Thorn.
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Montag zu halten; letztere habe bereits früher eine Ordnung des Kirchgangs, Essens und
Trinkens, der Dauer und Zeit der Hochzeiten erlassen.
2. Wirthshäuser sind während des Gottesdienstes zu schliessen.
3. Einführung von Polizeistunden. Nach einem Glockenzeichen solle jeder zu Hause sein.
4. Abschaffung der Mummereien und Fastnachtsspiele.
5. Abschaffen von öffentlichen Collationen und Tänzen.
6. Das Weglaufen und muthwillige Ehescheiden müsse der Rath „an Gottes stadt“
ernstlich verhindern.
7. Bestrafung der Unzucht.
8. Sorge für Armen- und Hospitalwesen. Der Rath möge auf eine christliche Kirchen-
ordnung und Disciplin bedacht sein und entweder des Fürstenthums Preussen Kirchen-
ordnung, „derer wir bisher zum mehren teil gefolget, annemen oder ein andere der Augs-
burgischen Confession gemess machen und stellen lassen“.
Eine Antwort ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es scheint also beim Alten, d. h.
bei der eigenen Ordnung aus den Jahren 1560—1570 und der preussischen Kirchen-
ordnung, d. h. der Ordnung, nach der man sich richtete, geblieben zu sein. Mit einer Aus-
nahme. ln dem oben erwähnten Auszuge ex Streuwigkii Observationibus in der Stadtbibliothek
Danzig findet sich die Notiz, dass 1573 eine neue Hochzeitsordnung erlassen wurde, so dass die
„Hochzeiten, welche insgemein am Sonntage gehalten wurden, auf Montag und Dienstag sind
verlegt worden, und ist um h. 10 zur trauung gegangen, h. 6 aber auf den abend hat sich die
trauung endigen müssen“.
Wie Prätorius berichtet, wurde 1575 Sigismund Suevus (Schwabe) zum obersten
Prediger berufen. Er musste aber schon 1577 wieder ziehen. Als Senior ministerii habe er
im Jahre 1575 nebst Abraham Sbasinio, Joh. Wencel und Martin Murinio eine Kirchenordnung
aus der Wittenbergischen und Nürnbergischen, Breslauischen, Mecklenburgischen, Preussischen
und anderen guten Kirchenagenden fleissig zusammengetragen. Dieselbe sei zwar nicht ge-
druckt, aber im Manuscript vorhanden.
So weit Prätorius; dass die Agende in Geltung getreten sei, berichtet er nicht; auch
nicht, wo das Manuscript zu finden sei.
Ein Stückchen aus dieser Ordnung druckt Hirsch, Gesch. der Oberpfarrkirche zu St.
Marien in Danzig. 2. Bd. Danzig 1887. S. 238, Anm., ab aus „einer Thorner Kirchen-
ordnung von 1575 (Stadtbibliothek, Litteraturgesch. Fol. 88)“. Diese Signatur war in Danzig
nicht mehr aufzufinden; dagegen hat sich dort die Kirchenordnung in Mscr. III. A, Fol. 37b,
Bl. 310—319, gefunden. Da wir in ihr einen Vorschlag zur Codification des in Thorn that.
sächlich geübten Rechts vor uns haben, so bringen wir sie zum Abdruck. (Nr. 47.)
Diese Ordnung ist keineswegs, wie man nach dem Titel vermuthen sollte, ein Auszug
aus den dort genannten Ordnungen, sondern es wird nur gelegentlich auf diese verwiesen,
während sie im Übrigen durchaus originell die Thorner Zustände behandelt, sie bezieht sich
daher auch auf ältere Thorner Ordnungen, vgl. z. P». Art. 8 am Ende. Besonders interessant
sind auch die sprachlichen Verhältnisse geregelt, z. B. bei der Messfeier in der Neustadt.
Im Jahre 1576 wurden in Folge eines gedruckten Vortrages des Pfarrers Wenzel über
Sonntagsheiligung die Hochzeiten auf Montag und Dienstag verlegt.
Durch eine Verordnung des Rathes vom 8. März 1591 wurde die polnische Predigt am
Dienstag eingestellt und eine Betstunde um Erhaltung des reinen evangelischen Gottesdienstes
angeordnet, die polnische Predigt aber auf Mittwoch „dazuvor teutsch gepredigt wurde“, verlegt.
Erst aus dem Jahre 1599 finden wir wieder einen grösseren Gesetzgebungsakt des
Rathes, eine Ordnung, die sich aber nur mit dem Kirchenstuhl- und Begräbnisswesen beschäftigt.
