Danzig.
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nichts erinnerte, vielmehr sie freundlich entliess, wie er sich denn auch während seiner Ver-
waltung (bis 1565) jeder Feindseligkeit gegen sie enthielt.
Auf S. 50 schreibt Hirsch: „Denn allerdings stand der Exorcismus in derjenigen
Kirchenordnung, welche gleichzeitig mit der Augsburgischen Confession angenommen, 1559 (!)
dem Bischof überreicht worden war und durch dessen Verhalten gegen dieselbe eine Art gesetz-
liche Bestätigung genoss. Prediger Martin Ortscheit hatte den Rath in einer 21. März 1571
übergebenen Denkschrift auf diesen Rechtsgrund ganz besonders aufmerksam gemacht.“ Hierzu
macht Hirsch auf S. 50 eine Anmerkung, in der es u. A. heisst: „Interessant ist die Mit-
theilung (bei Ortscheit nämlich) folgender Stelle aus der verloren gegangenen ältesten Kirchen-
ordnung von 1559 (das Original war lateinisch): Alle Ceremonien sollen nach diesem allgemeinen
Befehl Gottes angestellt werden, dass sie der Erbauung, Ordnung, und Zierheit dienen, als eine
äusserliche Zucht, durch welche der ungelehrte gemeine Mann zu Gottesfurcht unterrichtet und
bewogen wird; darum dienen sie den allerschwächsten Gliedern der Kirchen und sind ihnen
gleich, wie eine Anleitung und Anweisung zur wahrhaftigen Religion. Es steht nicht in Eyns
idern frei willköre dieselb zu ändern nach seinem Sinn und Gefallen, weil sie einmal durch das
Urteil gottesfürchtiger und gelehrter Männer sind bekräftiget und bestätiget worden.“
Auf S. 230, Anm. 1, schreibt Hirsch: „Von der ersten 1558 (!) nach dem Muster der
Breslauischen Agende verfassten Kirchenordnung (S. 13, Note 1) ist bis auf die oben S. 50,
Note 1 mitgeteilte Stelle nichts mehr übrig; man ersieht aber aus dem S. 13 oben abgedruckten
Missive, dass der Rath, um Aufsehen der Widersacher zu vermeiden, es für nothwendig hielt,
die lateinische Sprache beim Gottesdienste beizubehalten.“
Und endlich S. 231 Anm. heisst es: „Dem (nämlich den Vorschlägen zu einer neuen
Ordnung) wurde aber nicht Folge gegeben. Vielmehr blieb Grundlage des Gottesdienstes bis
ins 17. Jahrh. hinein eine am 23. Juli 1567 vom Rathe mit Bezugnahme auf einige frühere
Verordnungen erlassene Kirchenordnung.“
Diese Nachrichten sind in sich widerspruchsvoll, selbst wenn man die verschiedenen
Daten: 1556, 1557, 1558, 1559, auf Druckfehler zurückführen möchte. Wie kann Hirsch
z. B. sagen, dass der Exorcismus in der Kirchenordnung gestanden habe, wenn er gleichzeitig
angiebt, dass nur das eine Stück von der Ordnung erhalten sei, welches aber vom Exorcismus
kein Wörtlein enthält. Die Nachrichten sind aber auch, jede für sich betrachtet, ungenau und
stellenweise direkt falsch. Der Passus über den Bischof Uchanski — falls er überhaupt richtig
ist; genau ist er nicht, wie sogleich zu zeigen — bewiese natürlich nichts gegen die von
uns als erste bezeichnete Ordnung von 1557; denn diese könnte ja die dem Bischof Uchanski
überreichte erste Ordnung in lateinischer Sprache gewesen sein. Aber Hirsch behauptet, dass
in dieser Ordnung der Exorcismus gestanden habe und teilt das „einzige erhaltene Stück“ aus
dieser ersten Ordnung mit, welches allerdings mit unserer ersten Ordnung nichts gemein hat.
Aber das einzige Argument von Hirsch, die Eingabe des Predigers Ortscheit von 1571, hält
bei Betrachtung des Originals nicht Stich. Im Original — St.-A. Danzig. Hdschr. Fol. Pp. 64.
Punct. XIII — heisst es nämlich: In der Confession, so dem Erwirdigen Bischofe über
diese Diöcese überantwortet worden, steht in dem Artikel von den Ceremonien also geschrieben :
„Alle Ceremonien — wahrhaftigen Religion“ (wie bei Hirsch, a. a. O.). Der folgende Satz
bei Hirsch: „Item — bestetiget worden“, ist nur eine Reflexion von Ortscheit selbst, gehört
also nicht mehr, wie Hirsch uns glauben machen will, zum Citat. Was aber die Hauptsache
ist, Ortscheit erwähnt gar keine alte Kirchenordnung, sondern nur eine „Confession“, die über-
reicht worden sei und in der jener Satz gestanden habe (der übrigens auch inhaltlich ganz gut in
eine Bekenntnissschrift und weit besser dorthin als in eine Kirchenordnung passt, da er sich nur
über die Bedeutung von guten Ceremonien im Allgemeinen verbreitet, die nach dem allgemeinen
Befehl Gottes angestellt werden sollen, aber die Ceremonien im Einzelnen gar nicht be-
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nichts erinnerte, vielmehr sie freundlich entliess, wie er sich denn auch während seiner Ver-
waltung (bis 1565) jeder Feindseligkeit gegen sie enthielt.
