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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0075
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Kurländische Kirchenreformation von 1570.

59

Was aber ferner vom beruf, ordination, lehr, 1
leben und amte der seelsorger zu wissen sein
wird, sol weitleuftiger in folgender kirchen-
ordnung dargethan und im dritten artickel von
erhaltung des gottesdiensts verkleret, item in dem
fünften stücke und artickel der vorberürten
kirchenordnung wird von der pastorn besoldungen,
enturlaubungen derselben und versatzung, des-
gleichen von der veralteten und unvermügenden
kirchendienern unterhaltung ordentlich geredet
werden.
Caput IX.
Von kirchen fürmündern, vorstehern
der schulen und hospitaln.
Damit nun alles, was auf unsere verordnung
auch der landschaft schlus und mitverwilligung
durch die visitatorn aufgesatzt und in ein richtig
wesen gebracht worden, in demselben auch für
und für unverruckt bleibe und einem jedern, der
in kirchendiensten und hospitalen ist, seine
billiche gebür wiederfahre, so ist nötig, das zu
fürmündern und vorstehern, welche vom adel und
andere bei den kirchen nahe gesessene, die dazu
düchtig und gnugsam erkant, neben unsern haupt
und amtleuten verordnet werden, die sich auch
desselben nicht eussern noch beschweren, sondern
diesen bevelich als ein gottgefelligs werck an-
nemen und neben dem heiligen priester Ioiada,
bestendigen marterer und rechtfertigen diacono
Laurentio ewige vergeltung erwarten.
Aber doch dabei wissen sollen, das ihnen auf
vorgeschriebene masse für allen dingen gebüret,
fleissig und in dem, was ihnen auferlegt und be-
vohlen, nicht seumig oder nachlessig zu sein,
sonst haften ihre güter als tacite hypotheticirt
der kirchen, nicht anders als anderer fürmünder
güter den unmündigen kindern, an welchen für-
mündern sowohl ihren gütern alle durch mutwillige
verseumnus verursachter abgang und schade von
rechtes wegen zuerholen.
Und wenn denn die verordenten fürmünder
das kirchenbuch, davon obstehet, zusamt siegel
und briefen , auch kirchen ornaten, kelchen,
kleidern und andern, was bei der kirchen sein
mag, entfangen, sollen sie sichs investirn und
ein inventarium dem hauptman des gebietes oder
den patronen der kirchen zustellen, das ander
bei sich behalten, das sie vermüge desselbigen in
abtretung der vormünderschaft alles wiederum
liefern mügen.
Darnechst sollen sie wissen, das ires amts
ist, die obgemelten kirchen zinse, renten, ein-
kunften, wie die im kirchenbuch verzeichnet, von
unsern haupt, amt, edel und andern leuten, so
sie zugeben schüldig, einzunemen, dieselben zu-
verwahren, zu gelde zumachen und die predicanten

und andere kirchendiener zu rechter, inen in der
annemung bestimter zeit zu besolden, zu frieden
zustellen, die armen zuversorgen und das ubrige
auf gewisse rente auszuleihen und von allem klare
und richtige rechnung zuhalten und vollenkom-
lichen bescheit zu thun.
Zu solcher notturft und behoff aber müssen
in jedere pfarkirchen zwene kasten, einer für die
kirchen, der ander für die armen, in den andern
aber zu lande ein kirchen kaste, je ein jeder mit
zwen schlössern wol verwaret, zugefertigt und an
sichere örter hindergesetzet und verwaret werden, zu
welchem kasten ein jeder von den fürmündern einen
schlüssel haben und ohne beisein des andern, ver-
dacht zuvermeiden, den kasten nicht öffnen sol.
So aber einer oder mehr von den kirchspils
leuten an entrichtung seiner angeschlagen und
schüldigen gebürnus würde nachlessig oder seumig
sein und in rechter angesatzter zeit nicht bezalen
wollen, den oder dieselben sollen sie unsern
hauptleuten und bevehlichhabern oder des orts
manrichtern anzeigen, dieselben sollen alsbalt den
mutwilligen und nicht zalenden etzliche gesinde
zuschlagen und bei die kirchen verordnen und
leggen, bis sie derselben das ihre geben und die
fürmünder schadloss halten. Denn die pastorn
und kirchendiener sollen irer gemachter besoldung
halben hinfüro nicht auf jemands anders als die
kirchenfürmünder sehen und von den pauren für
sich selbst wegen ihrer gerechtigkeit nichts fürdern,
darnach sich menniglich, sonderlich den daran
gelegen, wird zurichten wissen.
Da auch unsere haupt oder amtleute in zu-
schlagung der gesinde würden seumig sein und
desswegen an uns klage gelangte, wollen wir den
unaussgebrachten nachstand, so fern die schüldener
ihn auszurichten vermügens, der kirchen von dem
unserm entrichten lassen und es unserm haupt
oder amtmanne an seiner besoldung wiederum
abkürzen und innebehalten.
So auch uber gemeiner lands beschlus und
constitution jemands sich wolte der obgeregten
sequestration oder zuschlagung der güter in der
that wiedersetzen, der sol als ein frevler wieder
das heilige recht und sein eigen wilkür vom
fiscal beklaget und nach erkantnus in verwirckte
strafe genommen werden, wornach sich menniglich
schaden zuverhüten wird haben zu achten.
Caput X.
Von glöckenern und cüstorn.
In einer jedern kirchen mus ein custos oder
glöckner von darbei wonenden armen hausleuten,
so from, aufrichtig und düchtig, darzu angenommen
und mit jerlicher billicher hebung versehen werden.
Des custodis amt aber ist fürnemlich, das er
auf die kirche, den pastorn und ganzen gottes-
 
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