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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0073
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Kurländische Kirchenreformation von 1570.

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seinem hofe dazu aus schüldiger pflicht oder frei-
willigem gemüte gibt, zustellen und uberliefern,
also das es alles für nativitatis Christi entrichtet
und den vormündern uberantwortet sei, die davon,
wie hernacher an seinem orte folget, sollen rede
und bescheit thun.
Welche aber in solcher zeit ihre gebürnus
nicht entrichten und also seumich sein wolten,
gegen dieselbe sol vermüge des Recesses und ver-
willigung auf dem landstage zu Mitau anno 72
nach invocavit einheiliglich beschlossen, auf fast-
nacht mit der execution und zuschlagung der güter
fortgefaren werden.
Da aber mitler zeit die pastores geldes oder
korns nottürftig und auf ihre jerliche vermachte
besoldung für dieser bestimten zeit entsatz begeren
würden, das ihnen von den vormündern auch frei-
willig damit gedienet werde.
Was die deutschen handwercker und andere,
wes namens oder wesens die sein, so in den
hackelwercken, merckten zu lande oder wo sie in
jedem kirchspil wohnen, jerlich zulegen sollen,
davon sol in irer gegenwertigkeit von den visita-
torn und executorn dieser verwilligung bestendiger
bescheit gemacht und in das kirchenbuch be-
schrieben werden.
Der meisterfreien pauren, wie sie von alters
hero genant, sollen in der tax der herschaft und
edelleuten pauren gleich sein, inen selbst aber
sol ihr anteil in dieser visitation aufgesetzet und
ins kirchenbuch verzeichnet werden.
Aus den hofen aber, sowohl den unsern als
deren vom adel, ist beliebet, bewilliget und zu-
gesagt worden, das von jeden zehen gesinden,
die einer hat, je zum wenigsten drei marck
rigesch sollen der kirchen gereicht, die aber ge-
ringer haben, nach anzal geschatzet werden.
Dieser tax und jerliche deputata sollen von
einem jedern nach gebür und gelegenheit frei-
willig- und rechtfertig den kirchendienern ohne
jennigerlei beschwer dargereicht werden, denn
unser her gott fürdert freiwillige almosen und
opfer, wie denn Christus redet, Matthei am 6.:
Las deine lincke hand nicht wissen, was die
rechte thut. Und Sirach am 35.: Gib gerne, und
verstümle deine gaben nicht.
Darum sol ein jeder christ gedencken an die
schrecklichen exempla Ananiae und Saphirae, wo-
von actorum am fünften, die mit ihrer falscheit
und ungerechtigkeit nicht die heiligen apostel,
sonder sich selbst betrügen, da sie des ghehen
todes plötzlich und schrecklich hinstürben.
Also wird auch gott der rechtfertige allen,
die mit falscher mas, unreinem getreide, mit
spreu und unkraut vermenget, und dergleichen
untreu den armen predigern zusetzen, wol wissen
mit derselben masse wieder zu messen, derer sie
Sehl in g, Kirchenordnungen. V.

sich boshaftigen mit grosser undanckbarkeit als
Nabal, Ananias und alle gottlosen thun befleissigen,
ganz ungeachtet, das sie es nicht alleine den dienern
des worts, sondern gott selbst thun, Matth. II und
25: Item das sie es dem herrn auf wucher, ent-
weder der belohnung oder straf legen, proverb. 19.
Da auch jemand in die ehre gottes zu be-
fürderung des worts, auch erhaltung der armen,
aus christlichem herzen ein übriges thun und dem
herrn Christo, der am bettelstab daher gehet, die
hand bieten, auch aus milder gabe oder sonst in
testamenten und letzten willen die gottesheuser
wor mit bedencken und an renten was dabei
stiften wil, dem ist hiemit kein gesetz gemacht.
Wenn nun solchs alles jerlich nach unser
bewilligten landsordnung auskommen und auf be-
stimte zeit ordentlicher weise reichlich dargereicht
und ausgetheilet wird, wie angezeigt, verhoffen
wir genzlich, das der tax der massen in den an-
gerichteten kirchenbüchern vermacht ist und ferner
geordnet werden sol, damit die kirchendiener
deutscher und undeutscher Sprache allenthalben
der notturft nach, das sie sich mit billigkeit nicht
zubeklagen haben, müglich versehen und versorget
seind, hinferner gefüglich ohne verhindernis ihr
lehramt fleissig zuverwalten.
Wollen uns auch der ursachen halben bei
unsers fürstenthums unterthanen die gnedige hoff-
nung machen, sie werden ungespartes fleisses
daran sein, das je nicht die schwere, wolverdiente
und langwirige strafe göttlichs zorns durch mut-
willigen ungehorsam auf uns bleiben und auf die
nachkömlinge gebracht werde, wovon daroben aus
Leuit. 26, Deut. 28 gehöret im propheten Jer. 12
und Aggaei cap. 1 geschrieben stehet, wofür wir
denn einen jedern wollen gewarnet wissen, so wol
diese strafe und unsere ungnade zuvermeiden.
Caput VII.
Vom superintendenten und desselbigen
residenz, jurisdiction, inspektion, visita-
tion und habender autoritet.
Sol es nach der lehr Pauli alles in der
kirchen und gemeine gottes decenter et ordine
zugehen, so folget, das diese ordnung bei den
lehrern zu fürderst sein und also von denselben
als den fürgengern, pastorn und hirten in die
kirchen gottes sich ausbreiten und darinnen er-
halten werden müsse, welchs ohne gebürliche
inspection und gar fleissige aufsicht in diesem
letzten schwachen alter, der uberaus bösen und
verwirreten welt, welche bei allen stenden je
lenger, je irriger und verkerter wird, nicht wol
geschehen kan, als ist nötig, das wir einen gott-
fürchtigen, gelarten, bewerten theologen hierzu
vocirn und an der hand haben, dem solch bischof-
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