Auf S. 50 schreibt Hirsch: „Denn allerdings stand der Exorcismus in derjenigen
Kirchenordnung, welche gleichzeitig mit der Augsburgischen Confession angenommen, 1559 (!)
dem Bischof überreicht worden war und durch dessen Verhalten gegen dieselbe eine Art gesetz-
liche Bestätigung genoss. Prediger Martin Ortscheit hatte den Rath in einer 21. März 1571
übergebenen Denkschrift auf diesen Rechtsgrund ganz besonders aufmerksam gemacht.“ Hierzu
macht Hirsch auf S. 50 eine Anmerkung, in der es u. A. heisst: „Interessant ist die Mit-
theilung (bei Ortscheit nämlich) folgender Stelle aus der verloren gegangenen ältesten Kirchen-
ordnung von 1559 (das Original war lateinisch): Alle Ceremonien sollen nach diesem allgemeinen
Befehl Gottes angestellt werden, dass sie der Erbauung, Ordnung, und Zierheit dienen, als eine
äusserliche Zucht, durch welche der ungelehrte gemeine Mann zu Gottesfurcht unterrichtet und
bewogen wird; darum dienen sie den allerschwächsten Gliedern der Kirchen und sind ihnen
gleich, wie eine Anleitung und Anweisung zur wahrhaftigen Religion. Es steht nicht in Eyns
idern frei willköre dieselb zu ändern nach seinem Sinn und Gefallen, weil sie einmal durch das
Urteil gottesfürchtiger und gelehrter Männer sind bekräftiget und bestätiget worden.“
Auf S. 230, Anm. 1, schreibt Hirsch: „Von der ersten 1558 (!) nach dem Muster der
Breslauischen Agende verfassten Kirchenordnung (S. 13, Note 1) ist bis auf die oben S. 50,
Note 1 mitgeteilte Stelle nichts mehr übrig; man ersieht aber aus dem S. 13 oben abgedruckten
Missive, dass der Rath, um Aufsehen der Widersacher zu vermeiden, es für nothwendig hielt,
die lateinische Sprache beim Gottesdienste beizubehalten.“
Und endlich S. 231 Anm. heisst es: „Dem (nämlich den Vorschlägen zu einer neuen
Ordnung) wurde aber nicht Folge gegeben. Vielmehr blieb Grundlage des Gottesdienstes bis
ins 17. Jahrh. hinein eine am 23. Juli 1567 vom Rathe mit Bezugnahme auf einige frühere
Verordnungen erlassene Kirchenordnung.“
Diese Nachrichten sind in sich widerspruchsvoll, selbst wenn man die verschiedenen
Daten: 1556, 1557, 1558, 1559, auf Druckfehler zurückführen möchte. Wie kann Hirsch
z. B. sagen, dass der Exorcismus in der Kirchenordnung gestanden habe, wenn er gleichzeitig
angiebt, dass nur das eine Stück von der Ordnung erhalten sei, welches aber vom Exorcismus
kein Wörtlein enthält. Die Nachrichten sind aber auch, jede für sich betrachtet, ungenau und
stellenweise direkt falsch. Der Passus über den Bischof Uchanski — falls er überhaupt richtig
ist; genau ist er nicht, wie sogleich zu zeigen — bewiese natürlich nichts gegen die von
uns als erste bezeichnete Ordnung von 1557; denn diese könnte ja die dem Bischof Uchanski
überreichte erste Ordnung in lateinischer Sprache gewesen sein. Aber Hirsch behauptet, dass
in dieser Ordnung der Exorcismus gestanden habe und teilt das „einzige erhaltene Stück“ aus
dieser ersten Ordnung mit, welches allerdings mit unserer ersten Ordnung nichts gemein hat.
Aber das einzige Argument von Hirsch, die Eingabe des Predigers Ortscheit von 1571, hält
bei Betrachtung des Originals nicht Stich. Im Original — St.-A. Danzig. Hdschr. Fol. Pp. 64.
Punct. XIII — heisst es nämlich: In der Confession, so dem Erwirdigen Bischofe über
diese Diöcese überantwortet worden, steht in dem Artikel von den Ceremonien also geschrieben :
„Alle Ceremonien — wahrhaftigen Religion“ (wie bei Hirsch, a. a. O.). Der folgende Satz
bei Hirsch: „Item — bestetiget worden“, ist nur eine Reflexion von Ortscheit selbst, gehört
also nicht mehr, wie Hirsch uns glauben machen will, zum Citat. Was aber die Hauptsache
ist, Ortscheit erwähnt gar keine alte Kirchenordnung, sondern nur eine „Confession“, die über-
reicht worden sei und in der jener Satz gestanden habe (der übrigens auch inhaltlich ganz gut in
eine Bekenntnissschrift und weit besser dorthin als in eine Kirchenordnung passt, da er sich nur
über die Bedeutung von guten Ceremonien im Allgemeinen verbreitet, die nach dem allgemeinen
Befehl Gottes angestellt werden sollen, aber die Ceremonien im Einzelnen gar nicht be-