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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0230
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212

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

Item, so oft eine brautmesse gesungen, 20 gr.,
welches ihm der glöckner zustellet. Hieneben
hat er auch desjenigen zugeniessen, was ihme
verehret wird, wen er auf dem Artushof oder auf
fürnehmen hochzeiten und gastgeboten musiciret;
dafür ist er schuldig (wen es ihm gebüret), alle-
zeit fleissig aufzuwarten, die gewohnlichen ge-
senge nach erheischung der zeit aufzuschlagen,
zu singen und keines weges neuerung einzuführen.
Die chorgesellen belangende, sein itziger zeit
derselben sechs personen, aus der schulen dazu
bestellet, welche alle quartal 32 mark zutheilen
haben, thut das ganze jahr 128 mark. Hieneben
haben sie von einer jeglichen leiche, klein und
gross, 17 gr. 1 schill.
Item von einer jeglichen brautmesse 20 gr.
Item an festgeld wird ihnen, vor drei grossen
festen aufzuwarten, von den kirchenvätern zu-
gestellet, semptlichen 1 M 8 gr., thut für die
3 feste, als weinachten, ostern und plingsten,
22 M 4 gr.
Neben diesen sechs schulgesellen werden von
den kirchenvätern noch vier astanten gehalten,
nemlich drei altisten und ein tenorist, welche
unterschiedliche besoldunge haben, nachdem sie
mit ihren stimmen und singen qualificiret sein.
Diese astanten so wol als die obgemeldten
schulgesellen sein hingegen wiedrumb verpflichtet,
nicht allein auf die sontage grossen und kleinen
festen, sondern auch, wen brautmessen sein,
fleissig aufzuwarten und den capellmeister in
allem, wie er die musica anstellet, gehorsam zu
leisten. Es haben aber diese astanten mit den
accidentien der bemeldten schulgesellen nichts
gemeines.
Die früe metten aber, und wen sonst wochen
predigten gehalten oder der choral vespern ge-
sungen werden, soll es mit den schulgesellen und
mit den knaben in der schulen allerding nach
der hievor benameten chorordnung gehalten
werden, von welchen früe metten und choral-
vespern die obgemeldten vier astanten exempt sein.
Noch werden nebenst diesen chorgesellen und
astanten der stadt pfeifer, nemlich drei meister
und drei gesellen zu chor gehalten; und gebühret
den drein meistern sämptlich alle quartal 13 1/2 M
und den dreien gesellen sämptl. 9 M Hieneben
wird ihnen auch festgeld gegeben, dreimal im
jahr, jeglich mal 3 M 14 gr., thut für die drei
feste sämptl. 11M 2 gr.
Item, nebenst diesen pfeifern sein auch zu
chor bestellet drei fidler; den gibt man semptlich
alle quartal 9 M, thut das ganze jahr 36 M.
Dess haben diese beiderlei spielleute auch zu
geniessen, das sie auf hochzeiten für andere ge-
fördert werden, und müssen ihnen keine frembde
spielleute eingriff thun. Wie sie den auch be-

sondere besoldung dafür haben, dass sie auf dem
rathhause und artushof spielen. Für diss salarium
und accidentien seind beide, die pfeifer und
fidler schuldig, allezeit, wen man figuriren soll,
nebenst dem chorgesellen und astanten mit ihren
instrumenten sich fruhzeitig einzustellen und auch
nebenst ihnen den capellmeister in allen, wie es
mit der musica verordnet, zugehorchen, und wer
hierinnen nachlessig gefunden würde, soll nach
erkenntnüss der kirchenväter gestrafet werden.
Imgleichen sein sie auch zu brautmessen zeit auf-
zuwarten schuldig, sintemal sie von den breuti-
gam ihre besoldunge dafür empfangen.
Es sein auch diese pfeifer und fidler dahin
verpflichtet und verbunden, das sie nicht allein,
wie gemeldet, zu chor fleissig aufwarten, sondern
auch, dass sie sich von demselben in keiner wege
absondern und in anderen kirchen vorthun, bei
ernster strafe eines erb. raths. Den gleich wie
sie in eines erb. raths bestellung, also sein sie
auch zugleich zu dem chor dieser kirchen ver-
pflichtet und verbunden.
Articulus 34.
Von des organisten ampt und besoldung.
Des organisten ampt ist, dass er allezeit, wen
sein gebür ist, sich früezeitig auf die orgel ein-
stelle, damit die kirchen ceremonien, als orgel-
schlagen , singen und predigen, zu gewisser und
bestimmter zeit ihren anfang und ende gewinnen
mögen. Sein salarium ist alle quartal 75 M,
thut das ganze jahr 300 M. Hiezu hat er von
einer jeglichen brautmesse 20 gr., daneben auch
eine freie wohnung, und was er sonsten mit seinem
positif oder clafecinbell auf den hochzeiten und
gastgeboten verdienen kann. Das sind ihm die
beiden orgeln, so itzund im brauch, ordentlich
geliefert und ernstlich befohlen, dieselben in guter
acht zu haben, gebürlicher weise zugebrauchen,
und so etwas mangelhaftiges daran fürfiele, soll
er dasselbe den kirchvätern zeitig und getreulich
ansagen und umb besserungen anzuhalten schuldig
sein. Soll es auch in seinen schlagen oder spielen
bei den alten kirchengesängen bleiben lassen und
für einführung neuer und in dieser kirchen un-
gewöhnlicher und unüblicher psalmen oder ge-
sengen mit fleiss sich hüten. Dess soll auch der
organist mit den capellmeister gute correspondenz
halten und ihm in allen, wie er die musicam an-
stellen möchte, folge leisten.
Articulus 35.
Von der calcanten lohn und amt.
Der calcanten, so die windbelgen der orgeln
treten, werden allewege vier gehalten, die haben
 
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