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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0083
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Kurländische Kirchenordnung von 1570.

67

7. Der
predigten.
8. Der
ranunion,
9.
10.
11.
12.
13.
14.

sontags vesper und nach mittags

und

werkeltagen predigten
desgleichen der bettagen.
Der pauren disciplin zum gottesdienst.
Der tauf.
Der paten und gefattern.
Der nottaufe.
Der ungetauften kinder.
Der ehelichen vertrauung braut und
breutigams.
15. Der pauren ehestand.
16. Der festen.
17. Der kirchengefesse und klenodien.
18. Der kirchendiener verkleidung.
19. Des bannes und offentlichen kirchenbuss.
20. Der kranken communion.
21. Der begrebnus.
22. Der collecten und gebeten durchs ganze jar.

zuvor die propheten und hernach die apostel ge-
sand, wie er spricht: Wie mich mein vater gesand
hat, also sende ich euch.
Und dieses sol für und für also von allen
rechten lehrern, die zum amt berufen seind, ver-
standen werden. Der sohn gottes sendet sie und
wil kreftiglich durch das evangelium wirken, und
also ein ewige kirche samlen.
Also spricht auch S. Paulus vom ministerio
Ephe. 4.: Er ist aufgefahren, und giebet gaben
den menschen, apostele, propheten, evangelisten,
hirten und lehrer. Er ist für und für der ewige
priester und erhalter des ministerii, und erhelt
für und für ein offentliche, ehrliche versamlung.
Darum er auch die regiment erhelt und erwecket
bisweiln selbst prediger, nicht durch mennischen,
als die propheten und apostele. Dabei aber hat
er der kirchen bevohlen, das sie selbst personen
berufen und ordinirn sol.

IIII.

Zum vierten,
schulen.

die christliche wolgeordente
V.

Zum fünften, der kirchen und schuldienern
unterhaltung, besoldung und narung, desgleichen
enturlaubung.

Anfang der kirchenordnung.
Das auserwelte werkzeug gottes des heiligen
geistes, unser lieber herr und praeceptor D. Phi-
lippus Melanthon, gottseliger gedechtnus bezeuget,
das christliche kirchenordnung fürnemlich in fünf
stücken stehe.
Erstlich, in pflanzung und erkentnus der
einigen, warhaftigen, ewigen rechten lehr des
evangelii, die gott gnediglich, von anfang für und
für, seiner kirchen mit gewissen zeugnussen ge-
offenbaret und bevohlen hat, und in rechtem ge-
brauch der sacramenten, wie der der sohn gottes
spricht Matthaei am letzsten: Ihr sollet sie leren
halten alles, das ich euch geboten habe, item:
Wer mich liebet, der bewaret meine rede, und
mein vater wird ihn lieben, und wir werden zu
ihm kommen, und wohnung bei ihm machen.
Zum andern, in erhaltung des kirchenamts,
nemlich des ministerii evangelici. Denn gott wil
ihm also ein ewige kirche aus grosser barmherzig-
keit um seines sohns Jesu Christi willen samlen,
das offentliche ehrliche versamlung seind, darin
etzliche personen des evangelium dem volke für-
tragen, und die sacramente reichen. Und ist der
sohn gottes selbst im paradis dieser erste pre-
diger und priester gewesen, und hernach, da er
mensch geworden, zum predigamt gesand, und hat

Darum gehören zu erhaltung des
ministerii:
Erstlich, ordinatio der prediger, das das
predigamt tüglichen personen bevohlen werde,
darzu erkündigung von sitten, beruf und von der
lehre gehöret.
Zum andern, gehören zum ministerio kirchen-
gericht, das falsche lehre nicht geduldet werde,
und sonst offentliche laster gestrafet und abgewandt,
und christliche zucht erhalten werde. Darnach
gehören hernach synodi und visitatio.
Das dritte stück ist ehrliche, euserliche cere-
monien in kirchen, mit lection, gesengen, festen,
im rechten christlichen verstand, ohne verblendung
des glaubens und ohne strick des gewissens, das
dennoch offentliche, ehrliche versamlungen seind,
wie es gott gefellig ist.
Das vierte stück ist erhaltung christlicher
schulen und studien. Denn dieses ist gewislich
gottes wille, das etzliche leute also auferzogen und
unterwiesen werden, das sie der propheten und
apostel schrift lesen lernen, und hernach andern
fürlesen können. Darzu verstand der sprachen
und mehr künste dienen, wie S. Paulus Timotheo
gebeut, er sol anhalten mit lesen, lehren und
trösten, das kan nicht sein, wo nicht rechte be-
stehe schulen seind.
Das fünfte stück ist verordnung gewisser
güter und einkommen, damit die prediger in kirchen
und lehrer in schulen gebürliche unterhaltung
haben, wie oft in göttlichen geboten gemeldet wird,
und S. Paulus mit ausgedruckten worten spricht,
1. Cor. 9.: Also hats der herr geordnet, das diese,
so das evangelium verkündigen, vom evangelio
leben.
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