Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0533
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Lassan. Caspelordnung von 1563.

515

schulen diener angenommen, dieselben vormanet,
auch verbunden werden, sich aller unordentlichen
affect, neigung und smehens auch neuer lehre und
rotterei in kirchen oder schulen zu lehren oder
zu stiften zu enthalten und bei reinickeit des
heiligen evangelii und articulen der Auspurgischen
confession zu bleiben. Es sol auch der rat mit
dem superattendenten und pastoren oder öbersten
predicanten mit ersten sich der angezogenen neue-
rung halben und sonst freundlich unterreden, vor-
glichen und darin christliche ordnung und mass
geben, der sich auch ein jeder vorhalten soll,
damit nicht etwan durch eins oder des andern
geiz oder affect das ministerium und andere diener
des wortes, so des unschuldig und den missbrauch
nicht gern sehen, in keine vorachtung kommen.
Des allen zur urkund und um mehrer sicher-
heit willen haben wir unser ingesiegel und der

rat berurter unser stadt secret gehangen und an
diesen gezweifachten brief, der gegeben und ge-
schrieben ist in unserm closter Eldena donners-
tages nach Laetare nach Christi, unsers lieben
herren geburt funfzehen hundert und darnach im
drei und funfzigstem jare.
Hiebei an und uber sein gewesen die erbarn
unsere rethe und liebe getreuen Ulrich von Swerin,
uunser hofmarscalck, Jacob Citzevitze, unser canzler,
Michell Kussow, unser camerer, Erasmus Husen,
unser hofrat, und Henning Oldenberck, unser
secretarius, und von wegen des rats obberurter
unser stadt Gripiswald, die ersamen, unsere liebe
getreuen magister Peter Gruel und Peter Krul,
burgemeister, Nicolaus Gentzkow, der rechten
doctor syndicus, magister Gregorius Gruel, Bartram
Smiterlow, Peter Swarte, Hans Volsckonn, ratsvor-
wanten, und Johannes Schonenfeldt, secretarius.

Lassan.
Zur Einführung der Reformation vgl, Viohl Geschichte der Stadt Lassan. Berlin
1862. S. 35 ff. Ebenda sind Visitationen von 1591 und 1592 erwähnt, welche die Finanzen
betreffen. Ebenda S. 86 ff. findet sich eine Schulgeschichte. Vgl. auch oben S. 310 u. 311.
Das St.-A. Stettin, Wolg. Arch. Tit. 63, Nr. 148 (Visitation von Lassan) enthält u. A.
die Caspelordnung von Lassau aus dem Jahre 1563. Dieselbe lautet im Auszuge:
89. Caspel-Ordnung.

Von predigen und feiertagen. An
feiertagen sollen zwei sermones geschehen, einer
für mittag vom evangelio, der ander nachmittage
vom catechismo; jedoch sol des morgens um sieben,
wen zuvor gedeutet, durch den caplan für dem
altar die vermahnung für die communikanten aus
der agende mit einem kurzen unterricht von christ-
licher busse abgelesen, die beichtenden gehört
werden, indem zu hauf geleutet und das officium
zeitig angefangen, also dass predigt und officium
kurz nach zehn geendigt sein.
Catechismus. Der sol mit allem vleis ge-
trieben werden, das unter dem officio nach ver-
lesung des evangelii für dem altar der blosse text
unverrückt, wie Dr. Luther ihn gesetzt hat, und
demnach ein stück mit der auslegung dem volk
deutlich durch die predigeroder bei zeiten durch
die knaben fürgelesen werden und dann „Wir
glauben“ darauf gesungen. Am freitag nachmittag
soll der caplan stets den catechismum predigen,
nicht langweilig, sondern kurz und einfeltig. Alle
halb jahr sollen die prediger mit den kindern,
jugend und gesinde im catechismo das examen
halten und einmal im jahr die confirmation.

Letania und wochenpredigt. In der
wochen auf den freitag soll die letania und ein
kurz sermon geschehen von der epistel oder
apostelfeste, so in die woche fällt, durch den
pastoren.
Schule. Der caplan soll die schule mit
halten, davon den kindern gewöhnlich precium und
holzgelt nemen; weil aber das holz sich steigert,
sol er mit vorwissen der bürgermeister und kirchen-
vorsteher jerlich fordern, was nach gelegenheit der
zeit billich . . . Ceremonien und heilige emter
in caspel . . . [soll er halten nach Kirchenordnung
und Agende].
Oeffentliche ergernus im caspel.
[Prediger soll handeln nach Kirchenordnung und
Agende, und stets bei dem Superintendenten Rath
erholen,] ohne sein [des Superintendenten] vor-
wissen niemanden in specie publice exkommuni-
ciren, noch die kirche verschliessen oder predig-
amt legen.
Widemhaus und caplanei. [Die Kirchen-
vorsteher sollen für ordentlichen Zustand der
Häuser sorgen.]

65*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften