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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0528
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510

Das Herzogthum Pommern.

Die verächter des göttlichen worts, in offenbaren
lastern sich befinden, sollen nicht zum sakrament
zugelassen werden, sondern, wofern sie halsstarrig
darin beharren und an sich das crimen notorium
ist, kann mit vorgehender erclerung des consistorii
zur excommunication geschritten, wofern sie aber
gar kundbar, mit privat-ermahnung zur busse
einhalt der kirchenordnung verfahren werden. [Wer
in öffentlichen Lastern unbussfertig stirbt, erhält
kein kirchliches Begräbniss. Die Aufsicht auf das
Kirchengebäude und die Verwaltung der zum Kasten
gehörigen Gelder sollen verständigen Männern an-
vertraut werden, die auch einen ordentlichen Eid
leisten sollen. Es soll auch ein ordentlicher Kasten-
schreiber angenommen werden. Es sollen bei den

dinglich gesicherten Schulden nach Untergang der
Häuser die dem dinglichen Rechte zu Grunde
liegenden Personal-Obligationen verfolgt werden. Es
ist alljährlich Rechnung zu legen, und besonders auf
die Kirchen-Braupfannen Acht zu geben. Es folgen
Vorschriften über Verwendung des Kirchenholzes.
Die Vergebung der Kirchenstühle begründet kein
Eigenthum, sondern gilt nur für die Person des
Contrahenten.] Es kann auch nicht der kirchen-
grund, da die banken stehen . . . ohne wissen-
schaft und bewilligung der vorsteher, sondern
allein superficies, nämlich das erbaute gestuele
alienirt werden. [Die Diaconi sollen daher eine
Rekognitionsgebühr fordern.].

Greifswald.
Litteratur: Kosegarten, Universitäts-Geschichte; derselbe, in Balt. Studien 17,
S. 90 ff., 146 ff.; 18, S. 159 ff.; Gersterding, Beitr. zur Gesch, der Stadt Greifswald. Bd. I
(Greifswald 1827); Barthold, a. a. O. S. 192, 212, 281; Bahlow, a. a. O. S. 23, 31; Wehr-
mann, Beitr. S. 21, 41; Hahn, Geschichte der Stadt Greifswald. Greifswald 1860. S. 57 ff.;
Pyl, Gesch. der Greifswalder Kirchen. Greifswald 1885 ff.; Uckeley, Reformationsgesch. der
Stadt Greifswald, in Pommersche Jahrbücher. Bd. 4 (Greifswald 1903), S. 1 ff. Dortselbst auch
ältere Litteratur.
Archive: St.-A. Stettin; Stadt-Archiv Greifswald.
Über die Reformation in Greifswald vgl. Uckeley, a. a. O., namentlich S. 48 ff., 54 ff.
Dort ist auch aus dem St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 198 der Abschied vom 9. Juni
1535 abgedruckt, und wird darnach hier wiedergegeben. (Nr. 87.)
Herzog Philipp I. liess 1557 eine Matrikel über Vermögen und Einkünfte der sämmt-
lichen Kirchen, Klöster und Stiftungen aufnehmen (vgl. Gesterding, Nr. 575). Bei der
zweiten Visitation 1557 wurde unter Berufung auf den Abschied von 1535 ein neuer Rezess
über Verwaltung und Verwendung der Einkünfte der Klöster, Kirchen und Stiftungen erlassen.
Dieser Rezess ist abgedruckt bei Gesterding, Nr. 575—577 und 1. Fortsetzung (1829) S. 62
bis S. 93. Es wird hier das Einkommen der Geistlichen geregelt; Taxen für Verlöbnisse, Kind-
taufen, Begräbnisse, Leichenpredigten, Glockenläuten u. s. w. werden aufgestellt. Für die Geschichte
des kirchlichen Vermögensrechtes in Greifswald ist dieser Abschied von grosser Bedeutung. Auch
enthält dieser „ander und jüngste Rezess“ einige für die Universitäts-Geschichte bedeutsame
Anordnungen. Er ist erhalten im St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 198, Vol. I, Bl. 100 ff.
Er wird hier nicht abgedruckt. Vgl. auch Wehrmann, Beitr., S. 41.
Dieser Abschied von 1558 wurde verschiedentlich verbessert, so 1562 (Gesterding,
a. a. O. Nr. 583), und in demselben Jahre nochmals (Gesterding, Nr. 584, 585).
Im Jahre 1562 wurde dem Rathe von den Herzögen Johann Friedrich. Bogislaf XIII.,
Ernst Ludwig, Barnim X. und Casimir VII. mitgetheilt, dass im Januar 1563 eine weitere
Visitation stattfinden solle. Diese Visitation fand statt, hat aber an den alten Anordnungen
nicht viel geändert (Gesterding, Nr. 585). Über eine weitere Visitation von 1563 vgl-
Gesterding, Nr. 595. 1564 wurde dem Rathe die Beobachtung des Rezesses von 1558 be-
fohlen (Gesterding, Nr. 597). 1570 war wieder visitiert worden. Auf Grund des Visitations-
 
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