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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0551
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Visitations-Abschied für Stettin von 1573.

533

II. Auf die festtage sich gefast machen und
mit den cantoribus sich bereden, damit sie die
stücke, so in der kirchen gesungen, zuvor uber-
sehen haben.
III. Weil auch unraht und schade daraus
erfolget, wen fremde ohne unterscheid auf die
orgel kommen, sollen sie niemand ohne vorwissen
des pastoris darauf lassen, den sonst will man in
diesem fall den schaden bei ihnen wissen.
IV. Sie sollen auch selbst die orgeln, welche
viel geldspildung kosten, wol bewaren, sauber und
rein halten.
V. Zu. rechter zeit dieselbigen stimmen und
einrichten, nicht wen man beicht höret oder
albereit hat angefangen zu singen.
VI. Sie sollen auch nicht weltliche lieder oder
tentze auf der orgel schlagen.
VII. Auch ein erbar eingetzogen leben
furen als kirchenpersonen eigent und geburet,
sich enthalten der stadkeller und unzeitig spielens
mit karten, wurfeln und dergleichen.
VIII. Einigkeit halten untereinander, keiner
soll den andern vorachten.
IX. Mit den cantoribus sollen sie auch ein-
mütig sein, nicht oftmals inen zu vordruss zu hoch
stimmen oder sonst mit unterheulen oder wen
andere gute christen die psalmen mitsingen in
der gemeine auf den orgeln fantasiren.
X. Die leute nicht ubersetzen in den hoch-
zeiten, wan sie gefordert werden, das sie in den
kirchen aufwarten, sondern nehmen, was ver-
ordnet ist.
XI. Sie sollen sich nicht ausgeben vor ge-
meine spielleute, daraus vorachtung des ministerii
folgt.
XII. Das sie auch das ministerium in allen
ehren halten und nicht von der orgel alsbald aus
der kirchen laufen und gottes wort verachten und
verseumen.
XIII. Sie sollen ohne die pastoren und
diakon wissen und wirken, nicht verreisen, und
was sonst getreuen und fleissigen organisten eigent
und geburet und der kirchenordnung gemess ist,
sich in der zeit vorhalten.
Schule und schuldiener abscheid , so
in beisein M. Eigkmans, des cantoris
Brunenbergs und des einen auditoris
ist publiciret worden.
Es befinden die herren visitatores aus der
aufgenommenen inquisition und examination, das
gute lectiones in der schulen gelesen werden,
die preceptores auch in der lehre unstreflich,
welches die visitatorn unserm g. f. und herrn

undertheniglich referiren und rühmen wollen, man
wolle sie aber samtlich eamahnet und ihnen auf-
erlegt haben, das sie mit den knaben hinfort
vleissiger und ofter die lectiones repetiren, das
exercitium styli fleissig treiben zu reiner schrift
und latine zu reden fleissig gewehnen, uber den
legibus treulich halten, die mutwilligen strafen
und sonderlich sollen die praeceptores samtlich
und ein jeder in sonderheit seine classen, denen
er furstehet, zu guter disciplin und zucht halten,
vormahnen und die ungezogenen straffen und dem
rectori die muhe nicht allein zuschieben.
Es sollen auch die leges durch den super-
attendenten revidirt, soviel muglich eingezogen
und in ordinem gebracht, uf ein bredt ufs reine
auf der kirchenunkosten geschrieben, in der schulen
aufgehangen und festiglieh daruber gehalten werden.
Es sollen auch die preceptores den knaben
mit guten exempeln an ihrem leben und klei-
dung furgehen, sich uppiger kleidung nicht be-
fleissigen, sondern erbarlich und fein eingezogen
vorhalten.
Weil auch in den funeribus grosse unordnung
gefunden, so soll hinferner nicht ohne unterscheidt
die ganze oder halbe schule, do es gleich begert
wurde, sondern nach gelegenheit das 3., 4. oder
5. teil der knaben itzt, darnach die andern und
also umschichtig, damit die knaben einestheils in
der schulen bleiben und ihre lectiones ohne vor-
hinderung hören können, genommen werden. Davon
der superattendens zum allersonderlichsten mit
vorwissen und adjunction des rahts gewisse ord-
nunge macht, auch von der cantzel davon erinne-
rung, darnach sich menniglich zu richten, tun soll.
Es soll auch von der ganzen schule nicht
mehr als 12 sch., von der halben 6 sch. ge-
nommen und das ubersetzen und widderschickung
des geldes, wie biss anher von etzlichen geschehen
sein soll und an sich unbillich ist, hiemit ganz
und gar abgethan und allen preceptoribus ver-
boten sein.
Die kleinen knaben sollen des winters und
herbsts mit nach den funeribus zu laufen vor-
schonet sein, wans des sommers gut wetter, können
sie wol mitlaufen.
Wan arme leute sterben und der schule oder
predigern nichts zu geben haben, sollen die pau-
peres currentes, so uf der gassen ihr brod holen,
dieselben toten umsonst zur erde zu singen und
bringen zu helfen schuldig sein, idoch nach ge-
legenheit, das sie alle, die helfte oder ein viertel
der armen knaben nach ermessigung des rektoris
zu solchen funeribus genommen werden.
Der cantor und die andern collaboratores
sollen ihre stunden und ihrer classen nach höchstem
fleisse warten, dieselben wegen habenden beiemter
nicht verseumen, mit dem singen in der kirchen
 
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