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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0247
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Kirchenordnung für Thorn 1560—1570.

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auch das guete nicht leiden kennen. Als wider-
umb auch deren, die an alter gewonheit so hart
halten und kleben, das sie auch öffentliche miss-
breuche, irtum und unordnung nicht kennen
geendert wissen. Dawider sagt S. Paulus, nein,
was guet ist, das soll unvorrucket bleiben, und
was böse ist und unordentlich ist, soll ohne alles
bedenken und verzug abgeschaffet werden.
Die weil den nun bis anher in dieser
kirchen keine gewisse beschriebene kirchenordnung
und agenda gewest, und aber ein erbarer rath aus
veterlicher beisorge und betrachtung, das künftiger
zeit durch neue ankommende kirchendiener mochten
neuerung furgenommen werden, mit ergernus dieser
kirchen, von uns begehret eine christliche und
bestendige kirchenordnung schriftlich zu stellen,
so haben wir mit anrufung göttlicher hulf und mit
vleissiger erwegung dieser kirchenmengel uns
folgender form und artickel verglichen und die-
selbige also gemessiget, das wir uns so wenig
befliessen unnötigerweisse etwas darinnen ab-
zuschaffen, was bisher im guten brauch und ubung
gewest, als auch etwas zubehalten, das an im selbs
ergerlich und gotteswort zuwider ist.
Der erste artikel von den dienern
dieser kirchen und irer qualification.
Es sollen alle kirchendiener, so beide itz
vorhanden und kunftig neue ankommen möchten,
angeloben diese kirchenordnung mit heilsamer
lehre und unergerlichen wandel unvorbrechenlich
zu halten. Ein jeder was er im in seiner vocation
lest auflegen, treulich und unnachlässig aufrichten,
die predigten nach der richtschnur der reinen
prophetischen und apostolischen schrift und augs-
purgischen confession und D. Luthers catechismo
zurichten, alle widerwertigen secten und corrup-
telen bescheidentlich strafen, aufforderung des
seniors und presidenten ofte zusammenkünften
und gespreche halten, von geistlichen suchen und
furfallenden mengeln freindlich und ordentlich
mit einander conferiren, und was in gemeinem
rath aus gottes wort nutzlich und nötig erfunden,
eintrechtig gewilliget und geschlossen, demselbigen
treulich und bestendig nach zusetzen. Im fall
auch dazwischen etliche ein span und widerwill
entstunde, so sollen sich beide theil in aller stille
der andern schidlichen erkentnus und gütlicher
unterhandlung unterwerfen und ja nicht mit
ergernuss der kirchen aus rachgirigkeit von der
canzel einer auf den andern stechen und also
einen öffentlichen lermen anrichten.
Der ander artickel vom ehestande und
ehesachen.
Die weil der ehestand das einige ordentliche
mittel ist, dadurch gott das menschliche geschlecht

vermehret und das natürliche leben gibt, auch
die eheleute selbs nach seinem gottlichem rath
und vorsehung zusammen fuget, lauts des spruchs
Christi Mathei am 19.: was gott zusammen fuget,
soll kein mensch scheiden, so sollen und kennen
die diener gottes und seiner kirchen niemand
ehlich zusammen geben, noch in den kirchen
offentlich vor dem altar treuen und segenen, er
halte den mit der ehestiftung der ordnung von
gott geboten, „nemlich das der handschlag oder
verlöbnus geschehe, mit vorwilligung beiderseits
eltern oder furmunden und mit gutem willen und
neigung beiderseits kinder, in unvörbotenem grad
mit klaren worten, die keinen missverstand geben
zu nuchterner zeit, im beisein ehrlicher zeigen.
Auch mit vorgehender abkundigung an dreien
sontagen.
Da auch braut und breutigam vor der hoch-
zeit unzucht halben anrüchtig weren, sollen sie
zuvor durch offentliche busse die geergerte gemein
vorsönen. Und so es frembde personen sind,
sollen sie genugsame versicherung und vorstand
thun, das sie anderswo frei und ledig sind.
[Am Rande von anderer Hand: Anfang der
hochzeit an werkeltagen.]
Es soll auch der kirchengang und anfang
der hochzeit auf den montag oder der andern
werkeltag einen geschehen um zehen uhr, und
nicht auf den sonntag, die weil das schmucken
der hochzeitsgeste und die zubereitung der speise
samt den tanzen,und tief in die nacht sitzen, die
heiligung des sabaths und ubung des predigampts
ganz hinderlich und entgegen ist.
Da sich auch irrige ehesachen zutragen,
sollen sie in vorsammlung der diener dieser
kirchen ordentlich verhöret und christlich ent-
schieden werden.
Bei der copulation und treu soll vermitten
werden alle leichtfertigkeit mit unvorschempten
scherzen, lachen und laufen durcheinander, welches
dem heiligen ehestand zum hon und spott gereichet,
wie im babstumb bisher geschehen.
Der dritte artickel von der heiligen
taufe und iren ceremonien.
Die weil die heilige tauf nechst dem ehe-
stande folget, als ein himlisch seelbad, dadurch
die kinder so im ehestand ale verdampte heiden
unter gottes zorn des teufels reich senden und
tode empfangen und geboren sind, zu christen
gemacht, und aus kraft des heiligen geistes neu
geboren werden zu gottes reich und ewigen leben,
und der son gottes, Marci am 10., so ernstlich
gebeut und spricht: Lasset die kindlein zu mir
kommen und wehret inen nicht, den solcher ist
das himelreich, so soll ein iglicher hausvater
 
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