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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0534
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Das Herzogthum Pommern.

516
Pfarrherrn und caplans besoldung.
Der pastor soll haben das misskorn und die ge-
wöhnlichen garben aus dem caspel, den vierzeiten-
pfennig, den er selbst soll samlen, den camp ohn
zinse ... an gelde aus der kirchen erstlich
35 gulden und demnach anno 1565. wenn die
summen, so nachstellig und . . . zur tracht kommen,
jerlich 60 fl. Der caplan soll jerlich haben
32 gulden, das misskorn an roggen aus Lassan,
den custerhaber aus dem caspel, an scheffel zal
gleich dem misskorn, die . . . wische und . . .
. . . fur den hogenthor; dafür sol er neben der
caplaneien die stadtschreiberei, kirchenregister,
schul und seiger warten.
Pulsant. Dem sol man geben jerlich 8 mark.
Dazu sol er haben einen witten von dem kirch-
gang, dafür er rein wasser in die fünte1) schaffe;
item seine accidentalia von toten leuten; sol dafür
leuten, auf und zuschliessen, die kirche fegen, am
altar dienen und den predigern samt den fur-
stehern dienstwillig sein.
[Folgen Regelung des Messkorns, der Garben,
der Verpachtung der Pfarräcker.]
Proven. Das provegelt teilen der pfarrherr
und cüster zu gleichen. Von wüsten giebt der
caplan den pfarrherrn 10 wüst, vom witteldag ein
schock eier.
Accidentalia. Von der kindtaufe sol
hinfort den pfarherrn 1 schilling, dem caplan
1 schilling geben werden. Den witten vom kirch-
gang sol haben der pulsant; was auf das (!) altar
geopfert wird, soll pastor und caplan teilen; andere
accidentalia von begrebnussen, brautlachten,
krankenbesuchen und dergleichen sollen im vorigen
stand bleiben.
Glocke und begrebnus. ... wo jemand
sich auf dem kirchhof will lassen begraben und mit
der kleinen glocken samt der cimbel lassen läuten,
soll der kirchen geben 4 sch. für alle glocken
und ein grab auf dem kirchhof für ein kind 8 sch.,
für eine alte person 1 ort; wenn jemand on erb-
grab in der kirchen will begraben sein, soll er

1) fünte = fons, Taufstein.

für grab und glocken geben 10 m. Wenngleich
jemand ein erbgrab in der kirchen hat, sol er
für glocken und sonsten 4 oder 5 fl. geben. So
die von adel on erbgrab in der kirchen wollen
begraben sein, sol für ein kind 10 m., für ein
alt person 10 fl. entrichtet werden. Erbgräber
sollen die pfarrherrn und fursteher mit vorwissen
des superintendenten oder des amtmanns zum
theuersten verkaufen.
Bedelt. Alle festtage im jahr sollen die
fursteher bitten zum kirchenbau etc.; der pfarrer
die leute ermanen, das sie gerne dazu geben, was
jeder zeit komt, zu register bringen. Auch die
sontage sollen die diaken der armen bitten zu
hulf der armen; was sie kriegen, in ein block
stecken, alle halbe jahr zelen und zu register
sterzen.
Pfannenzins [betrifft die Erträgnisse der
Brau Pfanne-Gerechtigkeit, welche die Kirche be-
sitzt].
Prediger-widewen. Ern Joachimischen
ist entrichtet ire halbe jar nach ires seligen
mannes tode. Er. Jacobs kinder sollen die für-
steher entrichten wegen erbauung der katen zu
Papendorf 20 m. Hinfort aber sol es mit dem
gnaden jar nach der prediger absterben nach in-
halt der kirchenordnung und nach disposition des
superintendenten gehalden werden.
Armenhaus zu S. Jurgen [Finanzielles].
Rechnung von kirchen und armen.
Der caplan, so die register wartet, sol mit den
fürstehern jerlich um Simonis und Juda die re-
gister schreiben und zur rechnung fertig haben,
damit der heuptmann auf die pachtzeit im beisein
der caspelherrschaft die rechenschaft hore. Der
superintendens aber wird um das dritte jar oder
mehr, so es seine gelegenheit duldet, die visitation
repetiren, damit alle dinge in rechte ordnung
kommt und darin bleibe, auch den furfallenden
mengein hülfe geschehe.
Alles aber sol u. g. h. zu jederzeit vorbehalten
sein oder i. f. g. visitatoren und superintendenten
mit rat und bevellegung der fürsteher und caspel-
herrschaft zu verbessern.

Limlow.
Im St.-A. Stettin, Stettin. Arch. Part. I, Tit. 102, Nr. 5 (Kirchen-Visitation in den Ort-
schaften der Synode Greifenhagen 1571) findet sielt u. A. die Matrikel für Lindow, welche hier
auszugsweise mitgetheilt wird:
Nr. 90.
. steher und sollen allewege, wan communicanten
.lichter auf dem altar halten die vor- sein, nur zwei aufgesteckt werden.
 
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