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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0228
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210

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

altem gebrauch nach zu halten, und auch dessen
woche es ist, in der mittagsstunde von 12 bis
eins das evangelium desselben festes auf der
canzel abzulesen und zuerkleren. Auf die kleinen
feste aber haben sie nicht zu predigen, sondern
allein die deutschen collecten nach vollendeter
frühepredigt und gesungener deutscher litanei zu
halten wie gebreuchlich.
Dieser vier predicanten lehr und predigtampt
belangend, seind sie semptlich pflichtschuldig,
ihrer bestellung nach bei der einmal erkannten
und bekanten wahrheit gotlichs worts nach in-
halt. der prophetischen und apostolischen schriften,
der einmal von den protestierenden stenden keiser
Carole quinto anno 1530 zu Augspurg über-
gebenen confession, und der von ihnen selbst
unterschriebenen der stadt formula concordiae
oder notel zu lehren zu predigen und die hoch-
würdigen sacramenta zu administrieren.
Auch sollen sie laut und inhalt königl. reli-
gionscaution sich keines weges unterwinden, die
ceremonien der kirche und sacramenten zu ver-
endern, den itzund üblichen kirchengebräuchen zu
wieder etwas anders einzuführen, bei ernster strafe
eines erb. raths, worauf auch die kirchenväter
fürnemlich gut achtunge zu geben schuldig sein
sollen.
Belangent ihre besoldung, wird dem einem
eltesten prediger, welcher in der wochen die
ersten drei tage geprediget, wen feste einfallen,
alle quartal 100 M von den kirchenvätern zu-
gestellet. Den andern, welcher die letzten drei
tage prediget, zahlen die vorsteher zu St. Marien
capellen alle quartal auch 100 M. Dazu haben
diese beide von den kirchenvätern freie wohnung
und von e. erb. rath brennholz und daneben
andere accidentien, als: beichtpfennige, zedel-
pfennige, von denen die auf der canzel für sich
bitten lassen, für das aufbieten braut und
bräutigames, für das abkündigen der neulich ver-
storbenen.
Item, für die leichpredigten und für das be-
suchen der kranken, und dis alles nach willen
und gefallen eines jeglichen.
Die beiden capellane werden vom erb. rath
besoldet, dazu bekommen sie auch brennholz.
Die kirchenväter aber schaffen ihnen freie Woh-
nung und haben auch daneben ihre accidentien,
als taufgeld, zedelgeld, für die leichpredigten, so
sie thun.
Item, diese vier prediger bekommen auch
festgelde auf die drei grossen feste, als weinachten,
ostern und pfingsten von den gelden, so in die
saecklein gesamlet werden, wird auf ein jegliches
fest einem jeglichen geben 15 gr.

Articulus 31.
Wie und durch wem alle kirchen-
offizianten in gemein angenommen und
bestellet werden.
Alle kirchen offizianten ingemein werden
durch die kirchenväter, und wo es vonnöten durch
einrathen des eltesten herrn bürgermeisters be-
stellet, angenommen und introduciret, alten ge-
brauch nach, ausgenommen die herrn predicanten,
welche durch einen erb. rath, ihrer habenden
authoritet nach wie von alters her bestellet
werden.
[Notand.: Vonitzo wird solches anders ge-
halten werden, weil anno 1677 alle 3 ordnungen
in diesem punkte sich mit einander vergleichen.]
Articulus 32.
Chorordnung, wie sie anno 1572 ist
benamet worden1).
Aus christlichem bedencken eines erb. hochw.
raths dieser stadt und väterlicher vorsorge und
zuthun der verordneten hrr. vorsteher dieser
kirchen zu St. Marien, damit bemelter kirchen
und angehörender schulen beforderung und auf-
nahme im besten betrachtet, als ist verordnet
worden, das forthin die, so der pfarschuele zu
unterweisung der jugent dienen, sampt den dazu
verordneten knaben zu gebüerlichen festen und
tagen, wie es dieses ortes bishero gehalten, auch
zu chor aufwarten und daselbst die kirchengesänge
am besten verrichten sollen und wollen, auf
solche form und weise, wie sie in nachfolgenden
punkten begriffen und angenommen worden. Erst-
lich sollen vier gesellen aus der pfarschule,
welche dazu tüchtig, jederzeit dem chor in dieser
kirchen zu dieuen angenommen und verpflichtet
werden, dergestalt, das sie für den hrn. kirchen-
vätern angeloben, auf dem chor und in der
kirchen zu bestimmter zeit fleissig aufzuwärten;
dem hrn. capellmeister in allen, was er ampt-
wegen mit ihnen zu verrichten ordnet, treulich
zu gehorsamen, und anderen leuten, sonderlich
der zugeordneten jugent, mit guten exempeln für-
leuchten.
Des soll jedern von den kirchenvätern jähr-
lich 15 M jedes quartal zu rechter zeit, der
vierte theil solcher besoldung gegeben und über-
reichet werden sampt allen zugängen und acci-
dentien, so bishero den chorgesellen zugehörig
gewesen, welche sie zugleich auszutheilen und
derselben im besten zugeniessen auch forthin macht
1) Eine neue Chorordnung wurde 1655 erlassen
(St.-A. Danzig, Hdschr. Fol. Pp. 46).
 
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