Danzig.
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dann den frauen, dermassen das alles, so zum brauch des abendmahls geordnet und gesegnet,
rein aufgehe ohne überbliebene verspillirung oder wegsetzen. Mittlerweile singt der Chor oder
Kirche den deutschen gesang: Jesus unser Heiland, oder Gott sei gelobt. Nach verichter
Communion singt der priester: Der herr sei mit euch; antwortet der chor: Und mit deinem
geiste. Folgends diese deutsche Collekte: Wir danken dir allmächtiger gott, dass du uns
durch diese heilsame gabe hast erquicket u. s. w. Worauf das ganze amt mit dem Segen ge-
schlossen wird“.
Hierauf folgt nur folgender Satz: „Form der taufe aus der wittenbergischen Kirchen-
ordnung“.
Sodann folgt der Abschnitt „Von ordnung des Trauens“. „Erstlich sollen die, so zur
ehe greifen wollen etc.“ (sic!). N. Wiltu N. zum ehelichen gemahl haben? Ja. N. Wiltu N.
zum ehelichen gemahl haben? Dieweil ihr denn euch zum ehestand begebet (folgen die Ein-
setzungsworte Gen. 2), sodann das Gebot gottes über den ehestand. Darauf erinnert der
Priester sie ihrer Pflichten....„lässt ein jedes insonderheit also sprechen: Ich nehme diese N.
zu einem ehelichen gemahl und gelobe dir meine christliche treue, dich nimmermehr zu ver-
lassen, so wahr mir gott helfe. Die eheliche pflicht, die ihr da vor gott mit seiner gemeine
einander gelobet habt, bestetige ich aus befehl der christlichen gemeine und spreche euch
ehelich zusammen. Auf dass Gott seinen Segen gebe, knieet nebeneinander und sprecht mit
mir und der gemeine gottes also: Herr gott, der du Mann u. s. w.“. Folgt der Segen. Damit
hört die Ordnung auf.
Dass wir es hier mit einer Danziger Ordnung des 16. Jahrhunderts zu thun haben,
ergeben Überschrift und Inhalt (dass die Ordnung aus den Anfängen der Bewegung stammt,
ergeben Vorschriften, wie die über die Nothwendigkeit und die Methode, der Gemeinde die
Kenntniss deutscher Kirchengesänge beizubringen). Einen weiteren Anhalt für die Zeit-
bestimmung giebt der Hinweis auf die Sorge für Reinheit der Lehre und die „erneuerten
sächsischen Confessiones“. Die Ordnung liegt also nach 1551.
Als Quelle giebt sie selbst wiederholt die Wittenbergische Kirchenordnung an. Ein
Randvermerk von Rosenberg auf dem Exemplar besagt „aufgesetzt um 1500 etliche 60“.
Was es im Einzelnen mit diesem Stück für eine Bewandtniss hat, ist mangels weiterer
Anhaltspunkte schwer zu sagen. Ich halte es für eine der Zusammenstellungen des geltenden
Rechtes, wie sie auf Anregung des Rathes in den Jahren 1567 ff. versucht wurden. Von wem,
ist nicht anzugeben. Und es mag daher bei dem obigen Auszuge sein Bewenden haben.
Wichtiger als dieser Entwurf, der lediglich die Wünsche einzelner geistlichen Kreise
wiedergiebt, wurde die „Kirchenordinanz“ von 1570. In diesem Jahre erbat der Rath Vor-
schläge zum Erlasse einer Kirchenordnung für alle Pfarrkirchen Danzigs. Senior Dr. Kittel an
St. Marien arbeitete den Entwurf im Einvernehmen mit dem gesammten Ministerium aus und
überreichte dem Rathe 1570 diese „Kirchen-Ordinanz“. Sie ist im St.-A. Danzig in Hand-
schriften des 16. Jahrhunderts mehrfach erhalten. so Pp. 59. — Diese sogenannte „Kirchen-
Ordinanz“ ist nur ein Vorschlag und ist auch ein solcher geblieben. Denn der Rath scheute sich
vor ganzen Massnahmen. Aber einmal haben wir es hier mit einem Vorschlage des Gesammt-
ministeriums zu thun, und dieser Vorschlag enthält offenbar in vielen Dingen eine Formulirung des
thatsächlichen Rechtsstandes und zum anderen Male wird er auch wohl — trotz der mangelnden
formellen Approbation des Rathes — thatsächlich die Richtschnur in der Folgezeit abgegeben
haben. Da wir nun ausser der ältesten Ordnung von 1557 — auf welche sich die Ordinanz
beständig beruft — Aufschlüsse über gottesdienstliche Verhältnisse nur noch aus der Ordnung
von 1567 und dieser Ordinanz erhalten, bringen wir sie erstmalig zum Abdruck. (Nr. 34.)
