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Polen. Pie ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.
Von der andernehe
Welch mann oder frau in den dorfschaften,
nach gebrochenem busen, zur andern ehe schreiten
und sich wieder verheurathen wil, die sollen vor-
gängig schicht und theilung zu thun schuldig
sein und die bestätigung bei jederes amts ver-
waltenden burgermeister suchen, ehe denn die
hochzeit angestellet wird, bei der poen 20 guter
mark.
Auch soll kein wittwer oder wittwe, die sich
aufs neue verheurathen wollen, in der kirchen
aufgeboten werden, es sei dann, dass sie von
dem verwaltenden burgermeister dessen beweis
bringen, dass sie ihren kindern, so irkeine vor-
handen, schicht und theilung gethan haben.
Nach diesem allen wird sich ein jeder zu
richten und für schaden zu hüten haben.
Gedruckt zu Danzig bei Jacobo Rhodo 1591.
[Offenbar die Vorlage für den Druck. Einen
Druck habe ich nicht gesehen.]
Die Stadt Elbing.
Litteratur: Crichton, Urkunden und Beiträge zur preuss. Geschichte. Erste Samml.
Königsberg und Leipzig 1784. S. 139 ff., Stück IX; Fuchs, Beschreibung der Stadt Elbing.
(Elbing 1818 —1852.) Bd. II; Toeppen, Elbinger Antiquitäten. 2. Heft. Danzig 1872;
Koniecki, a. a. O. S. 37 ff. Auch die Litteratur zu Danzig ist zu verwerthen.
Hier fand die Reformation frühzeitig Eingang. Elbing, Thorn und Danzig gingen in
diesen wie in anderen Fragen gemeinsam vor. Ich verweise daher auf Danzig.
1525 erbaten sich die Elbinger von den Danzigern einen lutherischen Prediger; sie
wollten Ambrosius Güttfeld haben, die Danziger schickten ihnen aber Matthias BienwaldAber
schon 1526 musste er Elbing wegen des katholischen Vorstosses wieder verlassen. Vgl. auch
unter Danzig.
Die Wirksamkeit des Humanisten Gnaphaeus begann 1531 in Elbing, von 1535 oder
1536 ab war er Schulrector. Der Bischof von Ermeland, Johann Dantiskus, zu dessen Diöcese
Elbing gehörte, vertrieb ihn aus Elbing. Herzog Albrecht von Preussen nahm ihn auf (vgl.
Tschackert, Urkundenbuch I, S. 254; Keusch, im Elbinger Gymnasialprogramm 1868;
E. Volckmann, Das städtische Gymnasium in Elbing. Elbing 1882; Babucke, Wilhelm
Gnaphäus, ein Lehrer aus dem Reformationszeitalter. Emden 1875; Reusch, in Ztschr. des
westpreuss. Geschichtsvereins. Heft 2, S. 1 ff.).
Ihr erstes Religionsprivileg, d. h. das Recht, evangelische Prediger und Lehrer zu
berufen, nicht aber das Recht der vollen Gemeindebildung, erhielt die Stadt am 22. December
1558 von König Sigismund August. Dieses Privileg wurde erneuert am 4. April 1567,
26. November 1576, 11. Januar 1588 u. m. Vgl. Hartknoch, Preuss. Kirchenhist. 5, S- 3;
Hartwich, Beschreibung der drei Werder. S. 210 ff.; Fuchs, Beschreibung der Stadt Elbing
und ihres Gebiets. 2, S. 343 ff.; Rhesa, Presbyteriologie. S. 138 ff.; Friese, a. a. O. II,
2, S. 92 ff.; Jacobson I, 2. S. 223 ff.; wegen der Privilegien Preuss. Samml. I, S. 92—94.
Über die nahen Beziehungen, welche in Religionsfragen zwischen Elbing, Thorn und
Danzig bestanden, insbesondere über die Verhandlungen, welche unter diesen Städten 1557
über die Einführung der neuen Lehre und einer einheitlichen Kirchenordnung gepflogen wurden,
wurde oben unter Danzig ausführlich gehandelt. Die Nachricht von Fuchs 2, S. 372, ist
darnach zu berichtigen.
Am Sonntage Oculi 1558 liess der Rath in der Marienkirche das Abendmahl in
beiderlei Gestalt öffentlich austheilen und verordnete, dass dieser Tag stets gefeiert werden
solle. Das Privileg des Königs bezog sich zwar nur auf die Marienkirche, wurde aber still-
schweigend auch auf die anderen Kirchen ausgedehnt. 1576 gewährte Stephan Bathory auf
Polen. Pie ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.
