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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0087
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Kurländische Kirchenordnung von 1570.

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kirchen handhaben, ut omnia ordine, sicut Paulus
monet, et ad aedificationem fiant, das es ordent-
lich und zur erbauung nach Pauli vermanung
ausgerichtet werden müge.
Weil aber zwe fürnehme stücke sein, welche
die kirche gottes insonderheit orniren und zieren,
nemlich, reinigkeit der lehr und einigkeit der
prediger, als wollen wir auch in dieses herzog-
thums kirchen nach solchen ornamenten , zirath
und schmuck für allen dingen streben.
Und sollen derwegen alle prediger und seel-
sorger in diesem fürstenthum, so jtzund darinne
lehren und künftiglich darinne bestellet, auf und
angenommen werden mügen, in der lehr göttlicher
warheit, in den christlichen ceremonien und ganzen
eusserlichen, gottseligen wandel unstreflich sein,
zugleich lehr und leben, nach dem vorangezeigtem
grunde der rechtschaffen catholischen warheit alle
zeit regulirn.
Alle, rotten, secten, schwermer und corrup
telen der widerteufer, pelagianer, sacramentirer
und der andern wollen wir in den kirchen nicht
wissen, viel weniger unterhalten. So derselbigen
etzliche hereiner schleichen oder sich blos geben
wolten, den sollen sich die unsern widersetzen,
sie vermelden und namkündig machen, das sich
die einfeltigen christen nicht allein für ihnen
hüten, besondern man ihrer auch müssig gehen
müge, und wenn sie irrig befunden, von dannen
schaffen könne.
Es wil auch daneben die hohe grosse noth
erfürdern, das die pfarherrn in den hauptkirchen
dieses fürstenthums, weil sonst die andern veld-
kirchen noch zur zeit weit von einander gelegen,
in demselbigen kirchspil, da die kirchen gebauet,
in abwesen des superattendenten, an stad des-
selbigen sich die vice inspection und aufsicht
lassen bevohlen sein, das sie auch die andern in
hochwichtigen, beschwerlichen, fürfallenden sachen
und hendeln um rath und trost ersuchen könten.
Da aber die quaestiones zu wichtig und schwer
fürlaufen würden, die sollen und müssen alle an
den superintendenten verschoben werden. Das
denn die gemeinen pastores fleissig thun und nicht
nachlassen sollen , auf das niemand seines eigen
kopfs und gefallen, wir geschweigen , mutwillens
lebe und unbillicher weise wider seinen beruf was
ergerlichs und streflichs fürnehme, unordentlich
procedire und ohne unterrichtung, reifen rath und
fürbescheit des superintendenten oder der vice in-
spectoren fortfahre, solche contumaciam und con-
fusiones sollen mit nichten geduldet oder gestattet
werden.
Und um dieser ursachen willen sol sich ein
jeder pfarherr seines eigen befohlenen kirchspils
erhalten, keinen andern kirchen oder kirchen-

dienern jenigen eindrang thun oder in sein amt
mit taufen, ehelichem vertrauen, beicht hören,
sacramenta verreichen, greifen, es geschehe denn
durch bevehlich und zulas des superintendenten
oder pastorn in hochdringenden nothfellen, wie
sich die biswein begehen und zutragen mügen.
Des sollen auch die predicanten ungenötigt
und ungezwungen, auch ehrlicher vertrauung oder
taufe halben den pfarkindern in ihre gewarsam
oder behausung auf die sontage, mit verseumnus
der ganzen gemeine und verhindernis des ganzen
gottesdiensts, nachzuziehen nicht verpflichtet sein,
sondern solche emter zuverrichten, in den kirchen
gewarten, und da solchs jemands beschwerlich,
were es besser, das die brautköste und kindtaufe
auf einen montag oder sonst in der wochen für
die hand genommen und ausgerichtet würden.
Doch weiln es bishero ungebreuchlich und vieleicht
beschwerlich, wollen wir hirinne so viel dispen-
sirn, da es ohne verkürzung des gottesdiensts in
den gewönlichen kirchen geschehen kan, oder sonst
ursachen fürfallen, und die kirchen weit abgelegen,
das als denn mit gutem willen des pastorn diesen
fürfallenden sachen müge gedienet, abgewartet
und endlich abgeholfen werden.
Dafür sich auch der gebür und vermügenheit
nach zu jeder zeit, sonderlich wenn eheliche ver-
trauung und koste geschehen, braut und breutigam
nach altem löblichen gebrauche dieser lande und
der voreltern exempel, mit einer erkentnus, dank-
barlich erzeigen und unweigerlich erkleren sollen.
Sonst sollen beichten und sacramente frei sein,
nichts dafür zu fürdern, sondern in einem freien
wilkür der zuhörer und pfarleute stehen, etwas
zugeben oder nicht zugeben.
Die grosse abgötterei, welche die pauren bis-
her mutwilliger und unbillicher weise getrieben
haben, sonderlich bei den capellen. An obrig-
keit, der edelleute höfen, und andern veldkirchen
zu lande und in den welden sollen samt den be-
grebnussen genzlich abeschaffet werden, also, das
auch hinfürder die prediger nicht nötig haben,
viel weniger dazu sollen gezwungen werden, auf
die paurfeste, jarmarkten, kirchmessen, zur ablas
zeit verreisen und den pauren oder jemand anders
auch von den deutschen mit predigten und andern
christlichen ceremonien ihre greuliche abgötterei,
götzendienste, papistische und teuflische opfer,
schrecklichen unglauben und verdamliche heuchelei
zubestedigen, viel weniger den geizigen wensten,
unter deutschen und undeutschen, ihre krügerei
und andere gewerbe, in den höfen oder bei den
kirchen handhaben und fortstellen, sondern solch
unordentlich wesen, bevorab die abgötterei und
der pauren opfer sol anfenglich in folgender visi-
tation, und hernachmals allezeit durch den herrn
superintendenten und die zugeordenten visitatoros
 
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