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Kurland.
visitiren und über die Ergebnisse einberichten (Kallmeyer, S. 98; Richter, Gesch. der
Ostseeprovinzen II, 3, S. 12).
Der Landtag von 1570 ernannte Einhorn zum Landessuperintendenten; es wurde ihm
zusammen mit einigen geistlichen und herzoglichen Räthen der Auftrag erteilt, eine Kirchen-
reformation und eine Kirchenordnung auszuarbeiten. Der Auftrag wurde ausgeführt.
Für die sogen. „Kirchenreformation“, eine Richtschnur für die visitation, benutzten Ein-
horn und Henning eine Vorarbeit des Kanzlers von Brunnow. Die „Kirchenordnung“ stützt sich
u. A. auf die Rigische Kirchenordnung. Am 8. Sept. 1570 war Einhorn schon mit der Arbeit
fertig. Am 18. Sept. 1570 wurden die Ordnungen vom Herzog bestätigt und 1572 in Rostock
gedruckt.
Das von mir benutzte Exemplar des Druckes im Besitze des Kurl. Landesarchivs in
Mitau — weitere Exemplare finden sich u. A. in der Kirchen-Ministerial-Bibl. zu Celle und in
der Stadtbibl. Hamburg — beginnt mit der „Kirchenordnung“. Die Rückseite des Titelblattes
zeigt das Wappen des Herzogs, Bl. 2, Seite 1 das Wappen der Herzogin, S. 2 ein Bild des
knieenden Königs David mit Spruch aus Psalm 27, Vers 4. Darauf folgt ein Anschreiben
Einhorn's an den Herzog (12 Seiten), und sodann auf 234 Seiten die Kirchenordnung. Am
Schlusse steht der Druckvermerk „Gedruckt zu Rostock bey Johan. Stöckelman und Andream
Gutterwitz Anno 1572“.
Hierauf folgt in meinem Exemplar die „Kirchenreformation“. Auf der Rückseite des
Titelblattes findet sich das Wappen des Herzogs, auf Bl. 2 S. 1 dasjenige der Herzogin, die
Rückseite wird durch zwei Bibelsprüche ausgefüllt. Der Schluss hat keinen Druckvermerk.
Nach der ganzen Ausstattung ist es aber nicht zweifelhaft, dass die beiden Drucke aus der-
selben Offizin stammen. Bei der Kirchenreformation ist bemerkenswerth, dass sie mit einer
Publikations-Verordnung des Herzogs beginnt und mit einem weiteren Stücke einer solchen
(„Beschlus“) abschliesst. Diese beiden Stücke hat Henning, in seinem unten zu erwähnenden
„Bericht“, der 1589 in Rostock gedruckt wurde, zusammengefasst, unter dem Titel, „Die
Publication der jetzt gedachten Churlendischen und Semigallischen Kirchenordnung lautet von
wort zu wort also und wie folget“. Die Publikations-Verordnung der Herzogs giebt in ihrem
vorletzten Absatze Aufschluss über die Entstehungsgeschichte der beiden Ordnungen: dem
superintendenten ist auferlegt worden, „diese Reformation neben notturftiger und volkomenen
Kirchenordnung zu stellen und auf das Papier zu bringen“. Die „Reformation“ ist also offenbar
der erste und der Haupttheil des Gesetzgebungswerkes; er hat daher auch die Publikations-
Verordnung erhalten. Er wird daher von uns an erster Stelle zu drucken sein. (Nr. 14.)
In die „Kirchenordnung“ (Nr. 15) hat man eine ältere Ordnung wörtlich aufgenommen,
nämlich die „Instructio generalis omnibus pastoribus et ecclesiae ministris praescripta, proposita et
temporis interea donec cultuum et ceremoniarum constitutio typis divulgaretur, tradita Anno 70,
cum mense Octobri et Novembri iterum visitatio in Ducatu Curlandiae celebraretur etc.“ Sie
gelangt in der Kirchenordnung zum Abdruck.
Einen Auszug aus der „Reformation“ giebt Tetsch 1, S. 170 ff.. Eine ausführ-
liche Beschreibung dieser beiden Grundgesetze Kurlands für das 16., 17., 18. bis in das
19. (bis 1832) Jahrhundert findet sich bei Kallmeyer, a. a. O. S. 114 ff. (dort auch ein Aus-
zug von S. 116—166). Vgl. ferner Brachmann, a. a. O. S. 240 ff.; Dalton, S. 190 ff.;
Richter a. a. O. II, 3, S. 13.
Von Visitationen in Kurland sind folgende bekannt: eine visitation von 1565 (s. oben)
und eine von 1567. Diese letztere wurde gleich nach dem Rezesse vom 28. Februar 1567 be-
schlossen. Einen amtlichen Auszug aus den Rezessen dieser visitation hat Otto, in Sitzungs-
ber. der kurl. Gesellschaft für Litteratur und Kunst 1891, Anhang, S. 3—49, zum Abdruck
gebracht; er bietet überwiegend nur finanzielle Regelungen und gelangt hier nicht zum Abdruck.
