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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0314
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296

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

mit recht oft von andern nicht widersprechen und
billig gehindert mag werden.
III. Die wider den willen der eltern oder
vormunden abgefallen und entfueret sind.
IV. Die nicht beweisen können, ob sein
ehlich weib oder ihr ehlicher man anderswo ver-
storben sei, denn lang aussenbleiben scheidet die
ehlichen nicht.
V. Die sich mit bösem gewissen einlassen
in die grad der nahen freundschaft von göttlichen
und keiserlichen rechten verboten, beschweren also
das land mit blutschulden und blutschanden.
VI. Man wird auch nicht andere treuen,
denen, die nicht um ehbruchs willen durch ordent-
lich gericht gescheiden sind, sondern von einander
sind von wegen eines todschlags, dieberei, kuplerei,
seuferei, das sich eines mit dem andern nicht neeren
wil, oder was andere ursachen sein mugen, welche
mit recht nicht konn echt (!) und vermugen die
ehleut zu scheiden. (additum 1579 vide infra
wilkuer)
VII. Endlich sollen auch bei dieser kirchen
forthin mit aufbieten und treuen nicht gefordert
werden die personen, welche zu kunftiger ehe
durch ihr verwilligung offentlich mit werben und
zusagen verlobet sein, folgends aber one gewisse
und genugsame ursache eines oder beide wider
zurucke kriechen, und sich weder gottes worte
noch den ehrichtern unterwerfen wollen.

Nach solchem hat sich jedermann wol zu
richten.
VIII*).
Letzlich sol alhie niemand, weder klein noch
gross, arm oder reich, one schulprozess begraben
werden, es were denn, das sich jemand mutwillig
von dieser kirchen absondern oder in fleischlicher
verdamlicher sicherheit verharren one gottes wort
und trost absterben würde, das man ihme fur gott
und menschen kein christlich zeugniss mit war-
heit geben könnte. Zu solcher leute begrebnis
wollen die prediger ungezwungen sein.
Faxit (?)2) deus.
Zu gottes lob und ehre, zur wolfart und er-
bauung unserer kirchen, auch zur pflanzung guter
zucht und ordnung und entlich zu einem zeugniss
unserer gottseligkeit haben wir burgermeister und
rathmanne, gerichte und eltisten, diese artickel von
unsern jeziger zeitpredicanten (Martino Arnolde und
Valentino Floriano) ubergeben gebillichet, ge-
williget und angenommen, auch dieselben ein jeder
fur sich und die seinigen zu befördern und zu
halten zugesaget.
Geschehen den 5. Dezember nach Christi,
unsers herren, geburt im 1576. jare.
1) Statutenbuch hat: VII.
2) Fehlt im Statutenbuch.

62 a. Willkuer wegen der ehgeluebnisse. 1576.
[Aus Kirchenbuch 1582—1595, f. 90—100. Auch Statutenbuch, S. 27 ff.]

Nachdem sichs oftmals zutraget und fast ein
brauch daraus werden wil, das beide von mannes
und weibes personen die ehe eins dem andern
zusaget und verspricht und hernachmals one er-
hebliche und rechtliche ursachen ihr jawort wider-
kommet, daraus denn den regimenten dieser stadt,
geistlichen und weltlichen, viel kummer und un-
glück entspringet. Solches ubel ferner zu dempfen
hat ein erbar rath mit bewilligung des herrn vogts
und scheppen samt allen ihren zugethanen eldisten
und geschwornen diese willkuer aufgerichtet und
daruber feste zu halten beschlossen. Wen zwo
personen eins dem andern ordentlicher weise fur
ihr eigne person oder durch andere redliche ab-
gesante personen die ehe versprochen und wil
darnach der zusage keine rechtliche folge thun
und hette auch keine ursache, die im rechten
gegründet, vorzuwenden, so sol die uberweisete

person ihrem jawort nach gebrauch der christlichen
kirchen genug thun, oder sol 20 polnische mark
einem ersamen rath zur strafe niederlegen und
der kirchenordnung gehorsamlichen nachleben1).
Im fall, do eine solche person anmuths halben
oder sonsten aus muthwill sich solcher straf wegerte,
dieselbe person soll unter der stadtgebiete nicht
geduldet werden, sondern sol in 14 tagen sich
von der stadt hinweg machen.

1) Anmerkung im Kirchenbuche:
(5. Februar 1582) Das ist, wen sie die straf der
obrigkeit abgeleget, das sie sich, ehe sie zur beicht
gehet, zuvor beim prediger ansage, das er sie nach
notturft erinnern und berichten könne, und nicht dürfe
auf der canzel genennet werden, damit ein unterschied
der sunden und strafen gehalten werde.
 
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