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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0289
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Die Conclusines von Xions.

271

57. Die Synode von Xions. Vom 14.—19. September 1560. B. Die Conclusiones.
[In deutscher Übersetzung aus dem Polnischen von Dalton. Nach Dalton, Lasciana. S. 558 ff.
Vgl. oben S. 251.]

Der Superintendent soll an keine Kirche ge-
bunden sein; wird er von irgend einer Gemeinde
gerufen, soll er verpflichtet sein, dorthin zu fahren.
Der Superintendent soll die Gemeinden einmal im
Jahre besuchen und wo er irgend etwas fehler-
haftes vorfindet, sowohl die Geistlichen als auch
die Senioren streng ermahnen* d. h. wenn sie
sich nicht nach der Ordnung ihrer Ämter auf-
führen, soll er die Senioren und Geistlichen zur
Verantwortung ihrer Unachtsamkeit und Fehler
und zur Beratung, wie sich vor Übertretung
zurückzuhalten, zusammenberufen. Wenn der Be-
treffende widerwillig wäre, sich zu fügen, so soll
er, wenn er ein Senior, seines Amtes enthoben,
wenn er ein Geistlicher, von der Austheilung des
Abendmahles abgehalten werden und zwar bis zur
nächsten Synode, die den Fall zu beurtheilen hat.
Ebenso wenn etwas Gewichtigeres vorliegt, z. B.
eine Irrlehre oder ein ähnliches Übel an der Ge-
meinde , dann soll sich der Superintendent mit
denen beraten, die Ansehen in der ganzen Ge-
meinde haben, und die Sache vor die Geistlichen
und Senioren bringen. Kann dieselbe da bei-
gelegt werden, Gott Lob dann ; wenn aber nicht,
dann sollen alle zu einer Generalsynode zusammen
berufen werden. Da wird dann die Sache mit
Gottes Gnade zu Ende geführt.
Von den Senioren.
Die Senioren sollen folgende Ordnung inne
halten. Zuerst sollen sie darauf achten, zumal
das Wort und die Kirche Gottes ihnen das aufs
Gewissen gelegt hat, dass die Geistlichen, denen
sie zur Hilfe gesetzet sind, fleissig mit dem Worte
Gottes und den anderen Heiligthümern der an-
vertrauten Herde dienen; ferner dass sie sich zur
Zeit und zur Unzeit und zwar nicht nur auf der
Kanzel, sondern auch im persönlichen Verkehr
bemühen, den Weinberg Gottes zu mehren und
sich dabei nicht mit der Wirtschaft und Küche
behelligen; denn die häusliche Arbeit legt der
heilige Geist den Ehefrauen auf. So sollen sie
die gesammte häusliche Arbeit ihren Frauen über-
lassen und selbst fleissig lernen, wie sie mit Nutzen
im Weinberge des Herrn arbeiten, es sei öffent-
lich oder unter vier Augen. Mit unnötigen
Schreibereien sollen sie sich nicht abgeben; denn
damit würden sie nur die Zeit versäumen, die sie
zu ihrer eigenen Belehrung zu verwenden haben.
Darum soll ein Senior immer bereit sein, seine

Herde zu belehren. Weiss er etwas Gutes zu
schreiben, so soll er das Geschriebene niemandem
zeigen, auch nicht drucken lassen bis zur Synode,
welche Männer mit der Durchsicht betraut. Ebenso
sollen sie sich über jedes Ärgerniss sowohl zwischen
den Geistlichen, wie unter dem Adel und den Bauern
unterrichten, ebenso wo sie einen herausfänden,
der entweder die Gemeinde verachtet oder gottes-
lästerliche Dinge redet oder Übels wider den
Nächsten sagt und anderes Arges zu bösem Bei-
spiel thut wie Ehebruch, Mord, Völlerei, Begehren
fremden Eigentums. So auch wo jemand an sich
reisst, was von Alters her der Kirche zukommt,
da sollen sie um des Gewissens willen verpflichtet
sein, daran zu erinnern, eine wie grosse Sünde
es vor Gott dem Herrn ist; denn die h. Schrift
sagt, dass der Geiz ebenso wie Wucher Götzen-
dienst sei. Daran sollen sie ernstlich nach dem
Befehle des Herrn Jesu absque praejudicio ali-
cujus erinnern. Wo sie durch solch Ermahnen
keine Besserung erreichen, da sollen sie zwei oder
drei ehrbare Personen ausder Gemeinde mit sich
nehmen und erinnern, bitten, überreden, ein solches
Ärgerniss, zuerst sich und dann auch den Anderen
zum Fall, nicht zu begehen. Wenn auch dies
nicht hilft, dann sollen sie es dem Geistlichen, den
es angeht, sagen. Der soll dann mit ihnen noch-
mals einen solchen mit dem Worte Gottes er-
mahnen. Falls er auch auf solch Ermahnen und
Lehren sich nicht bessert, so soll es der Gemeinde
angezeigt werden ohne Namennennung, nur mit
Angabe des Vergehens. Hilft auch das nichts,
dann ist der Geistliche verpflichtet, einen solchen
mit Schmerz und Ehrerbietung öffentlich zu er-
mahnen und die Brüder zu bitten, den Störrigen
von seinem Thun abzuhalten oder ihn aufzufordern,
sich aus der Gemeinde zu entfernen. Sollte er
so hartnäckig sein, dass er sich weder solcher
unrechtmässigen Bereicherung enthielte, noch sich
von der Gemeinde trennen liesse, so soll der
Geistliche die Abendmahlsfeier unterlassen, für
sich aber soll er zur Innehaltung aller kirchlichen
Ordnung verpflichtet sein. Auf der Synode sollen
Geistliche und Senioren einen solchen öffentlich
nennen und sich beraten, wie sich die Kirche dem
hartnäckigen Bruder gegenüber zu verhalten habe.
Auch das soll ihrer Fürsorge empfohlen sein, sich
darum zu kümmern, wie sie sich mit dem Geist-
lichen fleissig umsehen und um des Gewissens
willen, das sie hierzu verpflichtet, darnach er-
kundigen, ob sich der Geistliche mit Frau und
 
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