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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0263
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Kirchenordnung für Thorn von 1599.

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selben söhne oder nehiste erben und vorwandte
bei den kirchvetern in eines monatsfrist ansagen
und nach personen an zahl, do anders solche
stelle mehr als einer betreten kan, der kirchen
zum besten einen halben gulden polnisch geben,
sich in das ordentliche buch einschreiben lassen
und also der bank bis zu seinen lebetagen ge-
messen.
Stirbet aber eine bank gar erblos ab, die
fallet ohne mittel der kirchen anheim und soll in
der kirch veter gewalt stehen, solche, wenn sie
wollen, um die gebühr, doch die gelegenheit der
stelle unterschiedlichen angemerkt, zu überlassen,
zwischen einem halben und zwen ganzen gulden,
zum höchsten von einer jeden person.
Diese meinung soll es auch haben mit den
örtern , so zur zeit noch nicht bebauet und aber
auf den fall mit gestülen könten besetzet werden,
doch dem gemeinen raum und anderer der kirchen
gelegenheit unschedlichen, worauf acht zu haben
den verordneten kirchenvetern wird gebüren wollen.
Anlangende die einzelen anhengete benklein,
darauf nur eine einige mannes person sitzen kann,
soll jede person von seiner stell erlegen der
kirchen zum besten funf groschen.
Frauen-benke.
Mit den frauen benken soll es, wie oben von
den mannen gesaget, allenthalben gleiche meinung
haben, und so viel die erlangung der stellen aufs
neue von den kindern nach absterbung ihrer
eltern betreffen thut, da sollen von einer jedern
stellen funf groschen gegeben werden, mit den
benken aber, davon die besitzer ganz erblos ab-
gestorben, soll es ebenmessig wie mit der manne |
ihren gestülen die gelegenheit haben und in der i
herren kirchen veter gefallen, dieselben andern
zuverleihen, stehen allenthalben mit der gebür,
wie oben gedacht.
Endlichen die angemaste erbgerechtigkeit und
haufschlagen der frauen benke betreffend, soll es
gleiches falles bei obstehender meinung unvorucket
bleiben und mit denselben nicht anders, als von
der manne ihren gestülen meldung geschehen, ge-
handelt werden.
Die mittelbenke sollen genzlichen abgeschaffet
und aus der kirchen gebracht werden.
2. Der ander artikel.
Von ordnung der begrebnüs in und ausser der kirchen zu
S. Marien.
Anfenglichen soll kein leichstein weder im
obern, weder im mittelchor, so woll auch in der
kirchen geleget werden, es sei dann mit vorbewust
und zulass eines erbarn raths. Da nun jemandes
solches bei einem erbarn rath erhalten und einen

stein in der kirchen wolte legen lassen, soll er
davon der kirchen stamgeld zugeben schuldig sein,
wie folget:
Von einer stelle im oberchor stamgeld M 30
Von einer stelle im mittelchor stamgeld M 20
Von einer stelle in der kirchen stamgeld M.15
Hernachmals, so oft jemands unter denselben
stein solte begraben werden, soll man von jeder
person der kirchen zuerlegen schuldig sein, zur
folgender gestalt:
Von einer mannes und frauen person,
so wol im obern und mittelchor, als
auch in der kirchen sollen gegeben
werden.M 6
Von einer mittel oder halbwachsen
person, so über zehen jahr alt, sollen
gegeben werden.M 4
Von einem kinde.M 2
Hierbei will ein erbar rat geschlossen haben,
das niemand, so keinen stein im ober oder mittel-
chor hat, daselbsten soll begraben werden, es sei
dann aus zulass eines erbarn rats. Vors ander,
so soll auch niemands, der nicht einen eigenen
stein hat, in die kirchen begraben werden, man
habe es denn zuvor bei einem erbarn rat er-
halten, und die es also werden erhalten haben,
sollen geben der kirchen zum besten:
Von eines mannes oder frauen person M 10
Von einer halbwachsen person . . . M 5
Von einem kinde.M 2-10
Ausserhalb der kirchen aufdem kirchhofe.
Von einer mannes oder frauen person M 4
Von einer halbwachsen person . . . M 2
Von einem kinde.M 1
Freiheit der stellen zum begrebnüs.
Der stellen zum begrebnüss in und baussen
der kirchen ohne entgeltnüss zugebrauchen, soll
den herren predigern und schulmeistern für ihre
selbst personen, derselben hausfrauen und kinder
nachgegeben sein.
3. Der dritte artikel.
Vom geleite.
Vom geleite zum begrebnüss, da es künftig
bei einem puls wenden soll, wann eine leich-
predigt gehalten:
Der kirche.gr. 15
Dem glöckner.gr. 8
Wann aber keine leichpredigt geschicht, es
sei von einer kleinen oder grossen person:
Der kirchen.gr. 10
Dem glöckner.gr. 5
 
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