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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0219
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

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Auch so sollen die begräbniss frei sein den
kirchenvorstehern und stiefvätern mit ihren hauss-
frauen. Dis wird auch noch also gehalten.
Item, die kirchenväter haben die freiheit,
laut des schlusses in der alten ordnung, da sie
gemächtiget sein, alle die artickel der kirchen-
ordenungen zuvermehren, zuvermindern und zu-
verbessern , also wie sie werden erkennen von-
nöthen zu sein, zu gottes und der kirchen ehr
und ruhm.
Art. 8.
Von ungebühr in der kirchen und auf
dem kirchhofe.
In der stadt wülkür im ersten theil, im
7. capitel und 1. art. stehet also geschrieben, so
jemand in der kirchen oder auf dem kirchhof
einen andern schlüge, der soll der kirchen drei
gute marck verfallen sein, so er ihn aber wundete,
soll er der kirchen drei gute marck verfallen
sein und gleichwol dem beleidigten partner seine
action bei den erb. rath fürbehalten sein. Da
auch jemand an solchen stellen einer begangenen
unfur oder unzucht überwiesen würde, der soll
nach erkenntniss des raths gestrafet werden.
Hierzu addieren die kirchenväter, das so jemand
dasselbe angesehen und die parten anzugeben
wüste, auch darauf die that genugsam beweisen
würde, so soll der angeber den vierten theil der
busse zugeniessen haben.
Art. 9.
Von verbotenen trachten nicht durch
die kirche zutragen.
Im andern artickel des siebenden capitels
ersten theiles stehen diese wort: Wer ferckel,
schweine, körbe mit fischen, halbe oder ganze
rumpe1) fleisch oder aber sonsten ander ungewöhn-
liche trachten vormittage oder sonsten unter der
predigt oder vesper durch die kirche träget, so
sollen die kirchenväter leute dazu bestellen, die
dasselbe gut und tracht wegnehmen, die helfte
für sich und die andere helfte für die spital.
Die kirchenväter addiren, das ihr bestellter hunde-
peitscher in abwesenheit der hierzu bestellten
oder auch nebenst denselben fleissig achtung
drauf geben und auch nebenst ihnen vollkommen
macht haben soll, das benommene zugeniessen.
Art. 10.
Von aller dieser kirchen capellen
freiheit und unterhaltung in gemein.
In der alten ordnung wird also gesetzet:
Item die geschlechter, die eigene capellen haben
1) S. auch Art. 45.
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

lassen bauen, und der kirchen eine merkliche
summa geldes dafür gegeben, die freiheit, das
sie mit ihren kindern frei begrebniss sollen
haben, wen sie begraben werden, die sollen den
pfarrherrn von jeglicher leiche nichts geben, und
dazu sollen sie ihre capellen unterhalten mit
dache, fenster, rinnen und weissen.
Von der heiligen grabes capelle.
Des heiligen grabes capelle hinter dem hohen
altar verwalten von langer zeit hero die kirchen-
väter , und hat das hospital St. Gertrud ein
drittentheil darinnen zu eigen, nach aussweisung
der alten ordnung, welche daneben vermeldet,
das die vorsteher desselben hospitals sollen schuldig
sein, so oft die fenster über dieser capellen ge-
macht oder gebessert werden, das sie den dritten
theil der unkosten bezahlen sollen. Also auch
von dach und rinnen zuverstehen.
[Späterer Zusatz: Notandum: dass dis muss
verschrieben sein, und es die capelle sein muss,
hart neben im winkel, wie es die untersuchung
anno 1656 mit den vorstehern von St. Gertruden
hosp. gegeben, und ihre documente ausweisen,
da sie an dieser capellen kein theil haben. Vide
deductionem pleniorem im capellenbuch.]
Von St. Catharinen capelle.
Diese capelle in der kirchen, die ander von
der beutlerthür gehende nach dem schöppenstul
ist im jahr 1604 durch die kirchenväter, also Paul
von Dorne, Sebaldt Schnitter, Daniel Hübener
und Eberhardt Bötticher, laut eines gewissen
contracts an die kirchen gebracht, mit aller ge-
rechtigkeit und freiheit, nutz und frommen, zu
derselben gehörig, also das die kirchenväter
dieselbe zu der kirchen nutz und frommen zu-
gebrauchen haben.
Von der librarei, welche zuvor aller
gottes heiligen capelle geheissen.
Nachdem diese capelle im jahr 1465 von
frommen leuten zu einer librarei verordnet, ist
anfenglich dieselbe den kirchenvätern befohlen
und übergeben worden, nach laut und inhalt eines
testaments im buch sub lit D. verzeichnet, in
welchem auch ein sonderliches inventarium über
die bücher, so darinnen vorhanden, von den
stiftern derselben gemacht worden ist, welches
auch bei den kirchenvätern noch vorhanden.
Von der capelle Hierusalem genant.
An der grossen thür nach dem schnüffelmarckt
gehend auf der linken hand die nehesten an der
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