gemeinde im „Umzuge“ von 1526. Es sind für dieselbe
zwei Visitations-Rezesse im Pfarrarchive zu Preussisch-Holland erhalten, der von 1568 (Venediger)
und der von 1578 (Wiegand). Vgl. Altpreuss. Monatsschrift 33, S. 305 ff. Über den Abschied
von 1578 vgl. auch oben S. 15. Dort ist ein Stück aus dem Abschied von 1578 mitgetheilt.
 
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