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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0226
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208

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

Art. 24.
Was der kirchengebüer ist von den
begräbnüssen.
Was von begräbnüssgelden gefellet, wird
allezeit ehe, den die leiche begraben, durch den
signator eingefordert und dem glöckner zu-
gestellet, welches er monatlich dem jüngsten kirch-
vater, so die leichsteine verwaltet, nebenst einer
specialrechnung, für wem und wie viel volkommen
zuüberantworten schuldig ist.
Und gebühret der kirchen von einer jeden
alten leiche über zehn jahr, so unter ihrem eigen
stein geleget wird ein ungerischer gulden, wen
sie aber unter einen kirchenstein geleget wird,
achtzehn mark. Von einem kinde aber von zehn
jahren und darunter gebühret der kirchen, wen
es unter seine eigene fliese oder steine geleget
wird, 20 gr. : wird es aber unter die kirchen -
fliesen geleget, gebühret der kirchen dafür ein
ungerischer gülden und 20 gr.
Articulus 25.
Was dem pfarhern von den leichen
gebühret.
Der pfarherr, anitzo der official, hat wegen
der leichen, so in diese kirche begraben werden,
ein besonders einkommen, nehmlich von jeglicher
leiche von zehn jahren und darunter sieben schill.
und von andern leichen ingemein, so über zehn
jahr alt, 20 gr.
Solch geld wird ihm von dem jüngsten
kirchenvater, nebenst einen zedel, wie viel in
genere der alten und jungen leichen gewesen,
nach ausgang eines jeglichen jahres, durch den
kirchenknecht zugestellet. Von denjenigen aber,
so in ihre eigene capelle begraben werden, oder
ihres tragenden ampts halben freie begräbnüss
haben, als burgermeister, rathspersonen, kirchen
väter, semptliche kirchen und schuldiener etc.
hat der pfarherr der alten ordnung nach nicht
zugewarten. Sintemal die kirche von denselben
auch nichts zugeniessen hat. Ob aber jemand
aus christl. liebe zu gott und der kirchen für
das begräbnüss mehr geben wolte oder der
kirchen durch ein testament solches vermachete,
damit sol der pfarherr nichts gemeines haben,
sondern mit obgesetzten seinem gebühr zu-
frieden sein.
Articulus 26.
Von verarmeter geschlechter begräbnuss.
Da aber erbare redliche leüte, aus vornehmen
geschlecht verarmet weren und für ihr begräb-

nüss wenig oder nichts geben konnten, soll solches
in der kirchväter erkenntnüss stehen, etwas oder
nichts zu geben.
Articulus 27.
Strafgeld, wen die leichen über gebür-
liche zeit un begraben gehalten werden.
In der alten ordnung stehet also ge-
schrieben.
Ein erb. rath ist mit den kirchen vätern eins
worden, ob eine leiche zwo nachte würde stehen
in einem hause unbegraben, so sollen die kirchen
väter den obersten boldeck 1) von der bahre
nehmen, und soll gelöst werden von den freunden
des verstorbenen für zehn marck. Dis strafgeld
wird durch den signator abgefordert, ehe dan das
grab gemacht wird, mit der verwarnung, da sichs
die verwandten abzulegen verweigern, dass das
grab nicht solle gemacht werden, es sein den die
bemeldten 10 Mk. abgeleget, und gehöret dis
strafgeld in des jüngsten kirchenvaters ampt, der
auch schuldig ist, mit fleiss nachfragen zulassen,
welche stunde der kranke verschieden. Ist nun
der kranke nach segers achten des morgens ver-
schieden , so kan die leiche zwo nachte gehalten
werden ohne ablegung der strafe; stirbet er aber
vor 8 schlägen des morgens und wird zwo nachte
unbegraben gehalten, so seind die verwandten der
strafe fellig.
Item anno 1605. Hat der herr burgermeister
mit den kirchenvätern sich geeiniget und ge-
schlossen , das diese strafe der kirchen gegeben
werden solle, in welche kirche die leiche begraben
wird.
Articulus 28.
In der kirchen mit den leichsteinen
nichts anzufangen ohn der kirchenväter
wissen und willen.
Niemand soll irkeinen leichstein aus oder in
die kirchen bringen oder aufheben, auch nicht
namen oder merk darauf hauen lassen, ohne
Urlaub des jüngsten herrn kirchenvaters, würde
aber irkein steinhauer oder maurer das thun, das
wird ein rath richten (additio nova).
Den zu dem ende ist von den kirchenvätern
itziger zeit ein besonderer steinhauer und maurer
dazu bestellet, die ohn der kirchenvater bewilli-
gung sich dieses falles auch nicht unterwinden
dörfen. Würde aber jemandes dawider handlen,
der soll nach erkenntnüss gestrafet werden.
1) Bol Bohle, also etwa Holzdeckel.
 
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