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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0555
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Visitations-Abschied für Stolp von 1590.

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seinem hause von einer jeden person, so über 12 jar
alt gewesen und des hochwurdigen sacraments ge-
nossen, vier pfenning gegeben, als aber die leute
unwillig gewesen, solchen vierzeiten pfenning zu ent-
richten-, sein der cüster und der stadtdiener über-
drüssig daruber geworden und haben nicht mehr
umgeben wollen. Do haben ein rat vor gut an-
gesehen, das alle sontags, wan communion ge-
halten, ein becken gesetzt würde, es befunden
aber die diaconi, das der vierzeitem pfenning mehr
treget, pitten darumb vorordnung zu thun, das
derselbige hinwiederum gesamlet und gereichet
werde.
Berichten darneben, das der cüster und der
obriste stadtdiener noch zwei verzeiten pfenning
nicht eingebracht, pitten solchs ihnen zu befehlen,
das sie es nochmals einbringen
Kirchendiener,
Jacobus Hogensehr, pastor,
Dionisius Dubbus,
Joachimus Bonin, sacellani.
90 Th. Stehende besoldung des Jacobus Hogen-
sehr, pastor, jerlich.
50 Th. Dionisius Dubbus, kapellan, jerlich,
50 Th. Joarhimus Bonin, jerlich.
Die diaconi und kirchendiener berichten, das
von alters ein dorf zu dieser kirchen belegen ist,
heisst Klinkow, das gibt jerlich 10 scheffel roggen
und 10 scheffel habern. Den rogken empfangen
die drei kirchherrn als der pastor und die beiden
kappellane und theilen denselben in drei gleiche
theil, den habern aber empfanget der cüster.

Ohne dies dorf wirt gewartet ein beikaspel
Cubbelicz, darzu belegen ist das dorf Cubbelicz
und Weddin, daraus sind fünf dromer roggen
jerlich zu haben, das caspel muss der infimus
sacellanus alwege warten, es wird der rogke auch
in drei gleiche theil under ihnen geteilt, es ist
aber inen was eingezogen, dasselbe stehet auf der
visitation desselben caspels.
10 mark sein von Veddin und Cubbelicz
durch den rentmeister eingezogen, die sein den
kirchendienern vor zeiten auch gefolget, petunt
zu vorordnen, das zu restituieren. 4 hufen zu
derselben kirchen auch sein belegen gewesen,
stehen auf des caspels visitation.
Opfergelde.
Die kirchendiener berichten, das sie sonst
kein opfer haben, ausgenommen was geopfert
wird, wan sechswochnerische frowen zur kirchen
gehen. Wird geteilet in drei teil.
Von sepulturen haben die kirchendiener nichts.
Vom beichtgelde auch nichts.
Vom taufen haben sie alwegs einen sundischen
schilling, wan ein kind getauft wird. Das teilen
sie auch in drei theil.
Communion der kranken.
Von einer jeden person, die in seiner krank-
heit communiciret, einen sundischen schilling, wird
auch in drei theil getheilet.

103. Visitations-Abschied für Stolp. 1590.

[Auszug aus dem St.-A. Stettin, Stettin.
Abscheid.
Auf verrichteter visitation der pfarkirchen zur
Stolp wird verabscheidet, dem nach burgemeister
und rat daselbst, die kirchendiener und sonder-
lich die kaplane ihres gefallens an- und abzusagen,
unangesehen solches wieder die gemeine kirchen-
ordnung und die ius patronatis ihrer f. g. ohne
alle mittel zuständig ist, bisher sich undernommen,
als wird solchs hiemitt ernstlich auch bei i. f. g.
unnachlessiger strafe ihnen undersaget und sollen
jederzeit, wan eines kirchendieners stelle erlediget,
solchs an i. f. g. gelangen lassen , wie dan auch
dem landvoigt das i. f. g. an ihrer fürstlichen re-
servation und allen gerechtigkeiten im geringsten
nicht vorkurz werde, jedoch wollen sich i. f. g.
dero gnedich erklerung nach desselben ius patro-
natus also gnedich zu gebruchen wissen, das
burgemeister und rat sich daher uber dieselbe
mit fuge nicht zu besweren und ihnen auch das
Sehling, Kirchenordnungen. IV.

Arch. P. I, Tit. 118, Nr. 7, Bl. 182b ff.]
ius nominandi und sonsten wie andern i. f. g.
stetten inhalt der kirchenordnung nicht genommen
werden.
Kirchenordnung.
Im glichen weil die kirchenordnung ob die-
selbe woll von burgemeister und radt der stadt
Stolpe, eben sowol als von andern pommerschen
landstenden auf ezlichen landtagen beratslaget
und geslossen worden auch derwegen keiner sonder-
lichen insinuation benotiget bishero ins werk nicht
gerichtet noch gehalten worden, so sollen hin-
fort burgermeister und rat, auch ganze gemein
der stadt Stolp dieselbe in allen punkten ohne
einige behinderung zu vollenzien und keine con-
sistorialsachen ferner also gemelte kirchenordnung
das nachgibt zu erortern oder an sich zu nemen,
alle fastnacht, heidnische pfingstfeste, das not-
feur, bier, wein und gebranten weinschenken
unter vorrichtung des gottesdienstes neben andern
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