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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0312
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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

um tragen, weil es. wider die einsezung des herrn
ist, so kan man doch in der kirchen vom sacra-
ment dem gemeinen volk zu sondern nutze predigen
und lehren *).
Von Marienfesten sol man halten diese drei
nachfolgende, die im neuen testament gegründet
sein, und sehr schöne historien haben, die nütz-
lichen sind zu wissen, als estlich das fest, da ihr
der engel Gabriel die botschaft hat bracht, welches
man in gemein Marienbekleibung nennet. Zum
andern das fest, da sie uber das gebirge ist ge-
gangen zu ihrer muhmen Elisabet, visitationis ge-
nant. Zum dritten das fest, da sie nach ihren
sechs wochen ist zur kirchen gangen, welches man
lichtmess pfleget zu nennen.
1) Ein späterer Zusatz im Kirchenbuche an dieser
Stelle lautet:
Ist vor vielen jaren in der stille gefallen und, weils
marktag ist und die lehr vom sacrament auf palmtag
mit mehrem nutz gehandelt wird, nicht wieder auf-
gerichtet.

Der apostel fest sol man alle halten, als
S. Pauli bekerung, S. Mathias des zwölfboten,
S. Philippi und Jacobi der zwölf boten, S. Petri und
Paulitag, S. Jacobstag, S. Bartholomaeustag,
S. Matthaeitag, S. Simonis und Judae, S. Andreas-
tag, S. Thomastag.
Uber diese jetzt gemelte sol man auch halten
S. Johannis der teuferstag und S. Michaelistag,
an welchem man pfleget in der kirchen von den
heiligen engeln zu predigen. Was sonst von andern
festen im jar furfallet, wird der herr prediger
dieselbigen historien und evangelia, die nützlich
sind, zu wissen, in den wochenpredigten, so viel
muglichen, einbringen, damit sich niemand etwas
zu beschweren habe.
Diese furgeschriebene fest wil ein ersamer
rath von arm und reich zu erhaltunge christlichen
ordnung gefeiret haben, versiehet sich auch, ein
jeder gutherziger christ werde sich solches alles
in keinem wege beschweren lassen.
Fiat.

61. Artickel der kirchenordnung, welche durch gottes hülf mit verwilligung und befurderung eines erbaren
raths und ganzer gemeine alhie gehalten werden. 1576.
[Aus Kirchenbuch 1582—1595, fol. 4—9. Auch Statutenbuch, S. 24—34.]

Das muss allzeit der grund sein aller lehr
und lebens und der hohe ewige schatz fur gott
eines christen, nemlich der glaube an Christum,
welcher allein vergebung der sunden empfehet
und zu gottes kindern macht. Darauf sollen denn
auch getrieben werden seine früchte, damit die
christen sich erzeigen und sehen lassen, das sie
solche leute sind, die da gott zu ehren und ge-
horsam leben, auf das durch christlichen wandel,
gute zucht und ordnung gott gepreiset, sein heiliges
evangelium geehret, die kirche gebauet und gott-
seligkeit neben andern christlichen tugenden ge-
pflanzet und erhalten werde.
Und dieweil gott ein gott der ordnung ist,
der auch selbst im himmel und auf erden alles
ordentlich und wol gefasset, auch uber guter ord-
nung treulich helt, wie zwar sonst auch in keinem
stand und regiment kein bestendiges wesen one
ordnung und gehorsam seien und bestehen kan.
So haben unsere verordnete seelsorger oder kirchen-
diener zu besserer regierung der kirchen und ver-
waltung ihres amts auf gute und gewisse ordnung
ernstlich gesonnen und dieselb in folgende artickel
verfasset und aufgezeichnet, verhoffend, das die-
selben keinem fromen , erbaren und christlichen
herzen zuwider noch auch dieser unser kirchen
und gemeine schädlich oder nachteilig sein
werden.

I.
Am heiligen sonntage, auf das niemand zu
ungöttlichen missbrauch ursach und gelegenheit
habe, sollen drei öffentliche kirchgänge und predigten
gehalten und der gottesdienst mit gewöhnlichen
und nützlichen ceremonien in der kirchen verrichtet
werden. Dazu wird die obrigkeit ernstlich ver-
hueten , das zum warmen bier und brandtenwein
vor oder unterm amt kein gast gesatzt werde.
Der markt, höketag, ruigstehen und faren unter
der predigt sol, so viel muglichen, gewahret, auch
alle weltliche ubungen als singen, schiessen, fechten,
gaukeln und was sonst den gottesdienst verhindern
mag, abgeschafft oder verschoben werden.
II.
Die fest- und feiertage, welche vor jaren bei
dieser gemeine zu feiern angenommen sein (supra),
sollen gleicherweise wie der sonntag ganz gefeiret
und mit drei predigten gehalten werden. Dazu
ein erbarer rath mit vleissigem haussuchen und
ernster straf anordnen wird, das keinem im bürger-
recht gesessen an solchen tagen zu arbeiten ver-
gunnet und zugelassen sei.
III.
Die wochenpredigten sollen zu gewönlicher
 
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