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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0072
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56

Kurland.

nungen, ihres landes, ackers und an gesinden, je
nach eins jeden orts gelegenheit, etwas werden
vermachen und der kirchen zueignen, werden
dazu gedencken und verschaffen, das alles müge
zu nechst bei der kirchen gelegen sein, wie wir
denn unsers theils unserm superintendenten und
den verordenten visitatorn und reformatorn vollen-
kommene gewalt und macht gegeben, das sie von
unsern gesinden und gütern zu den kirchen, die
auf das unsere erbauen oder dahin unsere leute
sonsten bescheiden, was die gelegenheit und
billiche gleichmessigkeit zu unserm theil erfürdern
thut, solcher gestalt dazu bewidtmen und ver-
ordnen sollen und mügen.
Wir zweifeln nicht, die andern werden
unserm exempel nach desgleichen auch zuthun und
gott dem herrn, von dem wir je alles haben, sein
haus zu bauen, sich nicht weigern noch beschweren.
Und weil es leider an dem, das der prediger
und seelsorger sonderlich für die armen un-
deutschen wenig verhanden, wie auch zuvorn be-
klagt, also das alle alte und neue kirchen mit
undeutschen lehrern nicht können in der eile
besetzet noch versorget werden, so sol man gleich-
wol mit erbauung der neuen kirchen nicht ab-
lassen, sondern sie wo müglich alle erstes tages
zu fertigen mit widtmen, kirchen, landen, ge-
sinden und aller zugehörigen notturft versorgen,
nicht anders, als wenn man der prediger genug
und die fülle hette.
Das gebeu der widtmen ins gemeine und ein
jedes insonderheit, wie es den pfarherrn vermüge
des inventari an haus und dörnissen, rien, kleiten,
stellen, stoven, zeunen und dergleichen uber-
antwortet und ingethan wird, sollen sie in guter
acht und verwarunge erhalten, denn da es durch
ihre eigene verseumnus, mutwillen und unfleis
ingebrochen und verwarloset würde, sollen sie es zu
erstatten schüldig sein. Was aber an gebeuden von
sich sebst und alters halben vergehen und zerfallen
würde, gebüret dem ganzen kirchspiel und nicht den
kirchendienern bauen und wesentlich zuerhalten.
Und es kan in der erst und zum anfang
unser reformation nicht allein, sondern auch wol
zu jeder zeit hernacher, bevorab da die kirchen
nahe an einander gelegen, ein undeutsch predicant
zwo landkirchen (wie in deutschen und andern
wolgeordenten landen dasselbe unterweilen auch
geschicht) fürstehen und die kirchspils kinder mit
dem göttlichen wort und sacramenten wol versorgen.
Es schicket sich auch viel besser, das eine
person etzlichen vielhundert uber eine meil oder
zwei nachziehe und inen in solcher versamlung
mit der lehr und verreichung der sacramenten
diene, als das dieselben, und bevorab das junge
volck, weiber und kinder uber so viel meilen
dem prediger alle feirtage sollen folgen.

Man könte hiebei leichtlich die ordnung
haben, wenn gleich der pastor an der andern
kirchen were, das gleichwol denselben sontag auch
in derselben kirchen das arme volck zusamen
keme und unserm herrn gott mit singen und beten
seinen dienst leistete, da ihnen auch der cüstor
oder ein junge den catechismum könte vorlesen
und mit ihnen repetirn, dazu sich die pastores
bequemen und stetes beflissigen sollen, solche
jungen bei sich zu erzihen und solche diener zu-
halten, die in ihrem abwesen der armut hülf
leisten und treuen dienst erzeigen können.
Caput VI.
Der tax, wie und wovon man die
gottsheuser sol erbauen und
neben den kirchendienern unter-
halten.
Dis nachfolgende aber sol aus gemeiner be-
schehener landsverwilligung sein, der tax, der
kirchen gerechtigkeit, so ein jeder nach seinem
stande in diesem ganzen fürstenthum niemands
davon abgesondert, jerlich darreichen, entrichten
und geben sol, nemlich.
Ein zins oder helhecker, der seine tegliche,
vollenkommene arbeit der herschaft leistet, einen
halben rigeschen abgestrichen loff rogen, einen
halben loff gersten, einen halben loff habern.
Ein halbhecker, und der nur um die ander
woche sein arbeit thut, sol schütten und geben ein
nagetnick, das ist anderhalb kulmet rogen, und
so viel gersten und haber.
Ein einfussling, der land gebraucht, ein kulmet
rogen, ein kulmet gersten und ein kulmet haber.
Ein pirtnick, der auch land hat, einen fer-
ding am gelde.
Ein pirtnick ohne land, ein ebow oder los-
treiber drei schilling am gelde.
Die strantpauren in Churland sollen an fisch-
werck und gelde ihre kirchen gerechtigkeit jerlich
ablegen, wie es an den örtern verordnet und ins
kirchenbuch verzeichnet.
Es sollen aber in diesem zwene halbhecker
für ein gesind im gleichen auch vier einfusling
für ein gesind gerechnet werden.
Solche obgemelte gerechtigkeit an korn und
gelde, welchs auf den herbst zum ersten unn für
allen dingen sol auskommen, sollen unsere haupt
und amtleute von unsern pauren und untersassen,
so wol die edelleute und alle eingesessene, ein
jeder von dem seinen fürdern und einnhemen
und auf einen gewissen tag oder zeit, welche
zwischen Martini und weinachten ungefehrlich auf
Nicolai bestimmet worden, den verordenten kirchen
vormündern unnachlessig ohne abbruch und ver-
zug neben dem, was ein jeder für sich selbst aus
 
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