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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0223
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Kirchenordnung für Danzig von 1612.

205

sie nach absterben ihrer ehegemahlen sich
wiedrumb in die andere ehe begeben, so höret
ihre gerechtigkeit auf. Imfall aber eine solche
leiche, welcher dreimal geleutet wird, auf ein
grosses fest soll begraben werden, welches sich
selten trifft, haben mit consens des eltesten herrn
bürgermeisters herrn Hans von der Linden, die
kirchenväter verordnet, auf nachfolgende weise zu
leuten und zu beigern. Erstlich zu mittage nach
halb zwölfe, soll allein mit der grossen glocke
geleutet, darnach auf ganz zwölfe die beteglocke
geschlagen, und balde drauf mit der grossen und
zugeordneten glocke zum erstenmal geleutet
werden. Darnach um segers eins gebeigert, und
wen das aufhöret zum andermal wievor zum
begrebnuss, bis bald halb zwei. Darnach auf
ganz zwei allein mit der grossen glocke zur
vesperpredigt, und nach halbdrei, wie vor zum
drittenmal zur begrebnuss geleutet werden.
Solches ist verordnet und geschehen anno
1611, da des ehrenvesten und wolweisen herrn
Arent von Holten rathsverwandten hausfrau selige
begraben worden, nemlich am 4. tage aprilis,
welches der ostermontag gewesen. Belangende
eine hohe adelsperson, die allhie soll begraben
oder durchgeführet werden, wen seine verwandten
begehren, das der leiche dreimal möge geleutet
werden. Solches wird jedoch mit consens des
herrn bürgermeisters zugelassen, mit dem bescheide,
das der kirchen dafür erleget werden, 30 gulden
polnisch und daneben gezahlet dem kirchen-
knechte, signator, schueler, todtengräber und
blinden, was gebräuchlich ist; wie den hievon
exempel vorhanden, da es also gehalten ist worden.
Art. 19.
Wie man leutet, wen küre gehalten
wirdt.
Am bestimmten tage, wen alhie amts per-
sonen in die obrigkeit sollen gewehlet werden, ,
alsdan wird des morgens auf den schlag sechse
mit der grossen glocken zur predigt geleutet,
worauf die küre predigt von sieben bis achten
gehalten wird. Nach der predigt von sieben bis
achten wird auf der orgel und chor das veni
sancte spiritus geschlagen und gesungen. Nach
vollendung desselben gehet ein erb. rath zu rat-
haus, und wen die kühre angehet, wird durch
den diener hauptman auf dem rathause eine fahne
ausgesteckt, die man auf dem kirchturm sehen
kann; wenn man dieselbe alda siehet, so hebet
man an, mit der grossen glocken zu leuten, so
lange, bis die fahne eingenommen wird (worauf
der signator achtung geben muss) und darnach
mit leuten so lange stille gehalten, bis dieselbe

fahne zum andern mal ausgesteckt wird, also
auch zum drittenmal. Darauf auch bald hernach
die ablesung aller raths und gerichtspersonen ge-
schieht. Für dies leuten, wie auch wen sonst
von e. erb. rath zu leuten befohlen wird, geschieht
auch dafür von e. erb. rath die zahlung.
Art. 20.
Wie man den dominik ein und aus-
leutet.
Alle jahr wird auf dominicitag (welcher ein-
fallt auf den fünften tag augusti) der dominik
eingeleutet, und gehet also zu. Für dem schlage
eilfe zu mittage singen die glocken auf dem
rathause, und stracks darauf schläget die glocke
effe, und wen es ausgeschlagen, singen abermal
die glocken, wen die ausgesungen, leutet man
mit der grossen glocke einen puls, also helt man
I es auch, wen es halb zwölf und ganz zwelfe
schläget. Allein das nach dem es zwölfe ge-
1 schlagen, erstlich die bete glocke gezogen und
stracks darauf zum drittenmal und letzten ge-
leutet wird. Am tage Laurenti aber, welcher
ist der 10. tag augusti, wird der dominick auf
gleiche weise wieder aussgeleutet. Für dis leuten
bekommen die blinden ihre zahlung vom erb. rath.
Art. 21.
Von dem gebühr für das leuten zu einer
leiche.
Für die grosse glocke ist der kirchengebür
aus dem trauerhause zu empfangen 10 M 5 gr.
für die Osanna; so die leiche alhie in der kirche
begraben wird, zahlet man 6 M 7 gr. 9 N;
wird sie aber in eine andere kirche begraben
und allhie alleine geleutet, zahlet man 6 M.
Für die apostolica zahlet man 2 M 5 gr.
dies geld vor die glocken wird durch den signator
aus dem trauerhause abgefordert, ehe dan die
leiche begraben wird und folgender weise ver-
theilet.
Erstlich zahlet der signator von den vor-
geschriebenen geldern wegen der grossen glocken,

wie folget:
der schuelen.M 0 gr. 17 N 6
dem capellmeister.M 0 gr. 7 N 6
dem glöckner.M 0 gr. 10 N 6
und behelt der signator für sich . . M 1 gr. 0N0

Den rest stellet er dem glöckner zu,
welcher monatlich dem kirchenvater,
so das glockenampt verwaltet, inspecie
I rechnung von reliqua davon zuthun
| schuldig, als.. M 7 gr. 10 N 0
Summa f. d. gr. glocken M 10 gr. 5 N0
 
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