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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0067
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Kurländische Kirchenreformation von 1570.

51

aus des teufels eingeben von ihren voreltern für
abgötterei in büschen und walden auch anderer
zeuberei und heidenwerck getrieben und gehabt.
Damit nun sölchem elenden grossen jammer
und seelenmord müge gwehret und christliche ge-
buerende enderung geschaffet und angerichtet
werden, ist mehr als ein hohe nodturft und an
der zeit, das zu verhütung gottes itzund uber uns
schwebender, zeitlicher und ewiger strafe und
verdamnus die kirchen, da dieselben sein ver-
handen, visitirt unde reformirt, und da sie ver-
fallen, renouirt oder verneuwert oder da keine
gewesen von neuw etzliche fundirt und erbauwen
auch mit seelsorgern und dienern des worts be-
stellet und angerichtet, dieselbigen auch mit gebuer-
licher unterhaltung versehen und versorget werden.
Darum wir etzliche unser fürnhemen rete
anfenglich zu diesem heilwertigen wercke gebraucht
und nebenst unserm die zeit hofpredigern und
itzigen superintendenten dem erwirdigen und
wolgelarten herrn Alexandro Einhorn mit vollen-
kommener ungemessener gewalt abgefertigt, das
die in alle gebieter und kirchspil unsers fürsten-
thums und landschaften Churland und Semigallien
umzihen und in unsern namen den zustand der
gottsheuser, kirchen und schulen nicht alleine be-
sichtigen, sondern dazu reformirn, auch ordnung
und mass geben solten, wie es hinfuro mit sölchen
hendlen, gott zu ehren und den menschen zu
trost und heil, solle gehalten werden, solchs aber
mit zuziehung unsers haubtmans und aus einem
jeden kirchspil einen von unsern darein besitz-
lichen rheten oder eines andern von der ritter-
schaft, die dazu düchtig und bequem etc. Wie
solchs auch derenthalben zum oftermahle geschehen
und unserm bevehlich trewlich mit der visitation
nachgesetzet ist.
Und zweifeln gahr nicht ihr obgemelte unsere
rhete, ritterschafte und manschafte, auch alle
unsere unterthanen, was wirden oder namens die
sein, werden euch in dem genommenen abscheide
gemes und als die christen wilfehrig und folgig,
auch also erzeigen, das ihr neben uns und wir
semtlich unserm lieben herrn und heiland Jesu
Christo, wenn der kommen wirt zu richten die
lebendigen und die todten, fröliche rechnung
unser hausshaltung geben und das dieselbe unsere
befohlene scheflein und unterthanen uns an dem
gestrengen gerichte, für der göttlichen maiestet
allen heiligen engeln und auserwelten gottes nicht
beschawen und mit inen in abgrund der ewigen
verdamnis bringen mögen. Dafür uns je alle die
harmherzigkeit gottes behüte und wir selbst durch
göttlichen beistand des heiligen geistes uns auch
hüten und fleissig fürsehen sollen, es auch gewiss-
lich dafür halten, das es uns besser und viel zu-
treglicher were, wir hetten unser leben lang der

untersassen und pauren keinen gesehen, als das
wir mit ihnen durch uns an ihrer seelen heil ver-
seumet, solten sein und bleiben verstossen von dem
angesichte gottes und seiner heiligen in ewigkeit.
Darum, wer ohren hat zu hören, der höre,
und thue aus gutem freiwilligem geiste und christ-
lichem, reinem herzen, was er in diesem gotseligen
werck zu thun schüldig und angenommen, one
hindersehen und aussflucht jetzund ehe die gnaden-
thür zugeschlossen und denn hernach in der helle
keine Erlösung sein wird.
Unsern hauptleuten und amtsverwaltenden
personen aber befehlen wir mit allem ernst, da
sie gemelten unsern visitatorn und reformatorn in
allem, was sie dieser ordnung halben jetzt oder
künftig schaffen oder heissen und befehlen, so
vollenkommen gehorsam leisten, als weren wir in
eigner person gegenwertig.
Folgen die artickel dieser reformation.
I.
Anfang und process der kirchen reformation.
II.
Kirchen fundationes, wie die alten heupt-
kirchen renovirt und die andern von neuen ge-
bauet werden sollen.
III.
Schulen anstiftung, wie und wo die verordnet
werden müssen.
IIII.
Hospitalstiftung und fundationes, wie man
die auch gerne angerichtet haben wolte.
V.
Von den pastorn, witwen und semtlichen
kirchendiener wonungen samt derselbigen gebeute,
das die in esse gehalten werden.
VI.
Der tax jerlicher einkunft der semtlichen
kirchen, davon die gottsheuser sollen erbauet und
neben den kirchendienern unterhalten werden.
VII.
Von superattendenten und desselbigen 1.voca-
tion, 2. ordination, 3. residenz, 4. iurisdiction,
5. inspection, 6. visitation, 7. habender autoritet.
VIII.
Von pastorn, pfarhern und kirchendiener ver-
ordnung, wie damit die kirchen müssen nottürftig
bestellet und besetzt werden.
IX.
Von kirchen vormündern, vorstehern, kasten-
herrn und kirchenvetern.
X.
Von glockenern und custern.
 
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