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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0548
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530

Das Herzogthum Pommern.

dem der syndikus mit, dem kirchengut sol be-
soldt werden, dass ihm auch in seiner bestallung
auferlegt werde, des kirchenkastens sachen zu
handeln.
Befreiung alles kirchenguts.
Das sol altem herkommen nach uns fürnem-
lich in diesem anfange und verneuerunge des kastens,
der reichunge, des schosses und anderer stadt-
oder bürgerlichen umpflicht und scharwerks gänz-
lich entfreiet und erhaben sein.
Wo jemantes von den bürgern, inwonern
oder gesten durch milde gaben, testament, legate
oder dergleichen schaffen in den kasten der
kirchen gegeben wurde, dasselb, wenn auch ins
schepfenbuch nit verzeichnet oder vor gericht
nit insinuirt oder die testatores ohne erben ver-
sterben würden , das soll alles stedt und fest

bleiben und durch richter oder rath nit wider-
sprochen werden.
Einzelne personen oder geschlechte, so ius
patronatus an geistlichen leben gehabt. Mit diesen
ist gehandelt oder ihnen auferlegt, dass sie ire fun-
dationes oder urkund ires iuris patronatus darlegen
sollen, damit man zwischen der kirchenkasten und
inen so viel bass zu vergleichen, und wenn inen
albereit das ius patronatus zustünde, dass sie gleich-
wohl die hauptsummen oder güter der geistlichen
lehnen zuständig in den kasten vorreichen solten
und gestatten, das deren portiones gemehrt würden
die man den kirchendienern oder jemands von der
studirenden jugent, oder den alten abgelebten
geistlichen zu leihen und das die nomination zu
solcher verleihung bei den patronen bleibe, da-
durch wurde die wille der fundatorum und das
recht der patronen erhalten.

99. Consistorial-Beschluss von 1573.

[Aus St.-A. Stettin, Stettin. Arch. P. I. Tit. 103, Nr.
Was von den verordneten herrn visita-
toribus am 7. mai anno 73 im con-
sistorio wegen der visitation ist be -
rahtschlagt und geschlossen worden.
Presentibus:
D. Cogelio, superint.,
D. Stymmelio,
Litichio Borck.
J. Kleist.
Praeparatoria generalia .
I. De tempore visitandi. Dazu ist nechst
künftiger montag nach trinitatis angesetzt, welcher
dem rahte, diaconis, den kirchen und allen zünften
und gilden intimiret und von den canzeln ab-
gekundigt werden soll.
II. De loco. Darzu soll ein bequemer orth
im rahthause bestellet werden.
III. Personae visitatorum.
IV. Notarius. Darzu ist Laurentz Scheibe
bestellet und soll mit den diaconis erstlich wegen
seiner besoldung loco honorarii geredt werden.
V. De adiunctione.
Soll dem rahte zu Stettin angemeldet werden,
etliche aus ihrer mitte des rats, im gleichen von
vornehmsten aus der gemeine, item aus den gilden
und werken namkundig zu machen, als zwei aus
dem rahte, zwei von den kaufleuten und aus
jedern werk eine person den herrn visitaribus
adjungiret werden.

10; auch Städt. Archiv Tit. II, Sect. 1, N. 5, Bl. 95 ff.]
VI. Visitation an S. Jacobs oder S. Niclaus
kirchen anzufangen, volgig das armenkloster,
Otto Jagedüvels collegium, S. Gertrud, S. Jürgen
und zum heiligen geist.
Forma visitandi.
I. Nach inhalt der kirchenordnung (de novo)
anzufangen mit den pastoren, schulmeistern und
andern kirchendienern vors erste. Dan obs wol
albereits zuvor anno 68 geschehen, so befindet
sichs doch, dass nicht alles vollenzogen, es möchten
auch sieder zeit allerlei neue mängel fürgefallen
sein, item weil die kirchenordnungen sind ge-
drucket, so muss sie den pastoribus kommandiert
und befolen werden, danach in der kirche zu
predigen.
II. Matrikel und inventarium aufzurichten,
vor allen einkunft, nutzung und eigenthum der
III. kirchengüter, beneficien und geistliche
lehnen des rahts, der gewerke und privatperson.
IV. Wegen des kirchensilbers mit den dia-
conis zu reden, was noch davon vorhanden, wie
viel, was verkauft, wohin das geld gewendet, mit
wems bewilligung es geschehen, und wohin es
verkauft, wie teuer und wie viel desselben ver-
kauft ist.
In der jüngsten visitationshandlung sein allerlei
extrakt von benefitien und aber nichts formlich
disponieret, darum soll d. h. superintendent mitler
zeit die acta durchgehen und die extract in ordi-
nem bringen, dergestalt, erstlich das auzufangen
von den benefitien, so der rat muchte zu sich
 
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