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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0041
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Dorpat.

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Kirchendienern „in Her Kerstens huse“ geleitet. Der Rath erliess darauf eine Verordnung
zur Regelung der kirchlichen Verhältnisse. Diese ist in das Protoc. cons. Bl. 487 ff. aufgenommen
und wird daraus erstmalig abgedruckt. (Nr. 8.)
IV. Nach dem Vorstehenden ist es klar, dass der Erlass kirchlicher Ordnungen nur vom
Rathe ausgehen konnte. Welche Bedeutung die Mitwirkung der Gilden hatte, werden wir
gleich sehen.
Das Bedürfniss nach einer Fixirung der kirchlichen Rechtsverhältnisse war schon früh
aufgetreten. Schon 1547 hatten die Geistlichen unter Führung von Marsow eine „Kirchenamts-
Ordnung“ ausgearbeitet, die aber vom Rathe abgelehnt wurde (vgl. oben S. 18). Es war dies wohl
eine Rang- und Dienst-Ordnung unter den Geistlichen gewesen. Marsow wurde vom Rathe wegen
seiner Unverträglichkeit abgesetzt; im Jahre 1553 wurden Wettermann und Crispinus als Kirchen-
diener angenommen, und im Protokoll über dieselbe Sitzung, in der die Bestätigung des
Crispinus vor dem Rathe und den Vertretern der Gilden erfolgte, nämlich vom 30. Oktober 1553
(Prot. cons. Bl. 367 b) heisst es: „dieweile auch ehe dan die kirchendiener eingefurdert, von
allen parten underredung geschen, das hoch nodig sich einer guten ordenung zu entschliessen,
dar sich die kirchendiener in irem gande, stande und sitzende richtig mochten schicken, unlust
und zwist under inen derhalben zuvorkommen, wardt an solliche samptliche gemeine kirchen-
diener begert, sie under sich auf weiter vorbesserunge Erb. Raths einer sollichen zu ent-
schliessen und schriftlich überzugeben“. Die Geistlichen entschuldigten sich mit „Beschwerlich-
keit“, so lange kein verordneter Pastor (d. h. eine geistliche Spitze) vorhanden sei. Der Rath
liess ihnen antworten, dass er nunmehr selbst eine Ordnung ausarbeiten werde, die interimistisch,
bis zur Bestellung eines Pastors, gelten solle. Unter dem 8. November 1553 liess der Rath
die „Olderlude mit iren Beisitzern und Oldesten ut beden huisern“ (d. h. Gilden) verfordern
und ihnen die ausgearbeitete Notel verlesen, um „weiter ire gute Meinung darüber [zu] verhören“.
Diese Ordnung ist wörtlich dem Protokoll einverleibt und wird darnach erstmalig hier ab-
gedruckt. (Nr. 5.)
Der Rath hatte sogleich in den Eingang der Ordnung den Satz aufgenommen, dass er
die Ordnung „mit befulbordung der ehrlichen beiden gilden Oldesten“ schriftlich habe verfassen
lassen. Diese Zustimmung war ihm also mehr oder weniger als Formsache erschienen. Um so
überraschter musste er natürlich sein, als die Gilden Schwierigkeiten machten; sie fanden
Manches an der Ordnung auszusetzen, so namentlich, dass dem Pastor zu St. Johannis das
ganze Regiment über die beiden Kirchen „zugeworfen“ sei, dass Albanus zurückgesetzt sei (der
überhaupt der Liebling der Gilden war) u. s. w. Dies führte zu längeren Verhandlungen, die
sich schliesslich so zuspitzten, dass der Rath den Gilden rundweg erklärte, wenn sie nicht die
ganze Ordnung so annähmen, wie sie verfasst sei, sie die Ordnung selbst abfassen sollten,
wobei der Rath allerdings für die Folgen Verwahrung einlege. Diese „ihnen zugeworfene
Vollmacht“ wollten die Gildenvertreter nicht annehmen und stimmten schliesslich der
Ordnung zu.
Der Rath liess dann die Kirchendiener einberufen und ihnen die Notel vorlesen. Diese
waren damit einverstanden. Auch die späteren Ordnungen wurden vom Rathe ausgearbeitet
und sodann den Gilden vorgelesen, die aber keinen Widerspruch erhoben, so dass ihre Zu-
stimmung gewissermassen als selbstverständlich angenommen wurde. Die Verlesung gegenüber
den Geistlichen geschah nur zum Zwecke der Publikation.
Eine Ergänzung zu dieser Ordnung erging am 10. Oktober 1554 vom „Rath und Ge-
meinte“. Sie steht im Prot. cons. Bl. 463 a und wird hier erstmalig abgedruckt (vgl. auch
Brachmann, a. a. O. S. 210). (Nr. 6.)
Eine sehr eingehende Ordnung erliess der Rath, nachdem der oberste Pastor gewählt
worden war, in der besonders auch die Befugnisse dieses geistlichen Oberhauptes normirt
Sehling, Kirchenordnungen. V. 4
 
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