Von der andernehe
Welch mann oder frau in den dorfschaften,
nach gebrochenem busen, zur andern ehe schreiten
und sich wieder verheurathen wil, die sollen vor-
gängig schicht und theilung zu thun schuldig
sein und die bestätigung bei jederes amts ver-
waltenden burgermeister suchen, ehe denn die
hochzeit angestellet wird, bei der poen 20 guter
mark.
Auch soll kein wittwer oder wittwe, die sich
aufs neue verheurathen wollen, in der kirchen
aufgeboten werden, es sei dann, dass sie von
dem verwaltenden burgermeister dessen beweis
bringen, dass sie ihren kindern, so irkeine vor-
handen, schicht und theilung gethan haben.
Nach diesem allen wird sich ein jeder zu
richten und für schaden zu hüten haben.
Gedruckt zu Danzig bei Jacobo Rhodo 1591.
[Offenbar die Vorlage für den Druck. Einen
Druck habe ich nicht gesehen.]
Die Stadt Elbing.
Litteratur: Crichton, Urkunden und Beiträge zur preuss. Geschichte. Erste Samml.
Königsberg und Leipzig 1784. S. 139 ff., Stück IX; Fuchs, Beschreibung der Stadt Elbing.
(Elbing 1818 —1852.) Bd. II; Toeppen, Elbinger Antiquitäten. 2. Heft. Danzig 1872;
Koniecki, a. a. O. S. 37 ff. Auch die Litteratur zu Danzig ist zu verwerthen.
Hier fand die Reformation frühzeitig Eingang. Elbing, Thorn und Danzig gingen in
diesen wie in anderen Fragen gemeinsam vor. Ich verweise daher auf Danzig.
1525 erbaten sich die Elbinger von den Danzigern einen lutherischen Prediger; sie
wollten Ambrosius Güttfeld haben, die Danziger schickten ihnen aber Matthias BienwaldAber
schon 1526 musste er Elbing wegen des katholischen Vorstosses wieder verlassen. Vgl. auch
unter Danzig.
Die Wirksamkeit des Humanisten Gnaphaeus begann 1531 in Elbing, von 1535 oder
1536 ab war er Schulrector. Der Bischof von Ermeland, Johann Dantiskus, zu dessen Diöcese
Elbing gehörte, vertrieb ihn aus Elbing. Herzog Albrecht von Preussen nahm ihn auf (vgl.
Tschackert, Urkundenbuch I, S. 254; Keusch, im Elbinger Gymnasialprogramm 1868;
E. Volckmann, Das städtische Gymnasium in Elbing. Elbing 1882; Babucke, Wilhelm
Gnaphäus, ein Lehrer aus dem Reformationszeitalter. Emden 1875; Reusch, in Ztschr. des
westpreuss. Geschichtsvereins. Heft 2, S. 1 ff.).
Ihr erstes Religionsprivileg, d. h. das Recht, evangelische Prediger und Lehrer zu
berufen, nicht aber das Recht der vollen Gemeindebildung, erhielt die Stadt am 22. December
1558 von König Sigismund August. Dieses Privileg wurde erneuert am 4. April 1567,
26. November 1576, 11. Januar 1588 u. m. Vgl. Hartknoch, Preuss. Kirchenhist. 5, S- 3;
Hartwich, Beschreibung der drei Werder. S. 210 ff.; Fuchs, Beschreibung der Stadt Elbing
und ihres Gebiets. 2, S. 343 ff.; Rhesa, Presbyteriologie. S. 138 ff.; Friese, a. a. O. II,
2, S. 92 ff.; Jacobson I, 2. S. 223 ff.; wegen der Privilegien Preuss. Samml. I, S. 92—94.
Über die nahen Beziehungen, welche in Religionsfragen zwischen Elbing, Thorn und
Danzig bestanden, insbesondere über die Verhandlungen, welche unter diesen Städten 1557
über die Einführung der neuen Lehre und einer einheitlichen Kirchenordnung gepflogen wurden,
wurde oben unter Danzig ausführlich gehandelt. Die Nachricht von Fuchs 2, S. 372, ist
darnach zu berichtigen.
Am Sonntage Oculi 1558 liess der Rath in der Marienkirche das Abendmahl in
beiderlei Gestalt öffentlich austheilen und verordnete, dass dieser Tag stets gefeiert werden
solle. Das Privileg des Königs bezog sich zwar nur auf die Marienkirche, wurde aber still-
schweigend auch auf die anderen Kirchen ausgedehnt. 1576 gewährte Stephan Bathory auf