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Montag zu halten; letztere habe bereits früher eine Ordnung des Kirchgangs, Essens und
Trinkens, der Dauer und Zeit der Hochzeiten erlassen.
2. Wirthshäuser sind während des Gottesdienstes zu schliessen.
3. Einführung von Polizeistunden. Nach einem Glockenzeichen solle jeder zu Hause sein.
4. Abschaffung der Mummereien und Fastnachtsspiele.
5. Abschaffen von öffentlichen Collationen und Tänzen.
6. Das Weglaufen und muthwillige Ehescheiden müsse der Rath „an Gottes stadt“
ernstlich verhindern.
7. Bestrafung der Unzucht.
8. Sorge für Armen- und Hospitalwesen. Der Rath möge auf eine christliche Kirchen-
ordnung und Disciplin bedacht sein und entweder des Fürstenthums Preussen Kirchen-
ordnung, „derer wir bisher zum mehren teil gefolget, annemen oder ein andere der Augs-
burgischen Confession gemess machen und stellen lassen“.
Eine Antwort ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es scheint also beim Alten, d. h.
bei der eigenen Ordnung aus den Jahren 1560—1570 und der preussischen Kirchen-
ordnung, d. h. der Ordnung, nach der man sich richtete, geblieben zu sein. Mit einer Aus-
nahme. ln dem oben erwähnten Auszuge ex Streuwigkii Observationibus in der Stadtbibliothek
Danzig findet sich die Notiz, dass 1573 eine neue Hochzeitsordnung erlassen wurde, so dass die
„Hochzeiten, welche insgemein am Sonntage gehalten wurden, auf Montag und Dienstag sind
verlegt worden, und ist um h. 10 zur trauung gegangen, h. 6 aber auf den abend hat sich die
trauung endigen müssen“.
Wie Prätorius berichtet, wurde 1575 Sigismund Suevus (Schwabe) zum obersten
Prediger berufen. Er musste aber schon 1577 wieder ziehen. Als Senior ministerii habe er
im Jahre 1575 nebst Abraham Sbasinio, Joh. Wencel und Martin Murinio eine Kirchenordnung
aus der Wittenbergischen und Nürnbergischen, Breslauischen, Mecklenburgischen, Preussischen
und anderen guten Kirchenagenden fleissig zusammengetragen. Dieselbe sei zwar nicht ge-
druckt, aber im Manuscript vorhanden.
So weit Prätorius; dass die Agende in Geltung getreten sei, berichtet er nicht; auch
nicht, wo das Manuscript zu finden sei.
Ein Stückchen aus dieser Ordnung druckt Hirsch, Gesch. der Oberpfarrkirche zu St.
Marien in Danzig. 2. Bd. Danzig 1887. S. 238, Anm., ab aus „einer Thorner Kirchen-
ordnung von 1575 (Stadtbibliothek, Litteraturgesch. Fol. 88)“. Diese Signatur war in Danzig
nicht mehr aufzufinden; dagegen hat sich dort die Kirchenordnung in Mscr. III. A, Fol. 37b,
Bl. 310—319, gefunden. Da wir in ihr einen Vorschlag zur Codification des in Thorn that.
sächlich geübten Rechts vor uns haben, so bringen wir sie zum Abdruck. (Nr. 47.)
Diese Ordnung ist keineswegs, wie man nach dem Titel vermuthen sollte, ein Auszug
aus den dort genannten Ordnungen, sondern es wird nur gelegentlich auf diese verwiesen,
während sie im Übrigen durchaus originell die Thorner Zustände behandelt, sie bezieht sich
daher auch auf ältere Thorner Ordnungen, vgl. z. P». Art. 8 am Ende. Besonders interessant
sind auch die sprachlichen Verhältnisse geregelt, z. B. bei der Messfeier in der Neustadt.
Im Jahre 1576 wurden in Folge eines gedruckten Vortrages des Pfarrers Wenzel über
Sonntagsheiligung die Hochzeiten auf Montag und Dienstag verlegt.
Durch eine Verordnung des Rathes vom 8. März 1591 wurde die polnische Predigt am
Dienstag eingestellt und eine Betstunde um Erhaltung des reinen evangelischen Gottesdienstes
angeordnet, die polnische Predigt aber auf Mittwoch „dazuvor teutsch gepredigt wurde“, verlegt.
Erst aus dem Jahre 1599 finden wir wieder einen grösseren Gesetzgebungsakt des
Rathes, eine Ordnung, die sich aber nur mit dem Kirchenstuhl- und Begräbnisswesen beschäftigt.
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