Eine ausführliche Inhaltsangabe findet sich bei Schnaase, S. 39. Wenn Schnaase
dort zu begründen versucht, dass die häufig vorkommende Verweisung auf die „alte Ordnung“
Sehling, Die Kirchenordnungen. IV. 22
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dann den frauen, dermassen das alles, so zum brauch des abendmahls geordnet und gesegnet,
rein aufgehe ohne überbliebene verspillirung oder wegsetzen. Mittlerweile singt der Chor oder
Kirche den deutschen gesang: Jesus unser Heiland, oder Gott sei gelobt. Nach verichter
Communion singt der priester: Der herr sei mit euch; antwortet der chor: Und mit deinem
geiste. Folgends diese deutsche Collekte: Wir danken dir allmächtiger gott, dass du uns
durch diese heilsame gabe hast erquicket u. s. w. Worauf das ganze amt mit dem Segen ge-
schlossen wird“.
Hierauf folgt nur folgender Satz: „Form der taufe aus der wittenbergischen Kirchen-
ordnung“.
Sodann folgt der Abschnitt „Von ordnung des Trauens“. „Erstlich sollen die, so zur
ehe greifen wollen etc.“ (sic!). N. Wiltu N. zum ehelichen gemahl haben? Ja. N. Wiltu N.
zum ehelichen gemahl haben? Dieweil ihr denn euch zum ehestand begebet (folgen die Ein-
setzungsworte Gen. 2), sodann das Gebot gottes über den ehestand. Darauf erinnert der
Priester sie ihrer Pflichten....„lässt ein jedes insonderheit also sprechen: Ich nehme diese N.
zu einem ehelichen gemahl und gelobe dir meine christliche treue, dich nimmermehr zu ver-
lassen, so wahr mir gott helfe. Die eheliche pflicht, die ihr da vor gott mit seiner gemeine
einander gelobet habt, bestetige ich aus befehl der christlichen gemeine und spreche euch
ehelich zusammen. Auf dass Gott seinen Segen gebe, knieet nebeneinander und sprecht mit
mir und der gemeine gottes also: Herr gott, der du Mann u. s. w.“. Folgt der Segen. Damit
hört die Ordnung auf.
Dass wir es hier mit einer Danziger Ordnung des 16. Jahrhunderts zu thun haben,
ergeben Überschrift und Inhalt (dass die Ordnung aus den Anfängen der Bewegung stammt,
ergeben Vorschriften, wie die über die Nothwendigkeit und die Methode, der Gemeinde die
Kenntniss deutscher Kirchengesänge beizubringen). Einen weiteren Anhalt für die Zeit-
bestimmung giebt der Hinweis auf die Sorge für Reinheit der Lehre und die „erneuerten
sächsischen Confessiones“. Die Ordnung liegt also nach 1551.
Als Quelle giebt sie selbst wiederholt die Wittenbergische Kirchenordnung an. Ein
Randvermerk von Rosenberg auf dem Exemplar besagt „aufgesetzt um 1500 etliche 60“.
Was es im Einzelnen mit diesem Stück für eine Bewandtniss hat, ist mangels weiterer
Anhaltspunkte schwer zu sagen. Ich halte es für eine der Zusammenstellungen des geltenden
Rechtes, wie sie auf Anregung des Rathes in den Jahren 1567 ff. versucht wurden. Von wem,
ist nicht anzugeben. Und es mag daher bei dem obigen Auszuge sein Bewenden haben.
Wichtiger als dieser Entwurf, der lediglich die Wünsche einzelner geistlichen Kreise
wiedergiebt, wurde die „Kirchenordinanz“ von 1570. In diesem Jahre erbat der Rath Vor-
schläge zum Erlasse einer Kirchenordnung für alle Pfarrkirchen Danzigs. Senior Dr. Kittel an
St. Marien arbeitete den Entwurf im Einvernehmen mit dem gesammten Ministerium aus und
überreichte dem Rathe 1570 diese „Kirchen-Ordinanz“. Sie ist im St.-A. Danzig in Hand-
schriften des 16. Jahrhunderts mehrfach erhalten. so Pp. 59. — Diese sogenannte „Kirchen-
Ordinanz“ ist nur ein Vorschlag und ist auch ein solcher geblieben. Denn der Rath scheute sich
vor ganzen Massnahmen. Aber einmal haben wir es hier mit einem Vorschlage des Gesammt-
ministeriums zu thun, und dieser Vorschlag enthält offenbar in vielen Dingen eine Formulirung des
thatsächlichen Rechtsstandes und zum anderen Male wird er auch wohl — trotz der mangelnden
formellen Approbation des Rathes — thatsächlich die Richtschnur in der Folgezeit abgegeben
haben. Da wir nun ausser der ältesten Ordnung von 1557 — auf welche sich die Ordinanz
beständig beruft — Aufschlüsse über gottesdienstliche Verhältnisse nur noch aus der Ordnung
von 1567 und dieser Ordinanz erhalten, bringen wir sie erstmalig zum Abdruck. (Nr. 34.)
Eine ausführliche Inhaltsangabe findet sich bei Schnaase, S. 39. Wenn Schnaase
dort zu begründen versucht, dass die häufig vorkommende Verweisung auf die „alte Ordnung“
Sehling, Die Kirchenordnungen. IV. 22