Kurland.
visitiren und über die Ergebnisse einberichten (Kallmeyer, S. 98; Richter, Gesch. der
Ostseeprovinzen II, 3, S. 12).
Der Landtag von 1570 ernannte Einhorn zum Landessuperintendenten; es wurde ihm
zusammen mit einigen geistlichen und herzoglichen Räthen der Auftrag erteilt, eine Kirchen-
reformation und eine Kirchenordnung auszuarbeiten. Der Auftrag wurde ausgeführt.
Für die sogen. „Kirchenreformation“, eine Richtschnur für die visitation, benutzten Ein-
horn und Henning eine Vorarbeit des Kanzlers von Brunnow. Die „Kirchenordnung“ stützt sich
u. A. auf die Rigische Kirchenordnung. Am 8. Sept. 1570 war Einhorn schon mit der Arbeit
fertig. Am 18. Sept. 1570 wurden die Ordnungen vom Herzog bestätigt und 1572 in Rostock
gedruckt.
Das von mir benutzte Exemplar des Druckes im Besitze des Kurl. Landesarchivs in
Mitau — weitere Exemplare finden sich u. A. in der Kirchen-Ministerial-Bibl. zu Celle und in
der Stadtbibl. Hamburg — beginnt mit der „Kirchenordnung“. Die Rückseite des Titelblattes
zeigt das Wappen des Herzogs, Bl. 2, Seite 1 das Wappen der Herzogin, S. 2 ein Bild des
knieenden Königs David mit Spruch aus Psalm 27, Vers 4. Darauf folgt ein Anschreiben
Einhorn's an den Herzog (12 Seiten), und sodann auf 234 Seiten die Kirchenordnung. Am
Schlusse steht der Druckvermerk „Gedruckt zu Rostock bey Johan. Stöckelman und Andream
Gutterwitz Anno 1572“.
Hierauf folgt in meinem Exemplar die „Kirchenreformation“. Auf der Rückseite des
Titelblattes findet sich das Wappen des Herzogs, auf Bl. 2 S. 1 dasjenige der Herzogin, die
Rückseite wird durch zwei Bibelsprüche ausgefüllt. Der Schluss hat keinen Druckvermerk.
Nach der ganzen Ausstattung ist es aber nicht zweifelhaft, dass die beiden Drucke aus der-
selben Offizin stammen. Bei der Kirchenreformation ist bemerkenswerth, dass sie mit einer
Publikations-Verordnung des Herzogs beginnt und mit einem weiteren Stücke einer solchen
(„Beschlus“) abschliesst. Diese beiden Stücke hat Henning, in seinem unten zu erwähnenden
„Bericht“, der 1589 in Rostock gedruckt wurde, zusammengefasst, unter dem Titel, „Die
Publication der jetzt gedachten Churlendischen und Semigallischen Kirchenordnung lautet von
wort zu wort also und wie folget“. Die Publikations-Verordnung der Herzogs giebt in ihrem
vorletzten Absatze Aufschluss über die Entstehungsgeschichte der beiden Ordnungen: dem
superintendenten ist auferlegt worden, „diese Reformation neben notturftiger und volkomenen
Kirchenordnung zu stellen und auf das Papier zu bringen“. Die „Reformation“ ist also offenbar
der erste und der Haupttheil des Gesetzgebungswerkes; er hat daher auch die Publikations-
Verordnung erhalten. Er wird daher von uns an erster Stelle zu drucken sein. (Nr. 14.)
In die „Kirchenordnung“ (Nr. 15) hat man eine ältere Ordnung wörtlich aufgenommen,
nämlich die „Instructio generalis omnibus pastoribus et ecclesiae ministris praescripta, proposita et
temporis interea donec cultuum et ceremoniarum constitutio typis divulgaretur, tradita Anno 70,
cum mense Octobri et Novembri iterum visitatio in Ducatu Curlandiae celebraretur etc.“ Sie
gelangt in der Kirchenordnung zum Abdruck.
Einen Auszug aus der „Reformation“ giebt Tetsch 1, S. 170 ff.. Eine ausführ-
liche Beschreibung dieser beiden Grundgesetze Kurlands für das 16., 17., 18. bis in das
19. (bis 1832) Jahrhundert findet sich bei Kallmeyer, a. a. O. S. 114 ff. (dort auch ein Aus-
zug von S. 116—166). Vgl. ferner Brachmann, a. a. O. S. 240 ff.; Dalton, S. 190 ff.;
Richter a. a. O. II, 3, S. 13.
Von Visitationen in Kurland sind folgende bekannt: eine visitation von 1565 (s. oben)
und eine von 1567. Diese letztere wurde gleich nach dem Rezesse vom 28. Februar 1567 be-
schlossen. Einen amtlichen Auszug aus den Rezessen dieser visitation hat Otto, in Sitzungs-
ber. der kurl. Gesellschaft für Litteratur und Kunst 1891, Anhang, S. 3—49, zum Abdruck
gebracht; er bietet überwiegend nur finanzielle Regelungen und gelangt hier nicht zum Abdruck.