Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0068
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
52

Kurland.

XI.
Vom amte aller getauften und gleubigen
christen und schüldiger pflicht der gemeinen sembt-
lichen zuhörer, kirchspils kindern und pfarleuten
in dieser gegenwertigen angenhemen zeit ihrer
heimsuchung anzumerckende.
XII.
Von den sumptibus und beköstigung die auf
die synoden und visitationes, dahin die pastores
verreisen und unterweiln comparirn müssen oder
fürstliche begegnus und exequiens aufgehen.
Caput I.
Anfang und process der kirchen
reformation.
Die verordenten visitatorn und reformatorn
sollen neben dem, was wir eins für allen auf-
geschrieben, einem jeden hauptmanne und fürweser
desselben gebiets und kirchspils, dahin sie zu-
verreisen bedacht, ihre ankunft etwa ein vierzehen
tage zuvor ankündigen, damit er nicht allein für
sich selbst zusamt seines verwaltenden amts pauren
sich gegen ihre gegenwertigkeit verfasse, sondern
auch es denen vom adel und andern zugehörigen
einer jeden kirchen anzeige, das sie sich semtlich
auf benanten tag an den ort verfügen, da die
kirche ist oder dahin sie vermöge des kirchen-
buchs sol gelegt werden, welche die verordenten
zu der zeit besichtigen und in ordnung verfassen
wollen.
Wenn sie denn also beisammen sol mit
ganzem fleis uberschlagen und mit namen ver-
zeichnet werden, wie viel und was für welche von
der ritterschaft, manschaft, handwerkern, freien
usw. zu derselbigen kirchen sollen gehörig sein.
Und der nechst wie viel pauern oder gesinde
als an zinssheckern, halbheckern, einfüsslingen,
pirtnicken, so wol der unsern als deren vom adel
oder anderer haussleute, handwercker und freien
in demselben umzirck, gefugsam und bequemlich
dazu können gelegt werden.
Und sol hierinnen keiner etwas gefehrlichs
unterschlagen noch verschweigen oder gedenken,
das er wolle gott und dem heiligen geiste, welchs
ehre dis belangt zu klug sein, wie man denn in
der apostel geschichten am fünften capitel von
dem Anania und seinem weibe Saphira lieset,
welche beide wegen ihres geizes, lügen und be-
trugs auf des heiligen Petri kreftiges wort nider-
fielen und gehes todes sturben, allen, die in
solchen sachen gott betriegen und dem heiligen
geiste für liegen wollen, zu einem abscheu und
erschrecklichem exempel.
Was aber aus beschehener bewilligung der

tax der kirchen gerechtigkeit und neuer con-
stitution sein will, ist in unserm kirchenbuch ver-
fasset und wird auch hernach vermeldet werden,
was ein jeder nach seinem stande und vermögen
in diesem ganzen fürstenthum niemands davon
abgesonderts, jerlich geben, darreichen und ent-
richten sol.
Benebenst welchem alle der superintendens,
mit den andern zugeordenten, ihnen bei den alten
bisher gewesenen kirchen darreichen und pflegen
lassen sollen, alle und jede, alte und neue schuld,
verschreibungen, siegel, briefe und andere nach-
richtung von allen dem, was von den lieben vor-
eltern und frommen christen mag auf das gotts-
haus am selben ort bewidmet, fundirt, gegeben
und gemacht sein mit vollenkommenem bericht
und gar genauer rechnung, was von solchem noch
verhanden, was davon verruckt und wohin es
kommen sei. Item was vor renten erlegt, und
was für welche, und bei weme sie noch hinder-
stendig, die sollen mit allem ernst zu der ab-
legung mit ernennung eigentlichs zahltags und
zeit, darinnen oder für derselben es geschehe,
gehalten und gebracht werden.
Und weil solchen gottsheusern an dem, was
ein mal in die ehre gottes gegeben und geheiliget,
nicht sol oder kan entzogen oder, unter was
schein es auch geschehe, zu profan nutz gewendet
und gebraucht, auch von denen, die solche güter
haben, mit gutem gewissen und gedei nicht be-
sessen , viel weniger praescribirt oder veriaret
werden. So sollen die inhaber, wo die auch sein,
davon abstehen und dahin sie gegeben und ge-
hörig, dieselben wiederum keren und wenden
oder durch ein aequiualens dafür genugsame er-
statung thun, saluo tarne iure patronatus.
Dasselbe alles was gesagter mas bei einer
jeden kirchen verhanden gefunden, neben dem,
das aus dieser neuen constitution darzu verordnet,
item die gelegenheit der widmen, wo die von
alters hero gewesen, oder nun von neuen ver-
ordnet, so wol der darzu gehörigen acker und
lande, auch gesinde, und wieviel derselben, item
was sölches alles auf ein jahr beilaufig wol er-
tragen und abwerfen mag zusamt allen accidentien
klein und gros, die gewohnlich fallen, sol fein
ordentlich beschrieben, ein kirchenbuch, das zu
ewigen zeiten dabei bleibe, verfertigt und den
furmündern, sich darnach in der einnam und
aussgab an die gottsheuser und seelssorger, auch
kirchendiener haben zurichten, gehandreichet und
in bewarung bevohlen werden.
So wollen wir auch aus gebür unsers tragenden
amts als der landesfürst und oberster fürmünd
die fundationes bei den kirchen, wo es nötig und
erfürdert wird, mit nottürftigen siegeln und briefen
confirmirn, bestetigen und versorgen.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften