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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0500
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182

Das Herzogthum Pommern.

jeden sache, nach wichtigkeit und gelegenheit der-
selben, prozess ordnen.
Und nachdem vermöge beschriebener rechten
in kirchensachen, insonderheit aber denen, die
nicht grosser wichtigkeit sin, summarie zu pro-
zediren, so mag das consistorium auf der parteien
klage, antwort und ander mündlich fürbringen,
wann genugsamer bericht daraus zu fassen, und
die sache weiterer erkundigung und information
nothwendiglich nicht bedarf, definitive erkennen.
Jedoch, dass alsdann die klage, kriegsbefestigung
und andere substantialia judicii, loco actorum in
dem urthel kürzlich begriffen und referiret werden.
Wann aber die sache der wichtigkeit ist, dass sie
schriftlich gehandelt werden muss, soll gleichwohl
der prozess zur schleunigkeit auf ein, zwei oder
drei schriften, deren je eine auf die andere inner-
halb 14 tagen, drei wochen, auch länger oder
kürzer, nach gelegenheit der suchen und des con-
sistorii ermässigung, gerichtlich einzubringen, diri-
giret und veranlasset und die exceptiones dilatoriae
und declinatoriae so viel möglich abgeschnitten,
oder dem beklagten teil auferlegt werden, die-
selben alle und zugleich mit der kriegsbefestigung
einzubringen.
Und ob nach befestigung des krieges ein theil
beweis zu führen hätte, soll das gericht einen
förderlichen terminum probatorium, nachdem die
parteien und zeugen weit oder nahend gesessen,
und der sache an sich wichtig oder geringschätzig,
die probatio schwer oder leicht, peremptorie dazu
ansetzen und den angesetzten terminum nicht ohne
erhebliche ursache, auch nicht mehr denn einmal
prorogiren, und sollen solche termini probatorii,
wenn es der sachen stand also zulässet, beiden
theilen, dem kläger zu erweisung seiner defension
und exceptionen gemein sein und dem beklagten,
wenn des klägers beweis geführet, ad probandam
defensionem aut exceptionem, ein neuer und be-
sonderer termin, da das gerichte dess nicht grosse
und gute ursache hätte, nicht mitgetheilet werden.
Von ehesachen.
Wann die sache ein ehegelübd belangt und
der zeugen-führer seine intention nicht plene,
sondern allein mit einem zeugen oder sonst nur
semi plene probiret, soll ihm das consistorium ad
juramentum purgationis auflegen. Da aber die
probatio mehr denn semiplena, jedoch nicht voll-
kommlich wäre, alsdann wird zu des superinten
denten, verwalters und der consistorial-räthe be-
scheidenheit gestellet, den zeugenführer auf seine
bitte und anerbeiten, ad jurandum in supple-
mentum zuzulassen, oder dem beklagten das jura-
mentum purgatorium zu deferiren.
Es mag auch das konsistorium den beklagten,
wenn gleich nicht semiplena probatio, sondern

allein redliche anzeige und verdacht wider ihm,
dass er dem klagenden theile die ehe versprochen,
vorhanden wären, sich eidlich zu purgiren, auf-
erlegen, und weil die ehe eine besondere verord-
nung gottes ist, und von gemeinen leuten oft
grosse leichtfertigkeit dabei geübet wird, soll der-
selbe, dem das juramentum dicisorium oder pur-
gationis deferiret, vor der eidleistung treulich und
fleissig der göttlichen und weltlichen strafe wohl
berichtet und erinnert, und ihm der eid deutlich
und unterschiedlich vorgelesen und vorgesprochen
werden.
Und soll das part, wenn es schwöret, seine
finger aufrecken oder in ein evangelium-buch aus-
strecken und den eid wörtlich nachsprechen, und
soll auf den eid ein supplementum condemnatorie
auf das iuramentum purgationis absolutorie er-
kannt und gesprochen werden.
Mit der probation per instrumentum und
briefliche urkunden wird es in der ehe wie in
wie in andern sachen gehalten.
Der eid für gefährde aber soll den parteien
in ehe und andern sachen, die mere spirituales
sein, nicht auferleget werden, sondern da das
konsistorium solches aus umständigkeit der sachen,
zu erforschung der wahrheit für nöthig ansehen
würde, den eid de veritate dicenda schwören
lassen. Jedoch weil dieses auch fast besorglich,
in demselben gute bescheidenheit und fürsichtig-
keit gebrauchen, dass zu meineide und beschwerung
des unschuldigen theils nicht ursachen gegeben
werden.
In allen andern fällen, die ausserhalb der
ehesachen, die mere spirituales sein, wird es mit
dem juramento calumniae, purgationis, in supple-
mentum und andern probationibus, nach gemeinen
beschriebenen rechten observiret und gehalten.
Alle urthel und bescheide, sonderlich aber
die sententiae definitivae und interlocutoriae quae
vim habent definitivae, sollen in schriften und im
namen des consistorii, wie oben bei der citation
gemeldet, gefasset, und durch den verwalter oder
durch den notarium in loco judicii abgelesen, und
den parteien abschrift derselben, auch da es ge-
fordert, unter des consistorii siegel mitgetheilet
werden.
Nach was rechten das consistorium
sprechen soll.
Wann ein fall in ehe- und andern sachen,
für dis geistliche gericht gehörig, in geistlicher
schrift gegründet; soll das geistliche gericht, der
göttlichen schrift, obgleich die canones ein anders
ordnen, in pronunciando folgen. Demgleichen
sollen auch vor allen andern rechten, in religion-,
gewissen-, ehe-sachen, censuris ecclesiasticis, nach
 
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