Die Stadt Reval.
37
Die Stadt Reval.
Litteratur: v. Hansen, Die Kirchen und Klöster Revals. Reval 1885; Nottbeck und
Neumann, Geschichte und Kunstdenkmäler der Stadt Reval. Reval 1904; Ripke, Beschlüsse des
Revalschen Stadtministerii in Bezug auf kirchenamtliche Angelegenheiten im 16. und 17. Jahr-
hundert („Inland“ 1859, Nr. 7); Brachmann, a. a. O. S. 58 ff.; Carlblom, Entwurf etc.
(s. bei Estland); Bienemann, Die Anfänge unserer Reformation im Lichte des Revaler Raths-
archivs (Baltische Monatsschrift 29 (1882), S. 431; Derselbe, Aus Livlands Luthertagen.
Reval 1883 (wiederholt für Reval die vorstehende Arbeit); Dalton, a. a. O. S. 60 ff.; Biene-
mann, in Sitzungsberichten der Gesellschaft für Geschichte und Alterthumskunde der Ostsee-
provinzen Russlands. Riga 1887. S. 105 ff.; Hausmann, in Mittheil, aus dem Gebiete der
Geschichte Liv-, Est- und Kurlands 17, S. 213 ff.
Hier fand die Reformation frühzeitig und durchgreifend Eingang.
Über ein Schreiben Bugenhagens und der anderen Wittenberger an den Rath s. Balt.
Studien 40, S. 3 ff.; Älteste Urkunden von 1522, 1523 und 1524, druckt v. Hansen, a. a. O.
Beilage XII, ab. Auf Verlangen des Rathes reichten 1524 die evangelischen Prediger Johann
Lange, Zacharias Hasse, Hermann Marsow den Entwurf „einer christlichen Ordnung im kirch-
lichen Regiment“ ein.
Dieser Entwurf ist zum ersten Male abgedruckt bei Bienemann, Aus Livlands Luther-
tagen, Anhang Nr. 2; darnach hier. (Nr. 9.)
Im Auszuge steht er bei Bienemann, in Balt. Monatsschr. 29, S. 441 ff. Eine ein-
gehende Würdigung giebt Dalton, a. a. O. S. 63 ff.
Dieser Entwurf oder diese Denkschrift verlangt die Wahl eines evangelischen Predigers,
wie es zu Riga geschehen sei. „Und der erwählt werden möge, die kirchlichen Dinge nach der
heiligen Schrift zu ordnen, darin ihm ein rath und gemeine allzeit behülflich sein wolle. Dieser
Pastor hat seines täglichen Amtes nicht etwa nach einzelnen Weisungen des Rathes und der
Gemeine zu warten, sondern er allein sei der oberste in allem kirchlichen Regiment, auch über
den anderen Pastor in der anderen Pfarre; er thue und hebe nichts an ohne Willen und Wissen
des erwähnten obersten Pastors. Denn zwei Häupter in einer Gemeinde können nicht wohl
einträchtig regieren. Wie aber dieser Pastor allmählich und glimpflich alle Dinge in der Kirche
einrichten und beschaffen soll mit Rath und Wissen Eines Erbaren Raths und der ganzen
gemeine, wird sich mit der Zeit aus der Schrift wol lehren und es sei denn, dass man diese
Dinge nach dem obigen ernstlich anfange, wird nimmer ein gut regiment in kirchlicher ord-
nung angehoben“.
Weiter verlangt der Entwurf die Errichtung einer gemeinen „Kiste“ und verschiedene
Wohlfahrtsmassregeln.
Die beiden Vorschläge wurden durch den Rath und die Gilden angenommen. Am
19. September 1524 wurde Johann Lange als erster Prediger erwählt, „ihm das Kirchenregiment
und die Verpflichtung zur Seelsorge allerfleissigst auferlegt . . ., zugleich ward ihm auch da-
selbst ferner in befehl gegeben, etliche tüchtige und gefällige Kirchendiener und mithelfer im
göttlichen wort beiden Kirchspielen zu Gute, mit rath und willen derselben anzunehmen und
diese damit zu versorgen, so weit es derhalben noth hat. Er soll auch befugt sein, mittels
ihrer hilfe und beistand eine christliche ordnung in allen kirchen zur erhaltung eines rechten
wahrhaftigen gottesdiensts einzurichten, die dinge mit der gnade Gottes also anzufangen und
fortzusetzen, wie sie nach der schrift am füglichsten sowohl für die Kranken (nämlich: im
Glauben), als für die mehr Schwachgläubigen bestand und statt haben möge“ (nach Biene-
mann, Balt. Monatsschr. 29, S. 445 ff.; im Original abgedruckt bei Bienemann, Aus
Livlands Luthertagen, Anhang Nr. 3); darnach hier. (Nr. 10.)
