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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.
Art. 4.
Von der kirchenzinsmanung.
Laut der alten kirchenordnung mögen die
kirchenväter der kirchen schuld und zinsen
mahnen, gleichwie des raths schuld und zinsen, wie
solches auch in der stadt wülkür versehen ist.
Hievon ist auch e. erb. raths abscheid vor-
handen, lautende wie folget: Zuwissen, das nach-
dem die kirchenväter sich bei einem erb. rath
erklaget, in dem sie ihre pfennig zinsen, so sie
auf erbe und liegende gründe ausgethan, anders
nicht, als wie ein erb. rath ihre zinsen ein-
zufordern befugt sein, von etlichen ein eintrag
geschieht, die da vermeinen mit den kirchen-
vätern gleich nahe zu sein, zur einforderung ihrer
ausstehenden schulden. So erkleret sich e. e.
rath, sintemal es von alters also hergebracht,
welches auch in der wülkür also versehen, auch
sonsten in gemeinen beschriebenen rechten heilsam
disponiret ist, das die kirchen, hospitalien, clöster
und rathhäuser, für andere creditoren, praeroga-
tiven haben sollen, und ihre zinsen auf den
rechten tag zuforden nicht schuldig, davon den
auch in der kirchen väter büchern ein sonder-
licher artickel enthalten.
Wan nun die kirchen väter ihren debitoren
den hauptstuel, nebenst dem vorsesenen zinsen,
durch zwene glaubwürdige männer aufgesaget und
bein erb. rath eingezeuget, und die debitoren
ein viertel jahr nach der verflossenen aufsage das
hauptgeld und zinsen nicht ablegen, so sollen sie
befugt sein, einen strowisch durch den diener
hauptmann an den beschwerten erben, darauf sie
geld ausgethan und aufgesaget, zustecken, dieselbe
ohne alle gerichtliche solenniteten zuverkaufen und
sich des hauptstuls und versessenen zinsen daraus
zuerholen, und wenn die erbe verkauft, so sollen
alssdann auch dieselbe offentlich bei gerichte
verlanget werden, damit den fremden ihr recht
des einspruchs, üblichen gebrauch nach freibleibe.
Actum 16. januarii 1573.
Art. 5.
Von den gelden, so jährlich auf die
drei hauptfeste in der kirchen ein-
gesamlet werden.
Im bapsthumb hat man auf alle sonntage
und feiertage in der kirchen mit tafeln umb-
gangen, derselben zu besten gelder einzusamlen,
wie die alten kirchenbücher ausweisen, zu unser
zeit aber sind solche tafeln abgeschaffet und an
stelle derselben zwei secklein verordnet, an lange
schmale stecklein befestiget, damit gehen in der
kirche umb, der kirchenknecht und signator, nur
dreimal im jahr, als am ostertage pfingsttage
und christtage, nach geschlossener früepredigt.
Worauf dem jungsten kirchenvater in der
dresskammer gebühret zu warten, die gelde zu
empfangen, wen sie den umbgang verrichtet haben.
Von diesen gelden theilet er zu festgelder aus:
erstlich den vier predicanten dieser kirchen
(welches ihnen der kirchen knecht bringet) einem
jeglichen 15 gl.1), darnach dem glöckner für
sich 10 gl. und für seinen diener 10 gl., dem
kirchenknecht 10 gl., seinem gehulfen 10 gl.,
dem signator 10 gl., seiner frauen 10 gl., dem
der die zeichen nimbt, wen das abendmahl aus-
getheilet wird 6 gl., dem hundepeitscher 4 gl.
und seiner trau 4 gl., dem steckenknecht 4 gl.
Art. 6.
Umb welche zeit die kirchenväter
jährlich ihre rechnung schliessen.
Friedrich Hitfeldt, weiland kirchenvater
setzet under anderen in seiner rechnug zum ein-
gang also: Anno 1572. Zuwissen ist, das nach
dem von alters her gewesen ist, der kirchen
rechnung zu schliessen auf Luciae, also seind wir
itziger zeit kirchenväter, alss Peter Bartsch,
Friedrich Hitfeldt, Michael Rogge und Hermann
Hacke über eingekommen und uns geeiniget, das
die kirchenrechnung soll geschehen alle jahr auf
neujahrestag. Diese ordnung wird itziger zeit
noch also gehalten, und schreibet ein jeglicher
kirchenvater seine rechnung von empfang und
aussgabe in sein dazu verordnetes buch, welche
rechnungen darnach im neuen jahr zusammen-
gebracht, durch semptliche kirchenväter collationiret
und übersehen, und copien davon dem eltesten
herrn bürgermeister übergeben werden.
Art. 7.
Von der kirchenväter freiheit.
In der alten kirchenordnung stehen unter
anderen diese wort. Item, auch haben die
kirchenväter wachen und scharwerck frei , aus-
genommen grosse nohtsache. Hierüber wird
itziger zeit noch gehalten. Und sind auch hier-
neben die kirchenväter je und alle wege mit andrer
gringen emptern verschonet gewesen, wie auch
noch damit verschonet bleiben. In derselben
ordnung folget ferner also. Item, umb dess willen,
dass die bürgermeister und rathmenner und der
stadtschreiber der kirchen und der stadt dienen,
so sollen sie mit ihren hausfrauen freie begräb-
nis darinnen haben. Stirbet aber der rathmann,
so soll seine hausfrau auch die freiheit hernacher
gebrauchen, sofern* sie unverändert bleibet. Ver-
endert sie sich aber, so ist ihre freiheit ledig.
1) Alle gl. = groschen.
Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.
Art. 4.
Von der kirchenzinsmanung.
Laut der alten kirchenordnung mögen die
kirchenväter der kirchen schuld und zinsen
mahnen, gleichwie des raths schuld und zinsen, wie
solches auch in der stadt wülkür versehen ist.
Hievon ist auch e. erb. raths abscheid vor-
handen, lautende wie folget: Zuwissen, das nach-
dem die kirchenväter sich bei einem erb. rath
erklaget, in dem sie ihre pfennig zinsen, so sie
auf erbe und liegende gründe ausgethan, anders
nicht, als wie ein erb. rath ihre zinsen ein-
zufordern befugt sein, von etlichen ein eintrag
geschieht, die da vermeinen mit den kirchen-
vätern gleich nahe zu sein, zur einforderung ihrer
ausstehenden schulden. So erkleret sich e. e.
rath, sintemal es von alters also hergebracht,
welches auch in der wülkür also versehen, auch
sonsten in gemeinen beschriebenen rechten heilsam
disponiret ist, das die kirchen, hospitalien, clöster
und rathhäuser, für andere creditoren, praeroga-
tiven haben sollen, und ihre zinsen auf den
rechten tag zuforden nicht schuldig, davon den
auch in der kirchen väter büchern ein sonder-
licher artickel enthalten.
Wan nun die kirchen väter ihren debitoren
den hauptstuel, nebenst dem vorsesenen zinsen,
durch zwene glaubwürdige männer aufgesaget und
bein erb. rath eingezeuget, und die debitoren
ein viertel jahr nach der verflossenen aufsage das
hauptgeld und zinsen nicht ablegen, so sollen sie
befugt sein, einen strowisch durch den diener
hauptmann an den beschwerten erben, darauf sie
geld ausgethan und aufgesaget, zustecken, dieselbe
ohne alle gerichtliche solenniteten zuverkaufen und
sich des hauptstuls und versessenen zinsen daraus
zuerholen, und wenn die erbe verkauft, so sollen
alssdann auch dieselbe offentlich bei gerichte
verlanget werden, damit den fremden ihr recht
des einspruchs, üblichen gebrauch nach freibleibe.
Actum 16. januarii 1573.
Art. 5.
Von den gelden, so jährlich auf die
drei hauptfeste in der kirchen ein-
gesamlet werden.
Im bapsthumb hat man auf alle sonntage
und feiertage in der kirchen mit tafeln umb-
gangen, derselben zu besten gelder einzusamlen,
wie die alten kirchenbücher ausweisen, zu unser
zeit aber sind solche tafeln abgeschaffet und an
stelle derselben zwei secklein verordnet, an lange
schmale stecklein befestiget, damit gehen in der
kirche umb, der kirchenknecht und signator, nur
dreimal im jahr, als am ostertage pfingsttage
und christtage, nach geschlossener früepredigt.
Worauf dem jungsten kirchenvater in der
dresskammer gebühret zu warten, die gelde zu
empfangen, wen sie den umbgang verrichtet haben.
Von diesen gelden theilet er zu festgelder aus:
erstlich den vier predicanten dieser kirchen
(welches ihnen der kirchen knecht bringet) einem
jeglichen 15 gl.1), darnach dem glöckner für
sich 10 gl. und für seinen diener 10 gl., dem
kirchenknecht 10 gl., seinem gehulfen 10 gl.,
dem signator 10 gl., seiner frauen 10 gl., dem
der die zeichen nimbt, wen das abendmahl aus-
getheilet wird 6 gl., dem hundepeitscher 4 gl.
und seiner trau 4 gl., dem steckenknecht 4 gl.
Art. 6.
Umb welche zeit die kirchenväter
jährlich ihre rechnung schliessen.
Friedrich Hitfeldt, weiland kirchenvater
setzet under anderen in seiner rechnug zum ein-
gang also: Anno 1572. Zuwissen ist, das nach
dem von alters her gewesen ist, der kirchen
rechnung zu schliessen auf Luciae, also seind wir
itziger zeit kirchenväter, alss Peter Bartsch,
Friedrich Hitfeldt, Michael Rogge und Hermann
Hacke über eingekommen und uns geeiniget, das
die kirchenrechnung soll geschehen alle jahr auf
neujahrestag. Diese ordnung wird itziger zeit
noch also gehalten, und schreibet ein jeglicher
kirchenvater seine rechnung von empfang und
aussgabe in sein dazu verordnetes buch, welche
rechnungen darnach im neuen jahr zusammen-
gebracht, durch semptliche kirchenväter collationiret
und übersehen, und copien davon dem eltesten
herrn bürgermeister übergeben werden.
Art. 7.
Von der kirchenväter freiheit.
In der alten kirchenordnung stehen unter
anderen diese wort. Item, auch haben die
kirchenväter wachen und scharwerck frei , aus-
genommen grosse nohtsache. Hierüber wird
itziger zeit noch gehalten. Und sind auch hier-
neben die kirchenväter je und alle wege mit andrer
gringen emptern verschonet gewesen, wie auch
noch damit verschonet bleiben. In derselben
ordnung folget ferner also. Item, umb dess willen,
dass die bürgermeister und rathmenner und der
stadtschreiber der kirchen und der stadt dienen,
so sollen sie mit ihren hausfrauen freie begräb-
nis darinnen haben. Stirbet aber der rathmann,
so soll seine hausfrau auch die freiheit hernacher
gebrauchen, sofern* sie unverändert bleibet. Ver-
endert sie sich aber, so ist ihre freiheit ledig.
1) Alle gl. = groschen.