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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0181
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Danzig.

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sprechende wurde ausgeschieden. Diese Lage konnte sich erst ändern, als man durch das
Religions-Privileg freie Hand erhielt. Und so finden wir denn in der That aus dem Jahre 1557
die erste kirchliche Ordnung.
Über dieser ersten agendarischen Norm schwebt ein ziemliches Dunkel. Schnaase,
S. 33ff., bewegt sich in Unklarheiten. Seine Rückschlüsse aus den Berathungen von 1708 und
aus dem Buche von Waltherus von 1618 sind fadenscheinig. Der Beweis, dass die pommersche
Agende Bugenhagens zu Grunde gelegt worden sei, ist als gelungen nicht zu betrachten. Viel-
mehr verhielt sich die Sache so, wie sie ein Schreiben Danzigs an Thorn und Elbing vom
12. Februar 1557 (abgedruckt bei Hirsch 2, S. 13, Anm.) und einige weitere Stücke des Stadt-
Archives erkennen lassen. Hierbei ist zu bemerken, dass die Darstellung bei Hirsch durchaus
nicht genau ist und an Widersprüchen leidet. Auch mir ist die völlige Aufklärung nicht ge-
lungen, immerhin hoffe ich, unsere Erkenntnis gefördert zu haben.
Die drei Städte Danzig, Thorn und Elbing gingen in der Reformationsfrage Hand in
Hand. Es bestand unter ihnen ein reger Briefwechsel. Das in Danzig vorhandene Briefmaterial,
insbesondere die wohl vollständig erhaltenen Copien der von Danzig ausgegangenen Missiven,
ergeben folgendes:
Ein Schreiben der Elbinger vom 9. Februar 1557 (Original im St.-A. Danzig), welches nach
dem Vermerk am 10. Februar 1557 angekommen ist, berichtet: Die Elbinger hätten von Thorn ein
Schreiben in Sachen der Religion empfangen und daraus entnommen, dass die Thorner gleicher
Gestalt an Danzig geschrieben hätten, dass die drei Städte eine Zusammenkunft in Danzig haben
sollten und dass sie — die Elbinger — dazu den 25. Februar ausgesucht und dieses an Thorn
geschrieben hätten; sie hofften, dass Danzig damit einverstanden sei.
Der hier erwähnte Brief der Thorner an Danzig ist nicht erhalten. Sein Inhalt ist aber
aus der Antwort ersichtlich, welche Danzig den beiden Städten gemeinsam durch die Missive
vom 12. Februar 1557 erteilte. Diese letztere befindet sich im St.-A. Danzig XXVII, 24, und
ist bereits bei Hirsch, Oberpfarrkirche, 2, S. 13, Anm. 1, abgedruckt.
Hieraus ergibt sich: Die erste Anregung ging von Thorn aus. Thorn regte die Zu-
sammenkunft von Vertretern der drei Städte zu einer gemeinsamen Berathung über drei Punkte an :
„ob wir der zeit wegen uff eine Zeit zugleich anfangen wollen die Communion und den rechten
gottesdienst fortzustellen; zum andern, mit was Kirchen-Ceremonien und Ordnung, zum dritten
in welcher stellen die der Haupt- oder andern kirchen“. Elbing schlug dazu den 25. Februar
vor. Danzig antwortete in seinem Schreiben an Thorn und Elbing, dass es mit der Zusammen-
kunft am 25. Februar in Danzig einverstanden sei. Im Übrigen nahm Danzig schon in seinem
Briefe zu den drei Verhandlungspunkten Stellung. Aus allerlei Gründen, die es mündlich
den Abgesandten mittheilen werde, sei es besser, wenn nicht alle drei Städte zugleich den
Schritt unternähmen, Danzig sei bereit, den Anfang zu machen, und stelle den beiden Städten
anheim, am folgenden Sonntag oder später nachzufolgen. „Darnach die Ceremonien und Kirchen-
ordnung betragend, dieweil E. E. W. schreiben, dass sie sich der Breslauischen Kirchenordnung
dieses Falles unter anderm vornehmlich gefallen lassen aus erzählten ursachen ihres Schreibens,
auch nach solcher ordnung ausgesandt, lassen wir uns auch derselben bedenken wohlgefallen.
Derowegen wir auch so viel müglich gewesen bei etlichen der Unsern dergleichen ordnung zu-
sammen zu setzen uns beflissen, die wir hiebei verwahrt, E. E. W. thun zuschicken. Wann
aber nun E. E. W. von Breslau das authenticum bekommen, mag solches mit einander conferiret
und hie ferner auf eine richtige einhellige Meinung dirigiret werden. Wir achten aber rathsam
sein, dass man die lateinische Sprache bei dem officio mit nichts unterlasse und also auch
lateinisch zum Anfange gebrauche. In welchen Stellen aber solch göttlich werk soll angefangen
werden, ist bei uns vor rathsam angesehen, dass man im ersten anfang nicht in den Haupt-
und pfarrkirchen sondern andern anhebe. Seind auch vermittelst göttlichen gnaden in Willens
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