37
Die Stadt Reval.
Litteratur: v. Hansen, Die Kirchen und Klöster Revals. Reval 1885; Nottbeck und
Neumann, Geschichte und Kunstdenkmäler der Stadt Reval. Reval 1904; Ripke, Beschlüsse des
Revalschen Stadtministerii in Bezug auf kirchenamtliche Angelegenheiten im 16. und 17. Jahr-
hundert („Inland“ 1859, Nr. 7); Brachmann, a. a. O. S. 58 ff.; Carlblom, Entwurf etc.
(s. bei Estland); Bienemann, Die Anfänge unserer Reformation im Lichte des Revaler Raths-
archivs (Baltische Monatsschrift 29 (1882), S. 431; Derselbe, Aus Livlands Luthertagen.
Reval 1883 (wiederholt für Reval die vorstehende Arbeit); Dalton, a. a. O. S. 60 ff.; Biene-
mann, in Sitzungsberichten der Gesellschaft für Geschichte und Alterthumskunde der Ostsee-
provinzen Russlands. Riga 1887. S. 105 ff.; Hausmann, in Mittheil, aus dem Gebiete der
Geschichte Liv-, Est- und Kurlands 17, S. 213 ff.
Hier fand die Reformation frühzeitig und durchgreifend Eingang.
Über ein Schreiben Bugenhagens und der anderen Wittenberger an den Rath s. Balt.
Studien 40, S. 3 ff.; Älteste Urkunden von 1522, 1523 und 1524, druckt v. Hansen, a. a. O.
Beilage XII, ab. Auf Verlangen des Rathes reichten 1524 die evangelischen Prediger Johann
Lange, Zacharias Hasse, Hermann Marsow den Entwurf „einer christlichen Ordnung im kirch-
lichen Regiment“ ein.
Dieser Entwurf ist zum ersten Male abgedruckt bei Bienemann, Aus Livlands Luther-
tagen, Anhang Nr. 2; darnach hier. (Nr. 9.)
Im Auszuge steht er bei Bienemann, in Balt. Monatsschr. 29, S. 441 ff. Eine ein-
gehende Würdigung giebt Dalton, a. a. O. S. 63 ff.
Dieser Entwurf oder diese Denkschrift verlangt die Wahl eines evangelischen Predigers,
wie es zu Riga geschehen sei. „Und der erwählt werden möge, die kirchlichen Dinge nach der
heiligen Schrift zu ordnen, darin ihm ein rath und gemeine allzeit behülflich sein wolle. Dieser
Pastor hat seines täglichen Amtes nicht etwa nach einzelnen Weisungen des Rathes und der
Gemeine zu warten, sondern er allein sei der oberste in allem kirchlichen Regiment, auch über
den anderen Pastor in der anderen Pfarre; er thue und hebe nichts an ohne Willen und Wissen
des erwähnten obersten Pastors. Denn zwei Häupter in einer Gemeinde können nicht wohl
einträchtig regieren. Wie aber dieser Pastor allmählich und glimpflich alle Dinge in der Kirche
einrichten und beschaffen soll mit Rath und Wissen Eines Erbaren Raths und der ganzen
gemeine, wird sich mit der Zeit aus der Schrift wol lehren und es sei denn, dass man diese
Dinge nach dem obigen ernstlich anfange, wird nimmer ein gut regiment in kirchlicher ord-
nung angehoben“.
Weiter verlangt der Entwurf die Errichtung einer gemeinen „Kiste“ und verschiedene
Wohlfahrtsmassregeln.
Die beiden Vorschläge wurden durch den Rath und die Gilden angenommen. Am
19. September 1524 wurde Johann Lange als erster Prediger erwählt, „ihm das Kirchenregiment
und die Verpflichtung zur Seelsorge allerfleissigst auferlegt . . ., zugleich ward ihm auch da-
selbst ferner in befehl gegeben, etliche tüchtige und gefällige Kirchendiener und mithelfer im
göttlichen wort beiden Kirchspielen zu Gute, mit rath und willen derselben anzunehmen und
diese damit zu versorgen, so weit es derhalben noth hat. Er soll auch befugt sein, mittels
ihrer hilfe und beistand eine christliche ordnung in allen kirchen zur erhaltung eines rechten
wahrhaftigen gottesdiensts einzurichten, die dinge mit der gnade Gottes also anzufangen und
fortzusetzen, wie sie nach der schrift am füglichsten sowohl für die Kranken (nämlich: im
Glauben), als für die mehr Schwachgläubigen bestand und statt haben möge“ (nach Biene-
mann, Balt. Monatsschr. 29, S. 445 ff.; im Original abgedruckt bei Bienemann, Aus
Livlands Luthertagen, Anhang Nr. 3); darnach hier. (Nr. 10.)